NATO-Vertrag

NATO-Vertrag

Der Nordatlantikvertrag

Vom 4.4.1949

Zuletzt geändert am 17.10.1951

Art. 3

[Erhaltung der Widerstandskraft]

Um die Ziele dieses Vertrags besser zu verwirklichen, werden die Parteien einzeln und gemeinsam durch ständige und wirksame Selbsthilfe und gegenseitige Unterstützung die eigene und die gemeinsame Widerstandskraft gegen bewaffnete Angriffe erhalten und fortentwickeln.