§ 10
Periodenübergreifende Saldierung
Soweit die Netzentgelte nicht im Wege der Anreizregulierung nach § 21a des Energiewirtschaftsgesetzes bestimmt werden, sind die Betreiber von Gasversorgungsnetzen verpflichtet, nach Abschluss einer Kalkulationsperiode die Differenz zwischen
1. den in dieser Kalkulationsperiode aus Netzentgelten erzielten Erlösen und
2. den für diese Kalkulationsperiode nach Abschnitt 1 des Teils 2 zu Grunde gelegten Netzkosten
2zu ermitteln.
3Liegen die Erlöse nach Satz 1 Nr. 1 über den Kosten nach Satz 1 Nr. 2, ist der Differenzbetrag zuzüglich einer Verzinsung des durchschnittlich gebundenen Betrages mit einem angemessenen Zinssatz kostenmindernd in Ansatz zu bringen.
4Liegen die Erlöse nach Satz 1 Nr. 1 unter den Kosten nach Satz 1 Nr. 2, kann der Differenzbetrag zuzüglich einer Verzinsung des durchschnittlichen Differenzbetrages mit einem angemessenen Zinssatz kostenerhöhend in Ansatz gebracht werden.
5Eine Saldierung erfolgt jeweils über die drei folgenden Kalkulationsperioden.
6Der durchschnittlich gebundene Betrag ist der Mittelwert der Differenz aus den erzielten Erlösen und den zu deckenden Kosten.
Der durchschnittliche Differenzbetrag ist der Mittelwert der Differenz aus den zu deckenden Kosten und den erzielten Erlösen.