ImmoWertV 2022

Immobilienwertermittlungsverordnung

Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Immobilien und der für die Wertermittlung erforderlichen Daten

Vom 14.7.2021 (BGBl. I S. 2805)

Teil 1
Allgemeines
Abschnitt 1
Anwendungsbereich; Gegenstand und Grundlagen der Wertermittlung
§ 1Anwendungsbereich; Wertermittlungsobjekt
Abschnitt 2
Begriffsbestimmungen zu einzelnen Grundstücksmerkmalen
§ 3Entwicklungszustand; sonstige Flächen
Abschnitt 3
Allgemeine Grundsätze der Wertermittlung
§ 6Wertermittlungsverfahren; Ermittlung des Verkehrswerts
Teil 2
Für die Wertermittlung erforderliche Daten
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 12Allgemeines zu den für die Wertermittlung erforderlichen Daten
Abschnitt 3
Sonstige für die Wertermittlung erforderliche Daten
§ 18Indexreihen
Teil 3
Besondere Grundsätze zu den einzelnen Wertermittlungsverfahren
Abschnitt 1
Vergleichswertverfahren
§ 24Grundlagen des Vergleichswertverfahrens
Abschnitt 2
Ertragswertverfahren
Unterabschnitt 1
Allgemeines
§ 27Grundlagen des Ertragswertverfahrens
Unterabschnitt 2
Verfahrensvarianten
§ 28Allgemeines Ertragswertverfahren
Unterabschnitt 3
Ermittlung des Ertragswerts
§ 31Reinertrag; Rohertrag
Abschnitt 3
Sachwertverfahren
§ 35Grundlagen des Sachwertverfahrens
Teil 4
Bodenwertermittlung; grundstücksbezogene Rechte und Belastungen
Abschnitt 1
Bodenwertermittlung
§ 40Allgemeines zur Bodenwertermittlung
Abschnitt 2
Grundstücksbezogene Rechte und Belastungen
Unterabschnitt 1
Allgemeines
§ 46Allgemeines zu grundstücksbezogenen Rechten und Belastungen
Unterabschnitt 2
Erbbaurecht und Erbbaugrundstück
§ 48Allgemeines zum Erbbaurecht und Erbbaugrundstück
Teil 5
Schlussvorschriften
§ 53Übergangsregelungen

§ 33

Objektspezifisch angepasster Liegenschaftszinssatz

Zur Ermittlung des objektspezifisch angepassten Liegenschaftszinssatzes ist der nach § 21 Absatz 2 ermittelte Liegenschaftszinssatz auf seine Eignung im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 zu prüfen und bei etwaigen Abweichungen nach Maßgabe des § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 an die Gegebenheiten des Wertermittlungsobjekts anzupassen.

§ 34

Barwertfaktor

(1) Der Kapitalisierung und der Abzinsung sind Barwertfaktoren auf der Grundlage der Restnutzungsdauer und des objektspezifisch angepassten Liegenschaftszinssatzes zugrunde zu legen.

(2) Der jährlich nachschüssige Rentenbarwertfaktor für die Kapitalisierung (Kapitalisierungsfaktor) ist nach der folgenden Formel zu ermitteln:





LZ= Liegenschaftszinssatz
p= Zinsfuß
n= Restnutzungsdauer

(3) Der Barwertfaktor für die Abzinsung (Abzinsungsfaktor) ist nach der folgenden Formel zu ermitteln:





LZ= Liegenschaftszinssatz
p= Zinsfuß
n= Restnutzungsdauer

Abschnitt 3
Sachwertverfahren

§ 35

Grundlagen des Sachwertverfahrens

(1) Im Sachwertverfahren wird der Sachwert des Grundstücks aus den vorläufigen Sachwerten der nutzbaren baulichen und sonstigen Anlagen sowie aus dem Bodenwert ermittelt.

(2) Der vorläufige Sachwert des Grundstücks ergibt sich durch Bildung der Summe aus

1. dem vorläufigen Sachwert der baulichen Anlagen im Sinne des § 36,
2. dem vorläufigen Sachwert der baulichen Außenanlagen und sonstigen Anlagen im Sinne des § 37 und
3. dem nach den §§ 40 bis 43 zu ermittelnden Bodenwert.

(3) 1 Der marktangepasste vorläufige Sachwert des Grundstücks ergibt sich durch Multiplikation des vorläufigen Sachwerts mit einem objektspezifisch angepassten Sachwertfaktor im Sinne des § 39. 2 Nach Maßgabe des § 7 Absatz 2 kann zusätzlich eine Marktanpassung durch marktübliche Zu- oder Abschläge erforderlich sein.

(4) Der Sachwert des Grundstücks ergibt sich aus dem marktangepassten vorläufigen Sachwert und der Berücksichtigung vorhandener besonderer objektspezifischer Grundstücksmerkmale des Wertermittlungsobjekts.

§ 36

Vorläufiger Sachwert der baulichen Anlagen; durchschnittliche Herstellungskosten

(1) Zur Ermittlung des vorläufigen Sachwerts der baulichen Anlagen, ohne bauliche Außenanlagen, sind die durchschnittlichen Herstellungskosten mit dem Regionalfaktor und dem Alterswertminderungsfaktor zu multiplizieren.

(2) 1 Die durchschnittlichen Herstellungskosten der baulichen Anlagen stehen für die aufzuwendenden Kosten, die sich unter Beachtung wirtschaftlicher Gesichtspunkte für die Errichtung eines dem Wertermittlungsobjekt nach Art und Standard vergleichbaren Neubaus am Wertermittlungsstichtag unter Zugrundelegung zeitgemäßer, wirtschaftlicher Bauweisen ergeben würden. 2 Der Ermittlung der durchschnittlichen Herstellungskosten sind in der Regel modellhafte Kostenkennwerte zugrunde zu legen, die auf eine Flächen-, Raum- oder sonstige Bezugseinheit bezogen sind (Normalherstellungskosten), und mit der Anzahl der entsprechenden Bezugseinheiten der baulichen Anlage zu multiplizieren. 3 Von den Normalherstellungskosten nicht erfasste werthaltige einzelne Bauteile sind durch marktübliche Zuschläge bei den durchschnittlichen Herstellungskosten zu berücksichtigen. 4 Zur Umrechnung auf den Wertermittlungsstichtag ist der für den Wertermittlungsstichtag aktuelle und für die jeweilige Art der baulichen Anlage zutreffende Preisindex für die Bauwirtschaft des Statistischen Bundesamtes (Baupreisindex) zu verwenden. 5 Ausnahmsweise können die durchschnittlichen Herstellungskosten der baulichen Anlagen nach den durchschnittlichen Kosten einzelner Bauleistungen ermittelt werden.

(3) Der Regionalfaktor ist ein vom örtlich zuständigen Gutachterausschuss festgelegter Modellparameter zur Anpassung der durchschnittlichen Herstellungskosten an die Verhältnisse am örtlichen Grundstücksmarkt.

§ 37

Vorläufiger Sachwert der baulichen Außenanlagen und sonstigen Anlagen

1 Der vorläufige Sachwert der für die jeweilige Gebäudeart üblichen baulichen Außenanlagen und sonstigen Anlagen ist gesondert zu ermitteln, soweit die Anlagen wertbeeinflussend sind und nicht bereits anderweitig erfasst wurden. 2 Der vorläufige Sachwert kann entsprechend § 36 nach den durchschnittlichen Herstellungskosten, nach Erfahrungssätzen oder hilfsweise durch sachverständige Schätzung ermittelt werden. 3 Werden durchschnittliche Herstellungskosten zugrunde gelegt, richtet sich die bei Ermittlung der Alterswertminderung anzusetzende Restnutzungsdauer in der Regel nach der Restnutzungsdauer der baulichen Anlage.

§ 38

Alterswertminderungsfaktor

Der Alterswertminderungsfaktor entspricht dem Verhältnis der Restnutzungsdauer zur Gesamtnutzungsdauer.

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