GasNEV

Gasnetzentgeltverordnung

Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Gasversorgungsnetzen

Vom 25.7.2005

Zuletzt geändert am 27.7.2021

§ 20a

1Transportkunden von Biogas erhalten vom Netzbetreiber, in dessen Netz sie unmittelbar Biogas einspeisen, ein pauschales Entgelt in Höhe von 0,007 Euro je Kilowattstunde eingespeisten Biogases für vermiedene Netzkosten für zehn Jahre ab Inbetriebnahme des jeweiligen Netzanschlusses für die Einspeisung von Biogas. 2Dies gilt unabhängig von der Netzebene, in die eingespeist wird. 3Die Höhe des pauschalierten Entgelts wird im Zuge des Monitorings nach § 35 Absatz 1 Nummer 7 des Energiewirtschaftsgesetzes überprüft.