GasNEV

Gasnetzentgeltverordnung

Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Gasversorgungsnetzen

Vom 25.7.2005 (BGBl. I S. 2197)

Zuletzt geändert am 27.7.2021 (BGBl. I S. 3229)

§ 31

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 95 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a des Energiewirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 4 oder 6, § 11 Satz 4 oder 7 oder § 16 Abs. 2 eine Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise vornimmt oder
2. (weggefallen)
3. entgegen § 28 Abs. 1 Satz 1 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt.

§ 32

Übergangsregelungen

(1) 1 Zur erstmaligen Ermittlung der Netzentgelte nach Absatz 2 sind die kalkulatorischen Restwerte des Sachanlagevermögens für den eigenfinanzierten Anteil auf Tagesneuwertbasis nach § 6 Abs. 3, für den fremdfinanzierten Anteil anschaffungsorientiert zu bestimmen und anlagenscharf zu dokumentieren. 2 Dabei sind die seit Inbetriebnahme der Sachanlagegüter der kalkulatorischen Abschreibung tatsächlich zu Grunde gelegten Nutzungsdauern heranzuziehen. 3 Soweit vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung keine kostenbasierten Preise gefordert worden sind, wird vermutet, dass der kalkulatorischen Abschreibung des Sachanlagevermögens die unteren Werte der in Anlage 1 genannten Spannen von Nutzungsdauern zu Grunde gelegt worden sind, es sei denn, der Betreiber des Gasversorgungsnetzes weist etwas anderes nach.

(2) § 3 Abs. 3 ist erst ab dem 1. Januar 2006 anzuwenden.

(3) Die Regulierungsbehörde kann beim Genehmigungsantrag für das letzte der Anreizregulierung vorangehende Kalenderjahr auf zusätzliche oder neue Unterlagen gegenüber dem letzten geprüften Antrag verzichten, wenn Netzbetreiber, die am vereinfachten Verfahren nach § 24 der Anreizregulierungsverordnung teilnehmen können, den hierzu erforderlichen Antrag rechtzeitig gestellt haben und für das letzte der Anreizregulierung vorangehende Kalenderjahr keine Erhöhung der Netzentgelte begehren.

(4) Die Ermittlung der Tagesneuwerte nach § 6 Absatz 3 Satz 2 erfolgt ab dem 1. Januar 2013 unter Anwendung der Indexreihen des Statistischen Bundesamtes gemäß § 6a.

(5) Die Verzinsung des die Eigenkapitalquote im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 5 übersteigenden Anteils des Eigenkapitals erfolgt ab dem 1. Januar 2013 nach § 7 Absatz 7.

(6) Der Zinssatz für den die Eigenkapitalquote übersteigenden Anteil des Eigenkapitals nach § 7 Absatz 1 Satz 5 bestimmt sich bis zum Ende der dritten Regulierungsperiode nach § 7 Absatz 7 in der bis zum 31. Juli 2021 geltenden Fassung.

§ 33

Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Anlage 1

(zu § 6 Abs. 5 Satz 1) Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauern von Anlagegütern in der Gasversorgung


AnlagengruppenJahre
I.Allgemeine Anlagen
1.Grundstücke-
2.Grundstücksanlagen, Bauten für Transportwesen25-35
3.Betriebsgebäude50-60
4.Verwaltungsgebäude60-70
5.Gleisanlagen, Eisenbahnwagen23-27
6.Geschäftsausstattung (ohne EDV, Werkzeuge/Geräte); Vermittlungseinrichtungen8-10
7.Werkzeuge/Geräte14-18
8.Lagereinrichtung14-25
9.EDV-Anlagen
9.1 Hardware4-8
9.2 Software3-5
10.Fahrzeuge
10.1 Leichtfahrzeuge5
10.2 Schwerfahrzeuge8
II.Gasbehälter45-55
III.Erdgasverdichteranlagen
1.Erdgasverdichtung25
2.Gasreinigungsanlage25
3.Piping und Armaturen25
4.Gasmessanlage25
5.Sicherheitseinrichtungen25
6.Leit- und Energietechnik20
7.Nebenanlagen25
8.Gebäude, Verkehrswegesiehe I.2 und I.3
IV.Rohrleitungen/Hausanschlussleitungen
1.Stahlleitungen
1.1 PE ummantelt45-55
1.2 kathodisch geschützt55-65
1.3 bituminiert45-55
2.Grauguss (> DN 150)45-55
3.Duktiler Guss45-55
4.Polyethylen (PE-HD)45-55
5.Polyvenylchlorid (PVC)30-40
6.Armaturen/Armaturenstationen45
7.Molchschleusen45
8.Sicherheitseinrichtungen45
V.Mess-, Regel- und Zähleranlagen
1.Gaszähler der Verteilung8-16
2.Hausdruckregler/Zählerregler15-25
3.Messeinrichtung45
4.Regeleinrichtung45
5.Sicherheitseinrichtungen20-30
6.Leit- und Energietechnik10-30
7.Verdichter in Gasmischanlagen je nach Einsatzdauer15-30
8.Nebenanlagen15-30
9.Gebäude60
VI.Fernwirkanlagen15-20

Anlage 2

(zu § 12 Satz 1) Haupt- und Nebenkostenstellen

    1.
  • Hauptkostenstelle 'Systemdienstleistungen'
  • 2.
  • Hauptkostenstelle 'Hochdrucknetz'
      2.1
    • Nebenkostenstelle 'Hochdruckleitungsnetz': Kosten der Hochdruckleitungen;
    • 2.2
    • Nebenkostenstelle 'Hochdruckanlagen': Kosten der Hochdruck-Übernahmestationen und -Regleranlagen, der Reduzier- und Verteilerstationen; anteilige Berücksichtigung der zu diesen Anlagen zugehörigen Sekundärtechnik, Gebäude und Grundstücke;
    • 2.3
    • Nebenkostenstelle 'Verdichteranlagen': Kosten der Verdichteranlagen; anteilige Berücksichtigung der zu diesen Anlagen zugehörigen Sekundärtechnik, Gebäude und Grundstücke.
  • 3.
  • Hauptkostenstelle 'Mitteldrucknetz'
      3.1
    • Nebenkostenstelle 'Mitteldruckleitungsnetz': Kosten der Mitteldruckleitungen;
    • 3.2
    • Nebenkostenstelle 'Mitteldruckanlagen': Kosten der Mitteldruck-Übernahmestationen und -Regleranlagen, der Reduzier- und Verteilerstationen; anteilige Berücksichtigung der zu diesen Anlagen zugehörigen Sekundärtechnik, Gebäude und Grundstücke;
    • 3.3
    • Nebenkostenstelle 'Verdichteranlagen': Kosten der Verdichteranlagen; anteilige Berücksichtigung der zu diesen Anlagen zugehörigen Sekundärtechnik, Gebäude und Grundstücke.
  • 4.
  • Hauptkostenstelle 'Niederdrucknetz'
      4.1
    • Nebenkostenstelle 'Niederdruckleitungsnetz': Kosten der Niederdruckleitungen;
    • 4.2
    • Nebenkostenstelle 'Niederdruckanlagen': Kosten der Niederdruck-Übernahmestationen und -Regleranlagen, der Reduzier- und Verteilerstationen; anteilige Berücksichtigung der zu diesen Anlagen zugehörigen Sekundärtechnik, Gebäude und Grundstücke;
    • 4.3
    • Nebenkostenstelle 'Anlagen der Öffentlichen Beleuchtung': Kosten der Anlagen der öffentlichen Beleuchtung;
    • 4.4
    • Nebenkostenstelle 'Hausanschlussleitungen und Hausanschlüsse': Kosten der Erstellung von Hausanschlüssen und Hausanschlussleitungen.
  • 5.
  • Hauptkostenstelle 'Messung':
      5.1
    • Nebenkostenstelle 'Messung Hochdruckleitungsnetz';
    • 5.2
    • Nebenkostenstelle 'Messung Mitteldruckleitungsnetz';
    • 5.3
    • Nebenkostenstelle 'Messung Niederdruckleitungsnetz'.
  • 5a.
  • Hauptkostenstelle „Messstellenbetrieb“
      5a.1
    • Nebenkostenstelle „Messstellenbetrieb Hochdruckleitungsnetz“;
    • 5a.2
    • Nebenkostenstelle „Messstellenbetrieb Mitteldruckleitungsnetz“;
    • 5a.3
    • Nebenkostenstelle „Messstellenbetrieb Niederdruckleitungsnetz“.
  • 6.
  • Hauptkostenstelle 'Abrechnung': Kosten der kaufmännischen Bearbeitung der Zählerdaten; Kosten der Beibringung fälliger Entgelte für die Netznutzung und Abrechnung;
      6.1
    • Nebenkostenstelle 'Abrechnung Hochdruckleitungsnetz';
    • 6.2
    • Nebenkostenstelle 'Abrechnung Mitteldruckleitungsnetz';
    • 6.3
    • Nebenkostenstelle 'Abrechnung Niederdruckleitungsnetz'.

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