§ 4

Elektronisches Verfahren

1 Die Ausschreibungen können von der ausschreibenden Stelle ganz oder teilweise auf ein elektronisches Verfahren umgestellt werden; dabei kann auch von der Zustellung nach § 73 des Energiewirtschaftsgesetzes abgewichen werden. 2 In diesem Fall kann die ausschreibende Stelle insbesondere Vorgaben zur Authentifizierung für die gesicherte Datenübertragung machen. 3 Bei der Umstellung auf ein elektronisches Verfahren muss die ausschreibende Stelle bei der Bekanntmachung der Ausschreibung auf das elektronische Verfahren hinweisen.

§ 5

Höchstwert

Der Höchstwert in den Ausschreibungen beträgt für

1. KWK-Anlagen 7,0 Cent pro Kilowattstunde KWK-Strom und
2. innovative KWK-Systeme 12,0 Cent pro Kilowattstunde KWK-Strom.

§ 6

Ausschreibende Stelle und ausländische Stelle

(1) 1 Die ausschreibende Stelle ist

1. bei den Ausschreibungen für KWK-Anlagen, die keine gemeinsamen grenzüberschreitenden Ausschreibungen sind, und bei den Ausschreibungen für innovative KWK-Systeme die Bundesnetzagentur oder
2. bei einer gemeinsamen grenzüberschreitenden Ausschreibung die Bundesnetzagentur, sofern in der völkerrechtlichen Vereinbarung keine andere öffentliche oder private Stelle festgelegt worden ist.
2 In einer völkerrechtlichen Vereinbarung kann auch festgelegt werden, dass ein Teil der Aufgaben der ausschreibenden Stelle von einer anderen privaten oder öffentlichen Stelle übernommen wird.

(2) Der Kooperationsstaat muss als zuständige ausländische Stelle eine oder mehrere öffentliche oder private Stellen benennen, die die Aufgaben, die nach dieser Verordnung von der ausländischen Stelle übernommen werden können oder müssen, übernehmen.

§ 7

Bekanntmachung

(1) Die ausschreibende Stelle macht die Ausschreibungen für KWK-Anlagen und für innovative KWK-Systeme frühestens acht Wochen und spätestens fünf Wochen vor dem jeweiligen Gebotstermin auf ihrer Internetseite bekannt.

(2) Die Bekanntmachungen nach Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:

1. den Gebotstermin,
2. das Ausschreibungsvolumen, das jeweils auf die Ausschreibungen für KWK-Anlagen und auf die Ausschreibungen für innovative KWK-Systeme entfällt,
3. den jeweiligen Höchstwert für die Ausschreibungen für KWK-Anlagen und für die Ausschreibungen für innovative KWK-Systeme,
4. die Formatvorgaben und Festlegungen der ausschreibenden Stelle für die Gebotsabgabe und für das Zuschlagsverfahren sowie
5. die Höhe der zu leistenden Sicherheit.

(3) Bekanntmachungen von Ausschreibungen für KWK-Anlagen müssen zusätzlich folgende Angaben enthalten:

1. die Kooperationsstaaten, in deren Staatsgebieten die Errichtung oder Modernisierung der KWK-Anlage zulässig ist,
2. die bezuschlagbare Gebotsmenge für Gebote, in denen als Standort der KWK-Anlage das Staatsgebiet eines Kooperationsstaats angegeben worden ist,
3. die Vorgaben aus den völkerrechtlichen Vereinbarungen, soweit sie die Gebotsabgabe und das Zuschlagsverfahren betreffen, und
4. bei einer gemeinsamen grenzüberschreitenden Ausschreibung
a) die ausschreibende Stelle nach § 6 Absatz 1,
b) die jeweils zuständige ausländische Stelle nach § 6 Absatz 2 sowie
c) das Verfahren der Zuordnung bezuschlagter Gebote zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Kooperationsstaat.

(4) 1 Die Bekanntmachungen erfolgen ausschließlich im öffentlichen Interesse. 2 Die Ausschreibungen können zusätzlich durch eine ausländische Stelle auf deren Internetseite bekanntgemacht werden, sofern dies in der völkerrechtlichen Vereinbarung nach § 27 festgelegt ist.

§ 8

Anforderungen an Gebote

(1) Gebote müssen folgende Angaben enthalten:

1. Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Bieters; sofern der Bieter keine natürliche Person ist, sind auch anzugeben:
a) der Unternehmenssitz und
b) der Name einer natürlichen Person, die zur Kommunikation mit der ausschreibenden Stelle und zur Vertretung des Bieters für alle Handlungen nach dieser Verordnung bevollmächtigt ist (Bevollmächtigter),
2. die Angabe, ob das Gebot für die Ausschreibung für KWK-Anlagen oder die Ausschreibung für innovative KWK-Systeme abgegeben wird,
3. die Angabe, ob das Gebot für eine neue oder für eine modernisierte KWK-Anlage abgegeben wird,
4. den Gebotstermin der Ausschreibung, für die das Gebot abgegeben wird,
5. die Gebotsmenge der elektrischen KWK-Leistung in Kilowatt ohne Nachkommastellen,
6. die elektrische Leistung der KWK-Anlage in Kilowatt ohne Nachkommastellen,
7. den Gebotswert in Cent pro Kilowattstunde KWK-Strom mit zwei Nachkommastellen,
8. den Standort der KWK-Anlage, auf die sich das Gebot bezieht, mit Angabe des Staatsgebiets und der postalischen Adresse,
9. das voraussichtliche Datum der Aufnahme oder der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs der KWK-Anlage,
10. den Netzbetreiber, an dessen Netz die KWK-Anlage angeschlossen ist, und den Übertragungsnetzbetreiber,
11. die Nummern, unter denen das Projekt oder die KWK-Anlage und ihre Einheiten im Marktstammdatenregister registriert sind,
12. eine Eigenerklärung des Bieters,
a) dass kein wirksamer Zuschlag an dem im Gebot angegebenen Standort aus früheren Ausschreibungen besteht
aa) für die KWK-Anlage, für die das Gebot abgegeben worden ist, und
bb) für eine andere KWK-Anlage, sofern
aaa) diese innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten mit der KWK-Anlage, für die das Gebot abgegeben worden ist, an dem im Gebot angegebenen Standort den Dauerbetrieb aufnehmen soll und
bbb) die Summe der elektrischen Leistung dieser anderen KWK-Anlage und der elektrischen Leistung der KWK-Anlage, für die das Gebot abgegeben worden ist, in den Fällen der Ausschreibungen für KWK-Anlagen 50 Megawatt und in den Fällen der Ausschreibungen für innovative KWK-Systeme 10 Megawatt überschreitet,
b) dass er oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen zu demselben Gebotstermin kein weiteres Gebot an dem im Gebot angegebenen Standort abgegeben hat
aa) für die KWK-Anlage, für die das Gebot abgegeben worden ist, und
bb) für eine andere KWK-Anlage, sofern
aaa) diese innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten mit der KWK-Anlage, für die das Gebot abgegeben worden ist, an dem im Gebot angegebenen Standort den Dauerbetrieb aufnehmen soll und
bbb) die Summe der elektrischen Leistung dieser anderen KWK-Anlage und der elektrischen Leistung der KWK-Anlage, für die das Gebot abgegeben worden ist, in den Fällen der Ausschreibungen für KWK-Anlagen 50 Megawatt und in den Fällen der Ausschreibungen für innovative KWK-Systeme 10 Megawatt überschreitet,
c) dass die gesamte Einspeiseleistung der KWK-Anlage nach der Aufnahme des Dauerbetriebs jederzeit durch den Netzbetreiber ferngesteuert reduziert werden kann,
d) sofern ein Angebot im Rahmen der Ausschreibung für innovative KWK-Systeme abgegeben wird, dass
aa) die Einspeisemenge innovativer erneuerbarer Wärme durch das innovative KWK-System pro Kalenderjahr mindestens die Anforderungen des § 19 Absatz 5 erfüllt und
bb) die erzeugte innovative erneuerbare Wärme,
aaa) sofern das innovative KWK-System an ein Wärmenetz angeschlossen ist, stets vollständig in das Wärmenetz eingespeist wird oder
bbb) sofern das innovative KWK-System nicht an ein Wärmenetz angeschlossen ist, anderweitig, aber stets in vollem Umfang außerhalb des innovativen KWK-Systems für Raumheizung, Warmwasserbereitung, Kälteerzeugung oder als Prozesswärme bereitgestellt wird,
e) dass der Bieter der Eigentümer der Flächen ist, auf denen die KWK-Anlage oder das innovative KWK-System errichtet oder modernisiert werden soll, oder dass er das Gebot mit Zustimmung des Eigentümers der Flächen abgibt,
13. im Rahmen der Ausschreibungen für innovative KWK-Systeme einen Wärmetransformationsplan, der nachvollziehbar darlegt, mit welchen Maßnahmen der Betreiber das innovative KWK-System in das Wärmenetz integrieren und die Dekarbonisierung des mit dem innovativen KWK-System verbundenen Wärmenetzes in den ersten zehn Jahren ab Aufnahme des Dauerbetriebs im Sinn des Klimaschutzes und einer sicheren Wärmeversorgung voranbringen will; sofern kein Anschluss des innovativen KWK-Systems an ein Wärmenetz erfolgt, hat der Wärmetransformationsplan nachvollziehbar darzulegen, mit welchen Maßnahmen der Betreiber das innovative KWK-System in die Wärmeversorgung der Wärmesenke integrieren will und diese Wärmeversorgung in den ersten zehn Jahren ab Aufnahme des Dauerbetriebs weiter dekarbonisieren will.

(2) Die Gebote müssen der ausschreibenden Stelle spätestens am jeweiligen Gebotstermin zugegangen sein.

(3) 1 Ein Gebot muss eine Gebotsmenge von mehr als 500 Kilowatt elektrischer KWK-Leistung umfassen; es darf folgende Gebotsmengen nicht überschreiten:

1. für die Ausschreibung für KWK-Anlagen eine Gebotsmenge von 50 000 Kilowatt elektrischer KWK-Leistung und
2. für die Ausschreibung für innovative KWK-Systeme eine Gebotsmenge von 10 000 Kilowatt elektrischer KWK-Leistung.
2 Abweichend von Satz 1 darf ein Gebot eine Gebotsmenge von weniger als 500 Kilowatt elektrischer KWK-Leistung umfassen, wenn die elektrische Leistung des Generators weniger als 500 Kilowatt beträgt, die elektrische Leistung der KWK-Anlage jedoch über 500 Kilowatt liegt.

(4) 1 Bieter dürfen in einer Ausschreibung mehrere Gebote für unterschiedliche KWK-Anlagen abgeben. 2 In diesem Fall müssen sie ihre Gebote nummerieren und eindeutig kennzeichnen, welche Nachweise zu welchem Gebot gehören. 3 Die Abgabe mehrerer Gebote für eine KWK-Anlage ist unzulässig.

(5) Die ausschreibende Stelle darf für die Ausschreibungsverfahren Formatvorgaben machen.

(6) Die ausschreibende Stelle veröffentlicht Formularvorlagen für die nach Absatz 1 Nummer 12 abzugebenden Eigenerklärungen.

§ 9

Rücknahme und Bindungswirkung von Geboten

(1) 1 Die Rücknahme von Geboten ist bis zum jeweiligen Gebotstermin zulässig; maßgeblich ist der Zugang einer Rücknahmeerklärung bei der ausschreibenden Stelle. 2 Die Rücknahme muss durch eine unbedingte, unbefristete und schriftlich oder elektronisch übermittelte Erklärung des Bieters erfolgen, die sich dem Gebot eindeutig zuordnen lässt.

(2) Bieter sind an ihre Gebote, die bis zum Gebotstermin abgegeben und nicht zurückgenommen worden sind, gebunden, bis ihnen von der ausschreibenden Stelle mitgeteilt worden ist, dass ihr Gebot keinen Zuschlag erhalten hat.

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