(1) Beförderungen von in § 35b genannten gefährlichen Gütern, die teilweise oder vollständig im Straßenverkehr erfolgen, sind in dem dort festgelegten Rahmen auf Autobahnen durchzuführen.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn
(3) 1 Der Fahrweg außerhalb der Autobahnen wird von der nach Landesrecht zuständigen Behörde für eine einzelne Fahrt oder bei vergleichbaren Sachverhalten für eine begrenzte oder unbegrenzte Zahl von Fahrten auf Antrag schriftlich oder elektronisch bestimmt. 2 Die Fahrwegbestimmung kann auch durch Allgemeinverfügung erfolgen. 3 Bei Sperrungen dürfen die ausgewiesenen Umleitungsstrecken ohne erneute Fahrwegbestimmung benutzt werden.
(4) 1 Der Beförderer darf die gefährlichen Güter nur befördern, wenn eine Fahrwegbestimmung erteilt ist. 2 Er hat dafür zu sorgen, dass die Fahrwegbestimmung dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn übergeben wird. 3 Der Fahrzeugführer muss die Fahrwegbestimmung beachten und sie während der Beförderung mitführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.
(5) Bei der Fahrwegbestimmung nach Absatz 3 Satz 1 genügt das Mitführen eines fernkopierten Bescheides oder des Ausdrucks eines elektronisch erteilten und signierten Bescheides sowie dessen digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann.
1 Für die nachfolgend genannten gefährlichen Güter gelten die §§ 35 und 35a wie folgt:
lfd. Nr. | Klasse/ Unter- klasse | Stoff oder Gegenstand | Geltung der §§ 35 und 35a | Beförderung in | Bemerkungen | |
Tanks ab | Versandstücken ab | |||||
1 | 1.1 | explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff | § 35 und § 35a | nicht zulässig | 1 000 kg Nettoexplosivstoffmasse | Siehe Ausnahmen nach § 35c Absatz 9 |
1.2 | explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff | § 35 und § 35a | nicht zulässig | 1 000 kg Nettoexplosivstoffmasse | ||
1.5 | explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff | § 35 und § 35a | 1 000 kg Nettoexplosivstoffmasse | 1 000 kg Nettoexplosivstoffmasse | Beförderungen in Tanks sind nur für die UN-Nummern 0331 und 0332 zulässig (Siehe Ausnahmen nach § 35c Absatz 9) | |
2 | 2 | entzündbare Gase (Klassifizierungscodes, die nur den Buchstaben F enthalten) | § 35 und § 35a | 9 000 kg Nettomasse | entfällt | §§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks (Siehe Ausnahmen nach § 35c Absatz 1 und 5 bis 8) |
3 | 2 | giftige Gase (Klassifizierungscodes, die den/die Buchstaben T, TF, TC, TO, TFC oder TOC enthalten) | § 35 und § 35a | 1 000 kg Nettomasse | entfällt | §§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks |
4 | 3 | entzündbare flüssige Stoffe der Verpackungsgruppen I und II, mit Ausnahme der UN-Nummern 1093, 1099, 1100, 1131 und 1921 | § 35a | 3 000 Liter bei Verpackungsgruppe I 6 000 Liter bei Verpackungsgruppe II | entfällt | § 35a gilt nur für Beförderungen in Tanks (Siehe Ausnahme nach § 35c Absatz 3) |
5 | 3 | UN-Nummern 1093, 1099, 1100, 1131 und 1921 der Verpackungsgruppe I | § 35 und § 35a | 3 000 Liter | entfällt | §§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks |
6 | 4.1 | desensibilisierte explosive Stoffe der UN-Nummern 3364, 3365, 3367 und 3368 | § 35 und § 35a | nicht zulässig | 1 000 kg Nettomasse | |
7 | 4.2 | UN-Nummer 3394 | § 35 und § 35a | 3 000 Liter | entfällt | §§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks |
8 | 4.3 | UN-Nummern 1928 und 3399 der Verpackungsgruppe I | § 35 und § 35a | 3 000 Liter | entfällt | §§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks |
9 | 5.1 | entzündend (oxidierend) wirkende flüssige Stoffe der Verpackungsgruppe I der UN-Nummern 1745, 1746, 1873 und 2015 | § 35 und § 35a | 3 000 Liter | entfällt | §§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks |
10 | 6.1 | giftige flüssige Stoffe der Verpackungsgruppe I | § 35 und § 35a | 3 000 Liter | entfällt | §§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks |
11 | 8 | ätzende flüssige Stoffe der Verpackungsgruppe I der UN-Nummern 1052, 1739, 1744, 1777, 1790, 1829 und 2699 | § 35 und § 35a | 3 000 Liter | entfällt | §§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks |
Die angegebenen Mengen beziehen sich auf die Beförderungseinheit. 2 Werden verschiedene Güter der Klasse 1 jeweils in geringeren Mengen als 1 000 kg Nettoexplosivstoffmasse in einer Beförderungseinheit befördert, sind die §§ 35 und 35a ab einer Summe der Nettoexplosivstoffmassen dieser Güter von 1 000 kg in der Beförderungseinheit anzuwenden.
(1) Die §§ 35 und 35a gelten nicht für Beförderungen von entzündbaren Gasen nach § 35b Tabelle laufende Nummer 2, wenn Tanks verwendet werden,
(2) 1 Für die Tanks nach Absatz 1 ist dies in der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR oder in einer besonderen Bescheinigung des Tankherstellers oder eines Sachverständigen oder Technischen Dienstes nach § 14 Absatz 4 zu bestätigen. 2 Bescheinigungen nach der Ausnahme Nr. 40 (S) der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV) sowie der Ausnahme 13 (S) der GGAV gelten weiter.
(3) 1 § 35a gilt nicht für Beförderungen von entzündbaren flüssigen Stoffen nach § 35b Tabelle laufende Nummer 4, sofern die Beförderungen in
(4) 1 Für die Tanks nach Absatz 3 Nummer 1 bis 3 ist dies in der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR oder in einer besonderen Bescheinigung des Tankherstellers oder eines Sachverständigen oder Technischen Dienstes nach § 14 Absatz 4 zu bestätigen. 2 Bescheinigungen nach der Ausnahme Nr. 47 (S) der GGAV sowie der Ausnahme 14 (S) der GGAV gelten weiter.
(5) § 35 gilt nicht für Beförderungen von entzündbaren Gasgemischen der UN-Nummer 1965 (§ 35b Tabelle laufende Nummer 2), sofern die gesamte Beförderungsstrecke im Geltungsbereich dieser Verordnung nicht mehr als 300 Kilometer beträgt.
(6) Die §§ 35 und 35a gelten nicht für Beförderungen von entzündbaren Gasgemischen der UN-Nummer 1965 (§ 35b Tabelle laufende Nummer 2) in Tanks nach Abschnitt 1.2.1 ADR bis 11 000 kg Nettomasse in der Beförderungseinheit, sofern die Fahrzeuge mit einem automatischen Blockierverhinderer (ABV) nach § 41 Absatz 18 oder § 41b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ausgerüstet sind und dies in der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR vermerkt ist.
(7) Die §§ 35 und 35a gelten nicht für Beförderungen von entzündbaren Gasgemischen der UN-Nummer 1965 (§ 35b Tabelle laufende Nummer 2) in Tanks nach Abschnitt 1.2.1 ADR von mehr als 11 000 kg bis 22 000 kg Nettomasse in der Beförderungseinheit, sofern die Fahrzeuge mit einem automatischen Blockierverhinderer (ABV) nach § 41 Absatz 18 oder § 41b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und mit einer Fahrdynamikregelung (Electronic Stability Control – ESC) ausgerüstet sind und dies in der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR vermerkt ist.
(8) § 35 Absatz 2 gilt nicht für Beförderungen von entzündbaren Gasen der UN-Nummern 1038, 1961, 1966, 1972, 3138 und 3312 (§ 35b Tabelle laufende Nummer 2).
(9) Die §§ 35 und 35a gelten nicht für Beförderungen zum Ort der Verwendung, sofern die gesamte Beförderungsstrecke im Geltungsbereich dieser Verordnung nicht mehr als 300 Kilometer beträgt, von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff (§ 35b Tabelle laufende Nummer 1)
Die Prüffrist nach Unterabschnitt 8.1.4.4 Satz 2 ADR beträgt für in Deutschland hergestellte Feuerlöschgeräte zwei Jahre ab dem Herstellungsdatum und danach ab dem Datum der nächsten auf dem Feuerlöschgerät angegebenen Prüfung.
1 Sofern es aus ermittlungstaktischen Gründen oder zur Wahrnehmung einer behördlichen Aufgabe erforderlich ist, dürfen gefährliche Güter, denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 6 die Sondervorschrift 274 zugeordnet ist, im Straßen- und Eisenbahnverkehr durch Polizeibehörden des Bundes und der Länder sowie durch Zoll- und Justizbehörden und in deren Auftrag tätige private Unternehmen befördert werden, ohne dass die offiziellen Benennungen für die Beförderung mit der technischen Benennung des Gutes nach Absatz 3.1.2.8.1 ADR/RID ergänzt werden. 2 Dies gilt auch für die Angabe in einem Beförderungspapier nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe b ADR/RID.
Für die Beförderung erwärmter flüssiger und fester Stoffe der UN-Nummern 3257 und 3258 in besonders ausgerüsteten Fahrzeugen/Wagen und Containern/Großcontainern nach Abschnitt 7.3.3 Sondervorschrift VC 3 ADR/RID gelten die Anforderungen der Anlage 3.