§ 24

Zulassung von innovativen KWK-Systemen

(1) 1 Voraussetzung für den Anspruch auf Zuschlagszahlung eines innovativen KWK-Systems ist die Zulassung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. 2 Die Zulassung ist beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu beantragen. 3 Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt die Zulassung, wenn

1. die KWK-Anlage des innovativen KWK-Systems
a) eine neue KWK-Anlage ist oder
b) eine modernisierte KWK-Anlage ist und
aa) die Kosten der Modernisierung der wesentlichen die Effizienz bestimmenden Anlagenteile mindestens 50 Prozent derjenigen Kosten betragen, die die Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach aktuellem Stand der Technik gekostet hätte, und
bb) die Modernisierung frühestens zehn Jahre nach der erstmaligen Aufnahme des Dauerbetriebs der KWK-Anlage oder nach der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs einer bereits modernisierten Anlage erfolgt und
c) die übrigen Voraussetzungen für die Zulassung von neuen oder modernisierten KWK-Anlagen nach § 10 Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes erfüllt,
2. die Komponenten zur Bereitstellung innovativer erneuerbarer Wärme des innovativen KWK-Systems
a) fabrikneu sind,
b) ausreichend dimensioniert sind, um im Auslegungszustand mit dem innovativen KWK-System pro Kalenderjahr mindestens 30 Prozent der Referenzwärme als innovative erneuerbare Wärme bereitzustellen,
c) die jeweils geltenden technischen Anforderungen der Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt erfüllen und
d) nur einer KWK-Anlage zugeordnet sind,
3. die KWK-Anlage und die Komponenten zur Bereitstellung innovativer erneuerbarer Wärme des innovativen KWK-Systems am gleichen Wärmenetz angeschlossen sind oder zwischen beiden eine wärmetechnische Direktleitung besteht,
4. die einzelnen Komponenten des innovativen KWK-Systems
a) gemeinsam geregelt und gesteuert werden und
b) durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen dazu in der Lage sind, zu messen
aa) für jeden Monat die eingesetzten Brennstoffe und die bereitgestellte Wärme sowie
bb) für jedes 15-Minuten-Intervall die eingesetzte und die erzeugte Strommenge,
5. das innovative KWK-System technisch dazu in der Lage ist, die Wärmeleistung, die aus dem KWK-Prozess maximal ausgekoppelt werden kann, zu mindestens 30 Prozent mit einem mit der Anlage verbundenen elektrischen Wärmeerzeuger zu erzeugen.

(2) Die §§ 10 und 11 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

§ 25

Geöffnete ausländische Ausschreibungen

1 Für Strom aus KWK-Anlagen im Bundesgebiet darf eine Zahlung nach dem geöffneten Fördersystem eines Kooperationsstaats nur in Anspruch genommen werden, wenn der Zahlungsanspruch durch Zuschlag in einer gemeinsamen grenzüberschreitenden oder geöffneten ausländischen Ausschreibung erteilt worden ist, die nach § 27 völkerrechtlich mit der Bundesrepublik Deutschland vereinbart worden ist. 2 Die Zahlung darf nur nach Maßgabe der völkerrechtlichen Vereinbarung erfolgen.

§ 26

Anwendung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes im Kooperationsstaat

(1) Die Bestimmungen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und dieser Verordnung sind auf Anlagen im Staatsgebiet eines Kooperationsstaats anzuwenden, soweit diese in einer Ausschreibung nach dieser Verordnung einen Zuschlag erhalten haben und sofern sich aus dieser Verordnung oder der völkerrechtlichen Vereinbarung nach § 27 nichts Abweichendes ergibt.

(2) Bei Anlagen, die keinen direkten Anschluss an ein Netz im Bundesgebiet haben, ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1. die §§ 3, 4 Absatz 2 und 3, die §§ 6, 7 Absatz 1, 3, 4 und 5, § 8 Absatz 1 bis 3 sowie die §§ 8b, 10, 11, 14, 16 und 35 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes nicht anzuwenden sind und
2. § 7 Absatz 5 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass anstelle der Strombörse im Sinn des § 3 Nummer 43a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die in der völkerrechtlichen Vereinbarung mit dem jeweiligen Kooperationsstaat vereinbarte Strombörse maßgeblich ist.

(3) Der Anspruch auf Zuschlagszahlung nach § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 8a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes besteht für KWK-Anlagen, die im Staatsgebiet des Kooperationsstaats über keinen direkten Anschluss an ein Netz im Bundesgebiet verfügen, gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber.

§ 27

Völkerrechtliche Vereinbarung

(1) Eine Zuschlagszahlung für KWK-Anlagen im Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union darf nur mit der Zustimmung dieses Mitgliedstaats und nach Maßgabe dieser Zustimmung erfolgen.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann zu diesem Zweck in völkerrechtlichen Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Durchführung von gemeinsamen grenzüberschreitenden oder geöffneten Ausschreibungen vereinbaren und durch diese völkerrechtliche Vereinbarung die Bestimmungen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und die Bestimmungen dieser Verordnung nach Maßgabe der völkerrechtlichen Vereinbarung auch für Anlagen im Staatsgebiet anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union ganz oder teilweise für anwendbar erklären, sofern sichergestellt ist, dass der in den Anlagen erzeugte KWK-Strom in das Bundesgebiet physikalisch importiert wird oder die tatsächlichen Auswirkungen des in den Anlagen erzeugten Stroms auf den deutschen Strommarkt vergleichbar sind zu der Auswirkung, die der Strom bei einer Einspeisung im Bundesgebiet hätte.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann im Rahmen der völkerrechtlichen Vereinbarung nach Absatz 2 regeln:

1. die Aufteilung der Kohlendioxid-Emissionen und der Kohlendioxid-Emissionsminderung durch die Erzeugung des KWK-Stroms und der Nutzwärme der im Ausland geförderten KWK-Anlagen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Kooperationsstaat,
2. Anforderungen an die KWK-Anlagen, die im Ausland errichtet werden sollen oder deren Dauerbetrieb wieder aufgenommen werden soll, insbesondere zur Markt- und Systemintegration, zum Netzanschluss und zum Netzengpassmanagement, zu technischer Mindesterzeugung und zum physikalischen Import,
3. die im Rahmen von § 7 Absatz 5 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes maßgebliche Strombörse für KWK-Anlagen im Ausland,
4. abweichend von § 8a Absatz 2 Nummer 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und von § 19 Absatz 3 Nummer 1 und 2 das Erfordernis, den gesamten in der KWK-Anlage im Ausland erzeugten Strom in ein Netz der allgemeinen Versorgung einzuspeisen oder einem Netzbetreiber mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe anzubieten,
5. abweichend von § 8a Absatz 2 Nummer 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes die entsprechend anzuwendenden Voraussetzungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, insbesondere Inhalt und Verfahren eines mit § 10 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und § 24 äquivalenten Zulassungsverfahrens und die insoweit zuständige Stelle für KWK-Anlagen im Ausland,
6. für KWK-Anlagen im Ausland abweichend von § 8a Absatz 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes das Erfordernis, die von einem Wärmeerzeuger genutzte Energie durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen zu erfassen und den Übertragungsnetzbetreibern zu melden,
7. abweichend von § 13a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes eine Registrierung der KWK-Anlage in der Marktstammdatenregisterverordnung als Voraussetzung der Förderung der KWK-Anlage im Ausland,
8. abweichend von § 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes die zuständige Stelle und ein gleichwertiges Verfahren zur Messung von KWK-Strom und Nutzwärme für KWK-Anlagen im Ausland,
9. abweichend von § 15 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und § 20 die Mitteilungs- und Vorlagepflichten derjenigen Bieter, die einen Zuschlag für eine KWK-Anlage im Ausland erhalten haben, und die für die Entgegennahme von Meldungen zuständige Stelle im Kooperationsstaat oder in der Bundesrepublik Deutschland,
10. abweichend von § 31 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes die Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung für KWK-Anlagen im Ausland und die insoweit zuständige Stelle,
11. abweichend von § 7 die Anforderungen an die Bekanntmachung der Ausschreibung,
12. abweichend von § 8 die Anforderungen an Gebote, insbesondere im Zusammenhang mit den Anforderungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 11 und 12 und die maximal zulässige Gebotsgröße nach § 8 Absatz 3, wobei die maximale Gebotsgröße höchstens 5 Prozent des auf zwei Kalenderjahre entfallenden Ausschreibungsvolumens der Ausschreibungen für KWK-Anlagen betragen darf,
13. abweichend von § 10 die Höhe der Sicherheiten und die Modalitäten ihrer Erbringung,
14. den Ausschluss eines Gebots, sofern der Bieter für das Projekt vor der Gebotsabgabe Investitionsbeihilfen in Anspruch genommen hat,
15. abweichend von § 15 die Bekanntgabe der Zuschläge durch die ausschreibende Stelle,
16. abweichend von § 18 das Erlöschen der Zuschläge, insbesondere eine abweichende Frist zur Realisierung der Anlage,
17. zusätzlich zu § 19 die weiteren Voraussetzungen für den Anspruch auf die Zuschlagszahlungen für KWK-Anlagen im Ausland, insbesondere den Ausschluss der Eigenversorgung und das Erfüllen von technischen Anforderungen und Meldepflichten,
18. abweichend von § 21 die Höhe und den Fälligkeitszeitpunkt der Pönalen,
19. den Ausschluss der Doppelförderung durch die Bundesrepublik Deutschland und den Kooperationsstaat,
20. den finanziellen Ausgleich abweichend von § 13a Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes,
21. die Erhebung von Gebühren,
22. den gegenseitigen Informationsaustausch mit dem Kooperationsstaat und die Mitwirkungspflichten von Netz- und Anlagenbetreibern,
23. die Benennung einer Stelle im Kooperationsstaat, die die Anforderungen nach § 8a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes oder die nach Nummer 5 in der völkerrechtlichen Vereinbarung festgelegten abweichenden Anforderungen, die Angaben nach § 20 sowie die jährlichen Abrechnungsdaten prüfen und geeignete Nachweise verlangen muss, und
24. bei gemeinsamen grenzüberschreitenden Ausschreibungen die ausschreibende Stelle und das Verfahren zur Zuordnung der bezuschlagten Gebote nach § 14 Absatz 1 Satz 1.

(4) 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann in völkerrechtlichen Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Durchführung von geöffneten ausländischen Ausschreibungen für KWK-Anlagen im Bundesgebiet regeln. 2 Eine völkerrechtliche Vereinbarung nach Satz 1 darf eine Förderung nur zulassen, wenn

1. der Strom aus der KWK-Anlage direkt vermarktet wird,
2. sich der Zahlungsanspruch für Zeiträume, in denen der Wert der Stundenkontrakte für die Preiszone Deutschland am Spotmarkt der Strombörse im Sinn des § 3 Nummer 43a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der vortägigen Auktion null oder negativ ist, auf null verringert,
3. der gesamte in der KWK-Anlage erzeugte Strom in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist und nicht selbst verbraucht wird, wobei derjenige Strom ausgenommen ist, der durch die KWK-Anlage oder in den Neben- und Hilfsanlagen der KWK-Anlage oder den mit der KWK-Anlage verbundenen elektrischen Wärmeerzeugern verbraucht wird,
4. der Betreiber der KWK-Anlage seinen Anspruch nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung nicht geltend machen darf,
5. die KWK-Anlage
a) die Anforderungen nach § 9 Absatz 1, 1a oder 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfüllt,
b) Strom auf der Basis von Abfall, Abwärme, Biomasse oder gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen gewinnt,
c) hocheffizient ist,
d) keine bestehende Fernwärmeversorgung aus KWK-Anlagen verdrängt und
e) eine elektrische Leistung von höchstens 50 Megawatt aufweist und
6. der Betreiber der KWK-Anlage eine Eigenerklärung gegenüber dem zuständigen Netzbetreiber abzugeben hat, dass die gesamte Einspeiseleistung der KWK-Anlage jederzeit durch den Netzbetreiber ferngesteuert reduziert werden kann.

§ 28

Evaluierung

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz stellt im Jahr 2022 im Rahmen der Evaluierung nach § 34 Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes den Stand der Dekarbonisierung der Wärmenetze fest und prüft im Rahmen der Ausschreibungen für innovative KWK-Systeme geeignete Maßnahmen zur stärkeren Einbeziehung der Biomasse zur Optimierung von Systemen mit größeren Anteilen erneuerbarer Wärme, um eine weitergehende Dekarbonisierung zu erzielen.

(2) Ergibt eine Evaluierung nach § 34 Absatz 2 Satz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, dass die Erreichung der Ziele des § 1 Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes nicht gesichert erscheint, soll die ausschreibende Stelle das Ausschreibungsvolumen in dem erforderlichen Umfang, höchstens um 100 Megawatt pro Kalenderjahr, erhöhen.

§ 29

Übergangsbestimmungen

Für nicht erloschene Zuschläge, die in den Ausschreibungen vor dem 1. März 2020 erteilt wurden, verlängern sich die Fristen in § 18 Absatz 1 und § 21 Absatz 1 und 2 Satz 1 um einen Zeitraum von jeweils sechs Kalendermonaten.

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