GGVSEB

Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt

Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern

Vom 17.6.2009

Neugefasst am 18.8.2023

§ 34a

Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord in der Binnenschifffahrt

1Die Besatzung sowie alle sonstigen an Bord befindlichen Personen haben den Anweisungen des Schiffsführers Folge zu leisten. 2Die Besatzung hat, im Rahmen des Satzes 1, zur Einhaltung dieser Verordnung ihrerseits beizutragen.