ESanMV

Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung

Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes

Vom 2.1.2020

Zuletzt geändert am 4.11.2024

Anlage 5

Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage

Förderfähig sind folgende Anlagensysteme:

  • Bedarfsgeregelte zentrale Abluftsysteme, die feuchte-, kohlendioxid- oder mischgasgeführt sind und eine spezifische elektrische Leistungsaufnahme der Ventilatoren von Pel,Vent 0,20 W/(m3/h) aufweisen.
  • Zentrale, dezentrale oder raumweise Anlagen mit Wärmeübertrager, mit denen
    • ein Wärmebereitstellungsgrad von ηWBG 80 Prozent bei einer spezifischen elektrischen Leistungsaufnahme von Pel,Vent 0,45 W/(m3/h) oder
    • ein Wärmebereitstellungsgrad von ηWBG 75 Prozent bei einer spezifischen elektrischen Leistungsaufnahme von Pel,Vent 0,35 W/(m3/h)
    erreicht wird.
  • Kompaktgeräte mit Luft-Luft-Wärmeübertrager und mit Abluftwärmepumpe, mit denen
    • ein Wärmebereitstellungsgrad von ηWBG 75 Prozent bei
    • einer jahreszeitbedingten Raumheizungseffizienz von ηs (ETA S) 140 Prozent (bei 35 °C) und
    • eine spezifische elektrische Leistungsaufnahme der Ventilatoren von Pel,Vent 0,45 W/(m3/h)
    erreicht wird.
  • Kompaktgeräte ohne Luft-Luft-Wärmeübertrager und mit Abluftwärmepumpe, mit denen eine jahreszeitbedingte Raumheizungseffizienz von ηs (ETA S) 140 Prozent (bei 35 °C) bei einer spezifischen elektrischen Leistungsaufnahme der Ventilatoren von Pel,Vent 0,35 W/(m3/h) erreicht wird. Eine Lüftungsanlage muss einreguliert sein und mindestens in der Lage sein, die in DIN 1946‑6 genannte Lüftung zum Feuchteschutz für das Gebäude beziehungsweise für mindestens sämtliche Nutzungseinheiten sicherzustellen.
Die jeweiligen Anforderungen an die spezifische elektrische Leistungsaufnahme von Ventilatoren und an den Wärmebereitstellungsgrad von Lüftungsanlagen werden gleichwertig erfüllt, wenn die Lüftungsanlage einen spezifischen Energieverbrauch von SEV < 26 kWh / (m2 a) gemäß Ökodesign-Richtlinie aufweist.

Lüftungsanlagen müssen die zum Zeitpunkt des Einbaus geltenden Anforderungen der Ökodesign-Richtlinie an die umweltgerechte Gestaltung von Wohnungslüftungsanlagen einhalten.