ImmoWertV 2022

Immobilienwertermittlungsverordnung

Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Immobilien und der für die Wertermittlung erforderlichen Daten

Vom 14.7.2021 (BGBl. I S. 2805)

Teil 1
Allgemeines
Abschnitt 1
Anwendungsbereich; Gegenstand und Grundlagen der Wertermittlung
§ 1Anwendungsbereich; Wertermittlungsobjekt
Abschnitt 2
Begriffsbestimmungen zu einzelnen Grundstücksmerkmalen
§ 3Entwicklungszustand; sonstige Flächen
Abschnitt 3
Allgemeine Grundsätze der Wertermittlung
§ 6Wertermittlungsverfahren; Ermittlung des Verkehrswerts
Teil 2
Für die Wertermittlung erforderliche Daten
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 12Allgemeines zu den für die Wertermittlung erforderlichen Daten
Abschnitt 3
Sonstige für die Wertermittlung erforderliche Daten
§ 18Indexreihen
Teil 3
Besondere Grundsätze zu den einzelnen Wertermittlungsverfahren
Abschnitt 1
Vergleichswertverfahren
§ 24Grundlagen des Vergleichswertverfahrens
Abschnitt 2
Ertragswertverfahren
Unterabschnitt 1
Allgemeines
§ 27Grundlagen des Ertragswertverfahrens
Unterabschnitt 2
Verfahrensvarianten
§ 28Allgemeines Ertragswertverfahren
Unterabschnitt 3
Ermittlung des Ertragswerts
§ 31Reinertrag; Rohertrag
Abschnitt 3
Sachwertverfahren
§ 35Grundlagen des Sachwertverfahrens
Teil 4
Bodenwertermittlung; grundstücksbezogene Rechte und Belastungen
Abschnitt 1
Bodenwertermittlung
§ 40Allgemeines zur Bodenwertermittlung
Abschnitt 2
Grundstücksbezogene Rechte und Belastungen
Unterabschnitt 1
Allgemeines
§ 46Allgemeines zu grundstücksbezogenen Rechten und Belastungen
Unterabschnitt 2
Erbbaurecht und Erbbaugrundstück
§ 48Allgemeines zum Erbbaurecht und Erbbaugrundstück
Teil 5
Schlussvorschriften
§ 53Übergangsregelungen

§ 29

Vereinfachtes Ertragswertverfahren

1 Im vereinfachten Ertragswertverfahren wird der vorläufige Ertragswert ermittelt durch Bildung der Summe aus

1. dem kapitalisierten jährlichen Reinertrag zum Wertermittlungsstichtag (Barwert des Reinertrags) und
2. dem über die Restnutzungsdauer der baulichen Anlagen abgezinsten Bodenwert.
2 Der Kapitalisierung des jährlichen Reinertrags und der Abzinsung des Bodenwerts ist jeweils derselbe objektspezifisch angepasste Liegenschaftszinssatz zugrunde zu legen. 3 Die Kapitalisierungs- oder Abzinsungsdauer entspricht der Restnutzungsdauer der baulichen Anlagen.

§ 30

Periodisches Ertragswertverfahren

(1) Im periodischen Ertragswertverfahren kann der vorläufige Ertragswert ermittelt werden durch Bildung der Summe aus

1. den zu addierenden und auf den Wertermittlungsstichtag abgezinsten, aus gesicherten Daten abgeleiteten Reinerträgen der Perioden innerhalb des Betrachtungszeitraums und
2. dem über den Betrachtungszeitraum auf den Wertermittlungsstichtag abgezinsten Restwert des Grundstücks.

(2) 1 Der Betrachtungszeitraum, für den die periodisch unterschiedlichen Erträge ermittelt werden, ist so zu wählen, dass die Höhe der im Betrachtungszeitraum anfallenden Erträge mit hinreichender Sicherheit ermittelt werden kann; hierbei sollen zehn Jahre nicht überschritten werden. 2 Der Abzinsung ist in der Regel der objektspezifisch angepasste Liegenschaftszinssatz zugrunde zu legen.

(3) 1 Der Restwert des Grundstücks kann ermittelt werden durch Bildung der Summe aus

1. dem Barwert des Reinertrags der Restperiode und
2. dem über die Restperiode abgezinsten Bodenwert.
2 Die Restperiode ist die um den Betrachtungszeitraum reduzierte Restnutzungsdauer. 3 Die Kapitalisierung des Reinertrags der Restperiode erfolgt über die Dauer der Restperiode. 4 Der Kapitalisierung und der Abzinsung ist jeweils derselbe objektspezifisch angepasste Liegenschaftszinssatz zugrunde zu legen.

Unterabschnitt 3
Ermittlung des Ertragswerts

§ 31

Reinertrag; Rohertrag

(1) Der jährliche Reinertrag ergibt sich aus dem jährlichen Rohertrag abzüglich der Bewirtschaftungskosten.

(2) 1 Der Rohertrag ergibt sich aus den bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung und zulässiger Nutzung marktüblich erzielbaren Erträgen; hierbei sind die tatsächlichen Erträge zugrunde zu legen, wenn sie marktüblich erzielbar sind. 2 Bei Anwendung des periodischen Ertragswertverfahrens ergibt sich der Rohertrag insbesondere aus den vertraglichen Vereinbarungen.

§ 32

Bewirtschaftungskosten

(1) 1 Bewirtschaftungskosten sind die für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung und zulässige Nutzung entstehenden regelmäßigen Aufwendungen, die nicht durch Umlagen oder sonstige Kostenübernahmen gedeckt sind. 2 Zu den Bewirtschaftungskosten gehören

1. die Verwaltungskosten,
2. die Instandhaltungskosten,
3. das Mietausfallwagnis und
4. die Betriebskosten im Sinne des § 556 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Verwaltungskosten umfassen insbesondere die Kosten der zur Verwaltung des Grundstücks erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen, die Kosten der Aufsicht und die Kosten der Geschäftsführung sowie den Gegenwert der von Eigentümerseite persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit.

(3) Instandhaltungskosten umfassen die Kosten, die im langjährigen Mittel infolge Abnutzung oder Alterung zur Erhaltung des der Wertermittlung zugrunde gelegten Ertragsniveaus der baulichen Anlagen während ihrer Restnutzungsdauer marktüblich aufgewendet werden müssten.

(4) Das Mietausfallwagnis umfasst

1. das Risiko einer Ertragsminderung, die durch uneinbringliche Zahlungsrückstände von Mieten, Pachten und sonstigen Einnahmen oder durch vorübergehenden Leerstand von Grundstücken oder Grundstücksteilen entstehen, die zur Vermietung, Verpachtung oder sonstigen Nutzung bestimmt sind,
2. das Risiko von bei uneinbringlichen Zahlungsrückständen oder bei vorübergehendem Leerstand anfallenden, vom Eigentümer zusätzlich zu tragenden Bewirtschaftungskosten sowie
3. das Risiko von uneinbringlichen Kosten einer Rechtsverfolgung auf Zahlung, auf Aufhebung eines Mietverhältnisses oder auf Räumung.

§ 33

Objektspezifisch angepasster Liegenschaftszinssatz

Zur Ermittlung des objektspezifisch angepassten Liegenschaftszinssatzes ist der nach § 21 Absatz 2 ermittelte Liegenschaftszinssatz auf seine Eignung im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 zu prüfen und bei etwaigen Abweichungen nach Maßgabe des § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 an die Gegebenheiten des Wertermittlungsobjekts anzupassen.

§ 34

Barwertfaktor

(1) Der Kapitalisierung und der Abzinsung sind Barwertfaktoren auf der Grundlage der Restnutzungsdauer und des objektspezifisch angepassten Liegenschaftszinssatzes zugrunde zu legen.

(2) Der jährlich nachschüssige Rentenbarwertfaktor für die Kapitalisierung (Kapitalisierungsfaktor) ist nach der folgenden Formel zu ermitteln:





LZ= Liegenschaftszinssatz
p= Zinsfuß
n= Restnutzungsdauer

(3) Der Barwertfaktor für die Abzinsung (Abzinsungsfaktor) ist nach der folgenden Formel zu ermitteln:





LZ= Liegenschaftszinssatz
p= Zinsfuß
n= Restnutzungsdauer

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