§ 7
Verordnungsermächtigung zu Herkunftsnachweisen aus erneuerbarem Strom
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages und ohne Zustimmung des Bundesrates
1.
den Abgleich oder den Austausch von Daten im Sinne von § 92 Nummer 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes durch das Umweltbundesamt mit der zuständigen Stelle für Herkunftsnachweise für Gas nach § 3 im Hinblick auf die Gaserzeugung auf Basis von erneuerbarem Strom sowie die Stromerzeugung mit Gas aus oder auf Basis von erneuerbaren Energien zu regeln,
2.
den Abgleich oder den Austausch von Daten im Sinne von § 92 Nummer 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes durch das Umweltbundesamt mit der zuständigen Stelle für Herkunftsnachweise für Wärme oder Kälte nach § 4 im Hinblick auf die Erzeugung von Strom aus oder auf Basis von thermischer Energie sowie der Erzeugung von thermischer Energie aus oder auf Basis von Strom aus erneuerbaren Energien zu regeln,
3.
zu regeln, dass das Herkunftsnachweisregister nach § 79 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit dem Herkunftsnachweisregister für Gas nach § 3 oder dem Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme nach § 4 oder mit den beiden Herkunftsnachweisregistern nach den §§ 3 und 4 in einer Datenbank, innerhalb dieser aber getrennt, betrieben werden.