(1) Zuschläge erlöschen 54 Monate nach ihrer Bekanntgabe nach § 15 Absatz 2, soweit nicht die KWK-Anlage oder das innovative KWK-System an dem Standort, der dem Zuschlag zugeordnet worden ist, bis zu diesem Zeitpunkt den Dauerbetrieb aufgenommen oder im Fall einer Modernisierung wiederaufgenommen hat.
(2) Hat eine KWK-Anlage oder ein innovatives KWK-System den Dauerbetrieb innerhalb der Frist des Absatzes 1 aufgenommen oder im Fall einer Modernisierung wiederaufgenommen, erlischt der Zuschlag, wenn die KWK-Anlage nach § 10 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes oder das innovative KWK-System nach § 24 nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Aufnahme oder Wiederaufnahme des Dauerbetriebs durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zugelassen wurde oder hätte zugelassen werden müssen.
(3) 1Zuschläge für KWK-Anlagen oder innovative KWK-Systeme für Standorte, die nach § 2 Absatz 2 der Aufbauhilfeverordnung 2021 vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4214) durch den Starkregen und das Hochwasser im Juli 2021 als betroffen gelten, können durch die Bieter bis zum 1. Januar 2023 zurückgegeben werden; im Übrigen ist eine Rückgabe ausgeschlossen. 2Die Rückgabe erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der ausschreibenden Stelle. Wird ein Zuschlag zurückgegeben, ist