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Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt

Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern

Vom 17.6.2009

Neugefasst am 18.8.2023

§ 5

Ausnahmen

(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen können

1. im Straßenverkehr auf Antrag Ausnahmen von den Teilen 1 bis 9 – ausgenommen die Kapitel 1.8 und 1.10 – ADR sowie von den §§ 35 bis 35b und Anlage 2 dieser Verordnung,
2. im Eisenbahnverkehr für den Bereich der nichtbundeseigenen Eisenbahnen auf Antrag Ausnahmen von den Teilen 1 bis 7 – ausgenommen die Kapitel 1.8 und 1.10 – RID und
3. in der Binnenschifffahrt auf Wasserstraßen, die nicht Bundeswasserstraßen sind, auf Antrag Ausnahmen von den Teilen 1 bis 9 – ausgenommen die Kapitel 1.8 und 1.10 – ADN
für Beförderungen innerhalb Deutschlands zulassen, soweit dies nach der Richtlinie 2008/68/EG vom 24. September 2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13) zulässig ist.

(2) Das Eisenbahn-Bundesamt kann im Eisenbahnverkehr für den Bereich der Eisenbahnen des Bundes auf Antrag Ausnahmen von den Teilen 1 bis 7 – ausgenommen die Kapitel 1.8 und 1.10 – RID für Beförderungen innerhalb Deutschlands zulassen, soweit dies nach der Richtlinie 2008/68/EG zulässig ist.

(3) 1Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann in der Binnenschifffahrt für den Bereich der Bundeswasserstraßen auf Antrag Ausnahmen von den Teilen 1 bis 9 ADN – ausgenommen Abschnitt 1.5.2 ADN, Kapitel 1.8 und 1.10 ADN – für Beförderungen innerhalb Deutschlands zulassen, soweit dies nach der Richtlinie 2008/68/EG zulässig ist. 2Diese Ausnahmen schließen für den Bereich der Bundeswasserstraßen weitere für das Vorhaben erforderliche Entscheidungen nach Teil 7 ADN – ausgenommen Unterabschnitt 7.2.2.6 und Absätze 7.2.3.7.1 und 7.2.3.7.6 ADN – mit ein; die Entscheidung ergeht insoweit im Benehmen mit der nach § 16 Absatz 6 zuständigen Behörde.

(4) 1Bei Ausnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 ist über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen vom Antragsteller ein Gutachten eines Sachverständigen vorzulegen. 2In diesem Gutachten müssen insbesondere die verbleibenden Gefahren dargestellt und es muss begründet werden, weshalb die Zulassung der Ausnahme trotz der verbleibenden Gefahren als vertretbar angesehen wird. 3Die zuständige Stelle kann die Vorlage weiterer Gutachten auf Kosten des Antragstellers verlangen oder diese im Benehmen mit dem Antragsteller selbst erstellen lassen. 4In begründeten Einzelfällen kann die zuständige Stelle auf die Vorlage eines Gutachtens verzichten.

(5) 1Ausnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 sind schriftlich oder elektronisch und unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall zu erteilen, dass sich die auferlegten Sicherheitsvorkehrungen als unzureichend zur Einschränkung der von der Beförderung ausgehenden Gefahren erweisen. 2Die nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2008/68/EG vorgesehenen Ausnahmen müssen dem Verfahren nach Artikel 6 Absatz 2 oder 4 unterzogen und von der Kommission anerkannt worden sein; sie sind dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr mitzuteilen. 3Sie dürfen ab dem Zeitpunkt ihrer Genehmigung durch die Kommission für höchstens sechs Jahre erteilt werden; für die Verlängerung einer Ausnahme gilt das Verfahren nach Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2008/68/EG.

(6) 1Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmten Stellen dürfen für die Bundeswehr, in ihrem Auftrag hoheitlich tätige zivile Unternehmen und für ausländische Streitkräfte Ausnahmen von dieser Verordnung zulassen, soweit dies Gründe der Verteidigung erfordern und die öffentliche Sicherheit gebührend berücksichtigt ist. 2Ausnahmen nach Satz 1 sind für den Bundesnachrichtendienst zuzulassen, soweit er im Rahmen seiner Aufgaben für das Bundesministerium der Verteidigung tätig wird und soweit sicherheitspolitische Interessen dies erfordern.

(7) 1Die Bundesministerien des Innern und für Heimat, der Justiz und der Finanzen sowie die Innen- und Justizminister (-senatoren) der Länder oder die von ihnen bestimmten Stellen dürfen in ihrem Aufgabenbereich Ausnahmen für Beförderungen innerhalb Deutschlands zulassen, soweit dies nach der Richtlinie 2008/68/EG zulässig ist. 2Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend. 3Unabhängig davon dürfen sie Ausnahmen von den §§ 35 bis 35b und von Anlage 2 dieser Verordnung zulassen.

(8) Die für den Bereich

1. der Eisenbahnen des Bundes zugelassenen Ausnahmen nach Absatz 2 gelten auch für den Bereich der übrigen Eisenbahnen. Die von den Ländern nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zugelassenen Ausnahmen gelten im Benehmen mit dem Eisenbahn-Bundesamt auch für den Bereich der Eisenbahnen des Bundes;
2. der Bundeswasserstraßen nach Absatz 3 zugelassenen Ausnahmen gelten auch für den Bereich der übrigen schiffbaren Gewässer. Die von den Ländern nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zugelassenen Ausnahmen gelten im Benehmen mit der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt auch für den Bereich der Bundeswasserstraßen,
sofern die die Ausnahme erteilende Behörde nicht etwas anderes bestimmt.

(9) Hat die Bundesrepublik Deutschland Vereinbarungen nach Abschnitt 1.5.1 ADR/RID oder Abkommen nach Abschnitt 1.5.1 ADN in Verbindung mit § 6 Nummer 1 abgeschlossen, dürfen innerstaatliche Beförderungen nach deren Bestimmungen durchgeführt werden.

(10) Eine Ausnahme für eine innerstaatliche Beförderung gilt auch für die Beförderung auf der innerdeutschen Teilstrecke einer innergemeinschaftlichen oder grenzüberschreitenden Beförderung, soweit in der Ausnahme nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

(11) Bei dem Bescheid nach Absatz 1 bis 3 genügt das Mitführen eines fernkopierten Bescheides oder des Ausdrucks eines elektronisch erteilten und signierten Bescheides sowie dessen digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann.