ImmoWertV 2022

Immobilienwertermittlungsverordnung

Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Immobilien und der für die Wertermittlung erforderlichen Daten

Vom 14.7.2021 (BGBl. I S. 2805)

Teil 1
Allgemeines
Abschnitt 1
Anwendungsbereich; Gegenstand und Grundlagen der Wertermittlung
§ 1Anwendungsbereich; Wertermittlungsobjekt
Abschnitt 2
Begriffsbestimmungen zu einzelnen Grundstücksmerkmalen
§ 3Entwicklungszustand; sonstige Flächen
Abschnitt 3
Allgemeine Grundsätze der Wertermittlung
§ 6Wertermittlungsverfahren; Ermittlung des Verkehrswerts
Teil 2
Für die Wertermittlung erforderliche Daten
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 12Allgemeines zu den für die Wertermittlung erforderlichen Daten
Abschnitt 3
Sonstige für die Wertermittlung erforderliche Daten
§ 18Indexreihen
Teil 3
Besondere Grundsätze zu den einzelnen Wertermittlungsverfahren
Abschnitt 1
Vergleichswertverfahren
§ 24Grundlagen des Vergleichswertverfahrens
Abschnitt 2
Ertragswertverfahren
Unterabschnitt 1
Allgemeines
§ 27Grundlagen des Ertragswertverfahrens
Unterabschnitt 2
Verfahrensvarianten
§ 28Allgemeines Ertragswertverfahren
Unterabschnitt 3
Ermittlung des Ertragswerts
§ 31Reinertrag; Rohertrag
Abschnitt 3
Sachwertverfahren
§ 35Grundlagen des Sachwertverfahrens
Teil 4
Bodenwertermittlung; grundstücksbezogene Rechte und Belastungen
Abschnitt 1
Bodenwertermittlung
§ 40Allgemeines zur Bodenwertermittlung
Abschnitt 2
Grundstücksbezogene Rechte und Belastungen
Unterabschnitt 1
Allgemeines
§ 46Allgemeines zu grundstücksbezogenen Rechten und Belastungen
Unterabschnitt 2
Erbbaurecht und Erbbaugrundstück
§ 48Allgemeines zum Erbbaurecht und Erbbaugrundstück
Teil 5
Schlussvorschriften
§ 53Übergangsregelungen

§ 41

Erhebliche Überschreitung der marktüblichen Grundstücksgröße

Bei einer erheblichen Überschreitung der marktüblichen Grundstücksgröße kommt eine getrennte Ermittlung des Werts der über die marktübliche Grundstücksgröße hinausgehenden selbstständig nutzbaren oder sonstigen Teilfläche in Betracht; der Wert der Teilfläche ist in der Regel als besonderes objektspezifisches Grundstücksmerkmal zu berücksichtigen.

§ 42

Bodenwert von Bauerwartungsland und Rohbauland

Der Bodenwert von Bauerwartungs- oder Rohbauland kann in Anwendung des § 40 Absatz 3 ausgehend vom Bodenwert für entsprechend genutztes oder nutzbares baureifes Land deduktiv durch angemessene Berücksichtigung der auf dem örtlichen Grundstücksmarkt marktüblichen Kosten der Baureifmachung und unter Berücksichtigung der Wartezeit in Verbindung mit einem Realisierungsrisiko nach Maßgabe des § 11 Absatz 2 oder in sonstiger geeigneter Weise ermittelt werden.

§ 43

Nutzungsabhängiger Bodenwert bei Liquidationsobjekten

(1) Ist bei einem Grundstück mit einem Liquidationsobjekt im Sinne des § 8 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 insbesondere aus rechtlichen Gründen mit der Freilegung erst zu einem späteren Zeitpunkt zu rechnen (aufgeschobene Freilegung) oder ist langfristig nicht mit einer Freilegung zu rechnen, so ist bei der Bodenwertermittlung von dem sich unter Berücksichtigung der tatsächlichen Nutzung ergebenden Bodenwert (nutzungsabhängiger Bodenwert) auszugehen, soweit dies marktüblich ist.

(2) 1 Im Fall einer aufgeschobenen Freilegung ist der Wertvorteil, der sich aus der künftigen Nutzbarkeit ergibt, bei der Wertermittlung als besonderes objektspezifisches Grundstücksmerkmal zu berücksichtigen, soweit dies marktüblich ist. 2 Der Wertvorteil ergibt sich aus der abgezinsten Differenz zwischen dem Bodenwert, den das Grundstück ohne das Liquidationsobjekt haben würde, und dem nutzungsabhängigen Bodenwert. 3 Die Freilegungskosten sind über den Zeitraum bis zur Freilegung abzuzinsen und als besonderes objektspezifisches Grundstücksmerkmal zu berücksichtigen, soweit dies marktüblich ist.

§ 44

Gemeinbedarfsflächen

1 Gemeinbedarfsflächen sind Flächen, für die eine öffentlichen Zweckbindung besteht. 2 Bei Ermittlung des Werts ist danach zu differenzieren, ob es sich um Gemeinbedarfsflächen handelt, die

1. weiterhin für denselben öffentlichen Zweck genutzt werden oder die unter der Änderung der öffentlichen Zweckbindung einem anderen Gemeinbedarf zugeführt werden sollen (bleibende Gemeinbedarfsflächen),
2. ihre öffentliche Zweckbindung verlieren (abgehende Gemeinbedarfsflächen) oder
3. bislang keiner öffentlichen Zweckbestimmung unterlagen und erst für Gemeinbedarfszwecke zu beschaffen sind (künftige Gemeinbedarfsflächen).

§ 45

Wasserflächen

1 Der Verkehrswert von Wasserflächen hängt in erster Linie von der rechtlich zulässigen Nutzungsmöglichkeit ab. 2 Dabei kann insbesondere eine Abhängigkeit von dem Verkehrswert einer mit der Wasserfläche in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Landfläche bestehen oder eine ertragsorientierte Nutzung der Wasserfläche maßgeblich sein.

Abschnitt 2
Grundstücksbezogene Rechte und Belastungen
Unterabschnitt 1
Allgemeines

§ 46

Allgemeines zu grundstücksbezogenen Rechten und Belastungen

(1) Grundstücksbezogene Rechte und Belastungen können den Wert des begünstigten und den Wert des belasteten Grundstücks beeinflussen sowie Gegenstand einer eigenständigen Wertermittlung sein.

(2) Als grundstücksbezogene Rechte und Belastungen kommen insbesondere in Betracht

1. grundstücksgleiche Rechte,
2. weitere beschränkte dingliche Rechte,
3. Baulasten,
4. grundstücksbezogene gesetzliche Beschränkungen des Eigentums sowie
5. miet-, pacht- und wohnungsrechtliche Bindungen.

Teste LX Pro.

LX Gesetze auf allen Geräten nutzen
  • Teste LX Pro auf all deinen Geräten – kostenlos und unverbindlich.
  • Zugriff auf alle Gesetze und Funktionen.
  • Der Probemonat endet automatisch.
Jetzt Probemonat starten ×

Alle Gesetze.
Ein Preis.

LX Gesetze auf allen Geräten nutzen
  • Mit LX Pro Zugriff auf alle Gesetze und Funktionen.
  • Zugang endet automatisch – keine Kündigung nötig.
LX Pro aktivieren ×