Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes
Vom
2.1.2020
Zuletzt geändert am
4.11.2024
§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
2Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.