§ 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieser Verordnung ist

1. „Ausschreibung für innovative KWK-Systeme“ eine Ausschreibung für KWK-Strom aus innovativen KWK-Systemen, die im Bundesgebiet errichtet werden sollen,
2. „Ausschreibung für KWK-Anlagen“ eine Ausschreibung für KWK-Strom aus neuen oder modernisierten KWK-Anlagen, die im Bundesgebiet oder im Staatsgebiet eines Kooperationsstaats errichtet oder modernisiert werden sollen,
3. „bezuschlagtes Gebot“ ein Gebot, das bei einer Ausschreibung nach Nummer 1 oder Nummer 2 einen Ausschreibungszuschlag erhalten hat,
4. „Bieter“, wer bei einer Ausschreibung für KWK-Anlagen oder für innovative KWK-Systeme ein Gebot abgegeben hat,
5. „Einheit“ eine Einheit im Sinn des § 2 Nummer 4 der Marktstammdatenregisterverordnung,
6. „Gebotsmenge“ die elektrische KWK-Leistung in Kilowatt, für die der Bieter ein Gebot abgegeben hat,
7. „Gebotstermin“ der Kalendertag, an dem die Frist für die Abgabe von Geboten für eine Ausschreibung nach dieser Verordnung abläuft,
8. „Gebotswert“ der Wert für die Höhe der Zuschlagszahlung in Cent pro Kilowattstunde KWK-Strom, den der Bieter in seinem Gebot angegeben hat,
9. „gemeinsame grenzüberschreitende Ausschreibung“ eine Ausschreibung für KWK-Anlagen,
a) die die Bundesrepublik Deutschland und ein oder mehrere Kooperationsstaaten gemeinsam und aufgrund eines einheitlichen Ausschreibungsverfahrens in ihren Staatsgebieten durchführen und
b) bei der die Zahlungen für KWK-Strom aus KWK-Anlagen entsprechend einer völkerrechtlichen Vereinbarung aufgeteilt und finanziert werden,
10. „geöffnete ausländische Ausschreibung“ eine Ausschreibung für KWK-Anlagen,
a) die ein anderer Mitgliedstaat in seinem Staatsgebiet, im Bundesgebiet oder im Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union aufgrund eigener Bestimmungen durchführt und
b) bei der die Zahlungen für KWK-Strom aus KWK-Anlagen aufgrund einer völkerrechtlichen Vereinbarung nach § 25 oder § 27 nach dem Fördersystem des Kooperationsstaats finanziert werden,
11. „Höchstwert“ der Wert in Cent pro Kilowattstunde KWK-Strom, der höchstens angegeben werden darf,
12. „innovative erneuerbare Wärme oder die Wärme aus dem gereinigten Wasser von Kläranlagen“ die erneuerbare Wärme aus Wärmetechniken,
a) die jeweils eine Jahresarbeitszahl von mindestens 1,25 erreichen,
b) deren Wärmeerzeugung außerhalb des innovativen KWK-Systems für die Raumheizung, die Warmwasseraufbereitung, die Kälteerzeugung oder als Prozesswärme verwendet wird und
c) die, soweit sie Gas einsetzen, ausschließlich gasförmige Biomasse einsetzen; § 44b Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden,
13. „Jahresarbeitszahl“ der Quotient aus der Summe der von den Komponenten zur Bereitstellung innovativer erneuerbarer Wärme bereitgestellten Energiemenge und der Summe der dafür eingesetzten Energiemenge in Form von Brennstoffen oder Strom in einem Kalenderjahr,
14. „Kooperationsstaat“ ein Mitgliedstaat der Europäischen Union, mit dem die Bundesrepublik Deutschland eine völkerrechtliche Vereinbarung nach § 27 abgeschlossen hat,
15. „Projekt“ ein Projekt im Sinn des § 2 Nummer 10 der Marktstammdatenregisterverordnung,
16. „Referenzwärme“ die Summe aus der Nutzwärme, die die KWK-Anlage eines innovativen KWK-Systems mit 3 000 Vollbenutzungsstunden bereitstellen kann, und der von dem gleichen innovativen KWK-System innerhalb eines Kalenderjahres bereitgestellten innovativen erneuerbaren Wärme,
17. „Standort“ der Errichtungsort einer KWK-Anlage, der sich durch die postalische Adresse von anderen Standorten unterscheidet,
18. „Übertragungsnetzbetreiber“ der Übertragungsnetzbetreiber im Sinn des § 3 Nummer 44 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
a) dessen Regelzone das Gebiet umfasst, in dem der von dem Bieter in seinem Gebot angegebene Standort der KWK-Anlage im Bundesgebiet liegt,
b) dessen Regelzone das Gebiet umfasst, in dem das Anschlussnetz liegt, an das die KWK-Anlage im Staatsgebiet eines Kooperationsstaats, die über einen direkten Anschluss an ein Netz im Bundesgebiet verfügt, angeschlossen ist oder
c) der die nächstgelegene Verbindungsleitung betreibt, die die Grenze zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Kooperationsstaat, in dessen Staatsgebiet die KWK-Anlage errichtet wird, die über keinen direkten Anschluss an ein Netz im Bundesgebiet verfügt, quert oder überspannt und ausschließlich dem Zweck dient, die nationalen Netze dieser Staaten zu verbinden,
19. „Zuschlagswert“ der in einem bezuschlagten Gebot angegebene Gebotswert.

§ 3

Gebotstermine und Ausschreibungsvolumen

(1) Das Ausschreibungsvolumen der jährlichen Gebotstermine am 1. Juni und am 1. Dezember beträgt jeweils 100 Megawatt elektrische KWK-Leistung.

(2) 1 Von dem Ausschreibungsvolumen nach Absatz 1 entfallen

1. im Jahr 2017 100 Megawatt auf die Ausschreibung für KWK-Anlagen,
2. in den Jahren 2018 bis 2025:
a) 150 Megawatt auf die Ausschreibungen für KWK-Anlagen und
b) 50 Megawatt auf die Ausschreibungen für innovative KWK-Systeme.
Die Bundesregierung legt rechtzeitig einen Vorschlag für die Verteilung des jährlichen Ausschreibungsvolumens für die Jahre ab 2026 vor.

(3) 1 Das Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins erhöht sich um

1. das Ausschreibungsvolumen des vorangegangenen Gebotstermins, für das aufgrund von § 11 Absatz 3 Satz 2 keine Zuschläge erteilt wurden, oder
2. das Ausschreibungsvolumen vorangegangener Gebotstermine, für das der Zuschlag entwertet worden ist.
2 Das Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins verringert sich um
1. die Gebotsmenge, die über das Ausschreibungsvolumen des vorangegangenen Gebotstermins aufgrund von § 11 Absatz 3 Satz 2 hinaus bezuschlagt wurde,
2. die Gebotsmenge solcher Gebote, denen aufgrund eines gerichtlichen Rechtsbehelfs über das Ausschreibungsvolumen einer Ausschreibung hinaus nach § 22 Absatz 1 Zuschläge erteilt worden sind.
3 Die Anpassung des Ausschreibungsvolumens nach den Sätzen 1 und 2 erfolgt gesondert für die Ausschreibungen für KWK-Anlagen und für die Ausschreibungen für innovative KWK-Systeme.

(4) 1 Abweichend von Absatz 3 verteilt die ausschreibende Stelle die Mengen, um die sich das Ausschreibungsvolumen zu einem Gebotstermin einer Ausschreibung für KWK-Anlagen erhöht oder verringert, gleichmäßig auf die nachfolgenden drei noch nicht bekanntgemachten Ausschreibungen, wenn anderenfalls

1. das Ausschreibungsvolumen den Wert von 50 Megawatt unterschreitet oder
2. sich das Ausschreibungsvolumen um mehr als 25 Megawatt erhöht.
2 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn in einem Gebotstermin einer Ausschreibung für innovative KWK-Systeme
1. das Ausschreibungsvolumen den Wert von 10 Megawatt unterschreitet oder
2. sich das Ausschreibungsvolumen um mehr als 10 Megawatt erhöht.

(5) Liegt in zwei aufeinander folgenden Gebotsterminen der Ausschreibungen für KWK-Anlagen jeweils die Gebotsmenge aller zulässigen Gebote unter dem Ausschreibungsvolumen, verringert sich das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 2, 3 oder 4 für den darauffolgenden Gebotstermin auf den rechnerischen Durchschnittswert der Gebotsmengen der in den beiden vorangegangenen Gebotsterminen zulässigen Gebote abzüglich 10 Prozent.

(6) Liegt in zwei aufeinander folgenden Gebotsterminen der Ausschreibungen für KWK-Anlagen die Gebotsmenge aller zulässigen Gebote oberhalb des Ausschreibungsvolumens und wurde zu einem früheren Gebotstermin in wenigstens einem Fall das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 5 verringert, erhöht sich das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 2, 3 oder 4 für den nächsten Gebotstermin um das in früheren Gebotsterminen aufgrund von Absatz 5 nicht zur Ausschreibung zugelassene Ausschreibungsvolumen, maximal jedoch um weitere 10 Prozent des insgesamt für diesen Gebotstermin nach Absatz 1 vorgesehenen Ausschreibungsvolumens.

(7) Im Rahmen der Mengensteuerung des Ausschreibungsvolumens nach den Absätzen 5 und 6 sind Gebote unberücksichtigt zu lassen, für die Anhaltspunkte bestehen, dass sie zu dem Zweck abgegeben wurden, eine Verringerung des Ausschreibungsvolumens nach Absatz 5 zu verhindern oder eine Erhöhung des Ausschreibungsvolumens nach Absatz 6 auszulösen.

§ 4

Elektronisches Verfahren

1 Die Ausschreibungen können von der ausschreibenden Stelle ganz oder teilweise auf ein elektronisches Verfahren umgestellt werden; dabei kann auch von der Zustellung nach § 73 des Energiewirtschaftsgesetzes abgewichen werden. 2 In diesem Fall kann die ausschreibende Stelle insbesondere Vorgaben zur Authentifizierung für die gesicherte Datenübertragung machen. 3 Bei der Umstellung auf ein elektronisches Verfahren muss die ausschreibende Stelle bei der Bekanntmachung der Ausschreibung auf das elektronische Verfahren hinweisen.

§ 5

Höchstwert

Der Höchstwert in den Ausschreibungen beträgt für

1. KWK-Anlagen 7,0 Cent pro Kilowattstunde KWK-Strom und
2. innovative KWK-Systeme 12,0 Cent pro Kilowattstunde KWK-Strom.

§ 6

Ausschreibende Stelle und ausländische Stelle

(1) 1 Die ausschreibende Stelle ist

1. bei den Ausschreibungen für KWK-Anlagen, die keine gemeinsamen grenzüberschreitenden Ausschreibungen sind, und bei den Ausschreibungen für innovative KWK-Systeme die Bundesnetzagentur oder
2. bei einer gemeinsamen grenzüberschreitenden Ausschreibung die Bundesnetzagentur, sofern in der völkerrechtlichen Vereinbarung keine andere öffentliche oder private Stelle festgelegt worden ist.
2 In einer völkerrechtlichen Vereinbarung kann auch festgelegt werden, dass ein Teil der Aufgaben der ausschreibenden Stelle von einer anderen privaten oder öffentlichen Stelle übernommen wird.

(2) Der Kooperationsstaat muss als zuständige ausländische Stelle eine oder mehrere öffentliche oder private Stellen benennen, die die Aufgaben, die nach dieser Verordnung von der ausländischen Stelle übernommen werden können oder müssen, übernehmen.

§ 7

Bekanntmachung

(1) Die ausschreibende Stelle macht die Ausschreibungen für KWK-Anlagen und für innovative KWK-Systeme frühestens acht Wochen und spätestens fünf Wochen vor dem jeweiligen Gebotstermin auf ihrer Internetseite bekannt.

(2) Die Bekanntmachungen nach Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:

1. den Gebotstermin,
2. das Ausschreibungsvolumen, das jeweils auf die Ausschreibungen für KWK-Anlagen und auf die Ausschreibungen für innovative KWK-Systeme entfällt,
3. den jeweiligen Höchstwert für die Ausschreibungen für KWK-Anlagen und für die Ausschreibungen für innovative KWK-Systeme,
4. die Formatvorgaben und Festlegungen der ausschreibenden Stelle für die Gebotsabgabe und für das Zuschlagsverfahren sowie
5. die Höhe der zu leistenden Sicherheit.

(3) Bekanntmachungen von Ausschreibungen für KWK-Anlagen müssen zusätzlich folgende Angaben enthalten:

1. die Kooperationsstaaten, in deren Staatsgebieten die Errichtung oder Modernisierung der KWK-Anlage zulässig ist,
2. die bezuschlagbare Gebotsmenge für Gebote, in denen als Standort der KWK-Anlage das Staatsgebiet eines Kooperationsstaats angegeben worden ist,
3. die Vorgaben aus den völkerrechtlichen Vereinbarungen, soweit sie die Gebotsabgabe und das Zuschlagsverfahren betreffen, und
4. bei einer gemeinsamen grenzüberschreitenden Ausschreibung
a) die ausschreibende Stelle nach § 6 Absatz 1,
b) die jeweils zuständige ausländische Stelle nach § 6 Absatz 2 sowie
c) das Verfahren der Zuordnung bezuschlagter Gebote zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Kooperationsstaat.

(4) 1 Die Bekanntmachungen erfolgen ausschließlich im öffentlichen Interesse. 2 Die Ausschreibungen können zusätzlich durch eine ausländische Stelle auf deren Internetseite bekanntgemacht werden, sofern dies in der völkerrechtlichen Vereinbarung nach § 27 festgelegt ist.

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