§ 1

Mindestanforderungen an energetische Einzelmaßnahmen

1 Berücksichtigt werden bauliche Maßnahmen im Sinne des § 35c Absatz 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes, die die zu dieser Verordnung jeweils aufgeführten Mindestanforderungen erfüllen; im Einzelnen:

1. für die Wärmedämmung von Wänden nach der Anlage 1,
2. für die Wärmedämmung von Dachflächen nach der Anlage 2,
3. für die Wärmedämmung von Geschossdecken nach der Anlage 3,
4. für die Erneuerung der Fenster oder Außentüren nach der Anlage 4 und zur Verbesserung des sommerlichen Wärmeschutzes nach der Anlage 4a,
5. für die Erneuerung oder den Einbau einer Lüftungsanlage nach der Anlage 5,
6. für die Erneuerung der Heizungsanlage nach der Anlage 6,
7. für den Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung nach der Anlage 7 sowie
8. für die Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind, nach der Anlage 8.
2 Für alle baulichen Maßnahmen nach Satz 1 gilt, dass die Aufwendungen für den fachgerechten Einbau beziehungsweise die fachgerechte Installation, für die Inbetriebnahme von Anlagen, für notwendige Umfeldmaßnahmen sowie die direkt mit der Maßnahme verbundenen Materialkosten zu berücksichtigen sind. 3 Die Einhaltung der in den Anlagen zu dieser Verordnung jeweils aufgeführten Mindestanforderungen ist durch ein Fachunternehmen nach § 2 zu bestätigen.

§ 2

Anforderung an ein Fachunternehmen

(1) 1 Fachunternehmen gemäß § 35c Absatz 1 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes ist jedes Unternehmen, das in den nachfolgend aufgeführten Gewerken tätig ist:

1. Mauer- und Betonbauarbeiten,
2. Stukkateurarbeiten,
3. Maler- und Lackierungsarbeiten,
4. Zimmerer-, Tischler- und Schreinerarbeiten,
5. Wärme-, Kälte- und Schallisolierungsarbeiten,
6. Steinmetz- und Steinbildhauarbeiten,
7. Brunnenbauarbeiten,
8. Dachdeckerarbeiten,
9. Klempnerarbeiten,
10. Glasarbeiten,
11. Installateur- und Heizungsbauarbeiten,
12. Kälteanlagenbau,
13. Elektrotechnik und -installation,
14. Metallbau,
15. Ofen- und Luftheizungsbau,
16. Rollladen- und Sonnenschutztechnik,
17. Schornsteinfegerarbeiten,
18. Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerarbeiten,
19. Betonstein- und Terrazzoherstellung.
2 Als Fachunternehmen im Sinne von § 35c Absatz 1 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes gelten auch Unternehmen, die sich auf die Fenstermontage spezialisiert haben und in diesem Bereich gewerblich tätig sind. 3 Bei der ausgeführten energetischen Maßnahme muss es sich zudem um eine Maßnahme handeln, die dem Gewerk des Fachunternehmens zugehörig ist.

(2) Die Voraussetzungen nach § 35c Absatz 1 Satz 7 des Einkommensteuergesetzes erfüllen zudem Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 des Gebäudeenergiegesetzes, sofern

1. die energetische Maßnahme durch ein Fachunternehmen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ausgeführt wird,
2. die Maßnahme dem Gewerk dieses Unternehmens zugehörig ist und
3. die Person mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 des Gebäudeenergiegesetzes durch das Unternehmen oder den Steuerpflichtigen mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Maßnahme betraut worden ist.

§ 3

Anwendungsregelungen

Diese Fassung der Verordnung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2025 anzuwenden; sie gilt für energetische Maßnahmen, mit denen nach dem 31. Dezember 2024 begonnen wurde.

§ 4

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. 2 Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.

Anlage 1

Wärmedämmung von Wänden

Die in der nachfolgenden Tabelle genannten Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) sind bei der Sanierung der jeweiligen Bauteile einzuhalten. Die Anforderungen beziehen sich nur auf die wärmeübertragenden Umfassungsflächen.



Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) der jeweiligen Bauteile



lfd. NummerBauteilHöchstwerte der
Wärmedurchgangskoeffizienten Umax in W/(m2 K) bzw. der
max. Wärmeleitfähigkeit
λ in W/(m K)
1.1Außenwand0,20
1.2Einblasdämmung/Kerndämmung bei bestehendem zweischaligen Mauerwerk
λ 0,035
1.3Außenwände von Baudenkmalen und von sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz
0,45
1.4Außenwände mit Sichtfachwerk (Innendämmung bei Fachwerkaußenwänden, Erneuerung der Ausfachungen)
0,65
1.5Wände gegen Erdreich oder unbeheizte Räume sowie Kellerräume0,25

Bei Sanierungsmaßnahmen, insbesondere an der wärmeübertragenden Gebäudehülle, ist stets zu prüfen, ob Maßnahmen zur Einhaltung des Mindestfeuchteschutzes, insbesondere zur Vermeidung von Tauwasserausfall und Schimmelpilzbildung durch Einhaltung des Mindestluftwechsels und des Mindestwärmeschutzes, erforderlich sind. Bei allen Maßnahmen ist auf eine wärmebrückenminimierte und luftdichte Ausführung zu achten. Entsprechende Nachweise sind zu führen. Notwendige Maßnahmen sind umzusetzen.

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