Anlage 2

Wärmedämmung von Dachflächen

Die in der nachfolgenden Tabelle genannten Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) sind bei Sanierung der jeweiligen Bauteile einzuhalten. Die Anforderungen beziehen sich nur auf die wärmeübertragenden Umfassungsflächen.



Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) der jeweiligen Bauteile



lfd. NummerBauteilHöchstwerte der
Wärmedurchgangskoeffizienten Umax in W/(m2 K) bzw. der
max. Wärmeleitfähigkeit
λ in W/(m K)
2.1Dachflächen von Schrägdächern und dazugehörigen Kehlbalkenlagen0,14
2.2Dachgauben0,20
2.3Flachdächer und Dachflächen mit Abdichtung0,14
2.4Dachflächen bei Baudenkmalen und sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz höchstmögliche Dämmschichtdicke (Flachdächer, Schrägdächer sowie dazugehörige Kehlbalkenlagen, Dachgauben oder oberste Geschossdecken)


λ 0,040

Bei Sanierungsmaßnahmen, insbesondere an der wärmeübertragenden Gebäudehülle, ist stets zu prüfen, ob Maßnahmen zur Einhaltung des Mindestfeuchteschutzes, insbesondere zur Vermeidung von Tauwasserausfall und Schimmelpilzbildung durch Einhaltung des Mindestluftwechsels und des Mindestwärmeschutzes, erforderlich sind. Bei allen Maßnahmen ist auf eine wärmebrückenminimierte und luftdichte Ausführung zu achten. Entsprechende Nachweise sind zu führen. Notwendige Maßnahmen sind umzusetzen.

Anlage 3

Wärmedämmung von Geschossdecken

Die in der nachfolgenden Tabelle genannten Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) sind bei Sanierung der jeweiligen Bauteile einzuhalten. Die Anforderungen beziehen sich nur auf die wärmeübertragenden Umfassungsflächen.



Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) der jeweiligen Bauteile



lfd. NummerBauteilHöchstwerte der
Wärmedurchgangskoeffizienten Umax in W/(m2 K) bzw. der
max. Wärmeleitfähigkeit
λ in W/(m K)
3.1Oberste Geschossdecken und Wände (einschließlich Abseitenwände) gegen unbeheizte Dachräume
0,14
3.2Decken gegen unbeheizte Räume sowie Kellerdecken0,25
3.3Geschossdecken gegen Außenluft von unten0,20
3.4Bodenflächen gegen Erdreich0,25

Bei Sanierungsmaßnahmen, insbesondere an der wärmeübertragenden Gebäudehülle, ist stets zu prüfen, ob Maßnahmen zur Einhaltung des Mindestfeuchteschutzes, insbesondere zur Vermeidung von Tauwasserausfall und Schimmelpilzbildung durch Einhaltung des Mindestluftwechsels und des Mindestwärmeschutzes, erforderlich sind. Bei allen Maßnahmen ist auf eine wärmebrückenminimierte und luftdichte Ausführung zu achten. Entsprechende Nachweise sind zu führen. Notwendige Maßnahmen sind umzusetzen.

Anlage 4

Erneuerung der Fenster oder Außentüren

Die in der nachfolgenden Tabelle genannten Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) sind bei Sanierung der jeweiligen Bauteile einzuhalten. Die Anforderungen beziehen sich nur auf die wärmeübertragenden Umfassungsflächen.



Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) der jeweiligen Bauteile



lfd. NummerBauteilHöchstwerte der
Wärmedurchgangskoeffizienten Umax in W/(m2 K)
4.1Fenster, Balkon- und Terrassentüren0,95
4.2Barrierearme oder einbruchhemmende Fenster, Balkon- und Terrassentüren
1,1
4.3Fenster, Balkon- und Terrassentüren mit Sonderverglasung (Verglasung zum Schall- und Brandschutz sowie zur Durchschuss-, Durchbruch- und Sprengwirkungshemmung)

1,1
4.4Ertüchtigung von Fenstern, Balkon- und Terrassentüren, von Kastenfenstern sowie von Fenstern mit Sonderverglasung
1,3
4.5Dachflächenfenster1,0
4.6Fenster, Balkon- und Terrassentüren von Baudenkmalen und von sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz
1,4
4.7Fenster, Balkon- und Terrassentüren mit echten glasteilenden Sprossen bei Baudenkmalen und bei sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz

1,6
4.8Ertüchtigung von Fenstern, Balkon- und Terrassentüren an Baudenkmalen oder sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz
1,6
4.9Außentüren beheizter Räume, Hauseingangstüren1,3
4.10Glasdächer1,6
4.11Lichtbänder und Lichtkuppeln1,5
4.12Vorhangfassaden1,3

Bei Sanierungsmaßnahmen, insbesondere an der wärmeübertragenden Gebäudehülle, ist stets zu prüfen, ob Maßnahmen zur Einhaltung des Mindestfeuchteschutzes, insbesondere zur Vermeidung von Tauwasserausfall und Schimmelpilzbildung durch Einhaltung des Mindestluftwechsels und des Mindestwärmeschutzes, erforderlich sind. Bei allen Maßnahmen ist auf eine wärmebrückenminimierte und luftdichte Ausführung zu achten. Entsprechende Nachweise sind zu führen. Notwendige Maßnahmen sind umzusetzen.

Sonderverglasungen sind die in Fußnote 4 der Tabelle in Anlage 7 des Gebäudeenergiegesetzes beschriebenen Verglasungen zum Schallschutz, Brandschutz sowie zur Durchschusshemmung, Durchbruchhemmung oder Sprengwirkungshemmung, die aufgrund von Vorschriften der Landesbauordnung oder anderer Vorschriften für den bestimmungsgemäßen Betrieb eines Gebäudes einzubauen sind.

Bei der Erneuerung barrierearmer Fenster, Balkon- und Terrassentüren müssen diese mit einem geringen Kraftaufwand bedient werden können. Beim Ver- und Entriegeln der Fenster muss das Drehmoment am Fenstergriff kleiner als 5 Nm und die auf das Hebelende aufgebrachte Kraft kleiner als 30 N sein. Die Fenstergriffe dürfen nicht höher als 1,05 m über dem Fußboden angeordnet sein. Ist dies baustrukturell nicht möglich, sind automatische Öffnungs- und Schließsysteme förderfähig. Bei Balkon- und Terrassentüren darf die untere Schwelle eine Höhe von 2 cm nicht überschreiten.

Beim Einbau einbruchhemmender Fenster, Balkon- und Terrassentüren müssen diese die Widerstandsklasse RC 2 nach DIN EN 1627 oder besser aufweisen (auch ohne Nachweis über die Berücksichtigung der Festigkeit und Ausführung der umgebenden Wände).

Umax bezieht sich auf den UW-Wert.Umax bezieht sich auf den UD-Wert.

Anlage 4a

Sommerlicher Wärmeschutz

Von der Steuerermäßigung umfasst ist der Ersatz oder erstmalige Einbau von außenliegenden Sonnenschutzeinrichtungen mit optimierter Tageslichtversorgung zum Beispiel über Lichtlenksysteme oder strahlungsabhängige Steuerung. Dabei sind die Vorgaben der DIN 4108-2: 2013-02 durch Sonnenschutzvorrichtungen nach deren Tabelle 7 Zeilen 3.1 bis 3.3 (unabhängig von der Art des Antriebs) zum sommerlichen Wärmeschutz einzuhalten. Ausgeschlossen sind Sonnenschutzvorrichtungen nach der Tabelle 7 Zeile 3.4 „Vordächer, Markisen allgemein, freistehende Lamellen“. Es sind ausschließlich Maßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz umfasst, die an der thermischen Gebäudehülle parallel zur Verglasungsfläche installiert werden.

Anlage 5

Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage

Förderfähig sind folgende Anlagensysteme:

  • Bedarfsgeregelte zentrale Abluftsysteme, die feuchte-, kohlendioxid- oder mischgasgeführt sind und eine spezifische elektrische Leistungsaufnahme der Ventilatoren von Pel,Vent 0,20 W/(m3/h) aufweisen.
  • Zentrale, dezentrale oder raumweise Anlagen mit Wärmeübertrager, mit denen
    • ein Wärmebereitstellungsgrad von ηWBG 80 Prozent bei einer spezifischen elektrischen Leistungsaufnahme von Pel,Vent 0,45 W/(m3/h) oder
    • ein Wärmebereitstellungsgrad von ηWBG 75 Prozent bei einer spezifischen elektrischen Leistungsaufnahme von Pel,Vent 0,35 W/(m3/h)
    erreicht wird.
  • Kompaktgeräte mit Luft-Luft-Wärmeübertrager und mit Abluftwärmepumpe, mit denen
    • ein Wärmebereitstellungsgrad von ηWBG 75 Prozent bei
    • einer jahreszeitbedingten Raumheizungseffizienz von ηs (ETA S) 140 Prozent (bei 35 °C) und
    • eine spezifische elektrische Leistungsaufnahme der Ventilatoren von Pel,Vent 0,45 W/(m3/h)
    erreicht wird.
  • Kompaktgeräte ohne Luft-Luft-Wärmeübertrager und mit Abluftwärmepumpe, mit denen eine jahreszeitbedingte Raumheizungseffizienz von ηs (ETA S) 140 Prozent (bei 35 °C) bei einer spezifischen elektrischen Leistungsaufnahme der Ventilatoren von Pel,Vent 0,35 W/(m3/h) erreicht wird. Eine Lüftungsanlage muss einreguliert sein und mindestens in der Lage sein, die in DIN 1946‑6 genannte Lüftung zum Feuchteschutz für das Gebäude beziehungsweise für mindestens sämtliche Nutzungseinheiten sicherzustellen.
Die jeweiligen Anforderungen an die spezifische elektrische Leistungsaufnahme von Ventilatoren und an den Wärmebereitstellungsgrad von Lüftungsanlagen werden gleichwertig erfüllt, wenn die Lüftungsanlage einen spezifischen Energieverbrauch von SEV < 26 kWh / (m2 a) gemäß Ökodesign-Richtlinie aufweist.

Lüftungsanlagen müssen die zum Zeitpunkt des Einbaus geltenden Anforderungen der Ökodesign-Richtlinie an die umweltgerechte Gestaltung von Wohnungslüftungsanlagen einhalten.

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