BewachV

Bewachungsverordnung

Verordnung über das Bewachungsgewerbe

Vom 3.5.2019 (BGBl. I S. 692)

Zuletzt geändert am 24.6.2019 (BGBl. I S. 882)

Abschnitt 1
Zuständigkeit, Unterrichtung in Strafsachen, Antragstellung
§ 1Örtliche Zuständigkeit
Abschnitt 2
Unterrichtungsverfahren
§ 4Zweck
Abschnitt 3
Sachkundeprüfung
§ 9Zweck und Gegenstand der Sachkundeprüfung
Abschnitt 4
Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen
§ 13Gebrauch der Dienstleistungsfreiheit
Abschnitt 5
Anforderungen an die Haftpflichtversicherung
§ 14Umfang der Versicherung
Abschnitt 6
Verpflichtungen bei der Ausübung des Gewerbes
§ 16Beschäftigte, An- und Abmeldung von Wach- und Leitungspersonal
Abschnitt 7
Ordnungswidrigkeiten
§ 22Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 8
Schlussvorschriften
§ 23Übergangsvorschriften
Abschnitt 8
Schlussvorschriften

§ 23

Übergangsvorschriften

(1) 1 Personen im Sinne des § 34a Absatz 1a Satz 1 der Gewerbeordnung, die am 31. März 1996 in einem Bewachungsunternehmen beschäftigt waren, sind von der Pflicht zur Unterrichtung nach § 4 befreit. 2 Der Gewerbetreibende bescheinigt diesen Personen, dass sie die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen.

(2) 1 Personen im Sinne des § 34a Absatz 1a Satz 2 der Gewerbeordnung, die am 1. Januar 2003 seit mindestens drei Jahren befugt und ohne Unterbrechung im Bewachungsgewerbe Tätigkeiten nach § 34a Absatz 1a der Gewerbeordnung durchgeführt haben, bedürfen nicht der Sachkundeprüfung nach § 9. 2 Der Gewerbetreibende bescheinigt diesen Personen, dass sie die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen.

(3) Gewerbetreibende, die eine Erlaubnis nach § 34a Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung besitzen, die vor dem 1. Dezember 2016 erteilt wurde, sind verpflichtet, die Haftpflichtversicherung nach § 6 Absatz 1 der Bewachungsverordnung in der bis zum 31. Mai 2019 geltenden Fassung während der Wirksamkeit der Erlaubnis aufrechtzuerhalten.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Absatz 2 Nummer 1b der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Absatz 3 eine Haftpflichtversicherung nicht aufrechterhält.

(5) 1 Der Zeitpunkt, bis zu dem die Regelüberprüfung der Zuverlässigkeit nach § 34a Absatz 1 Satz 10, auch in Verbindung mit § 34a Absatz 1a Satz 7, der Gewerbeordnung durchgeführt werden muss, ist anhand des Datums der letzten Zuverlässigkeitsüberprüfung zu berechnen. 2 Liegt dieses Datum am 1. Juni 2019 mehr als fünf Jahre zurück, muss die nächste Überprüfung der Zuverlässigkeit bis nach der Vollendung des Vielfachen von fünf Jahren durchgeführt werden.

§ 24

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2019 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Bewachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2003 (BGBl. I S. 1378), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2692) geändert worden ist, außer Kraft.

Anlage 1

(zu § 6 Absatz 2) Bescheinigung über die Unterrichtung nach § 34a Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 der Gewerbeordnung




(Familienname und Vorname)
geboren am in
wohnhaft in
ist in der Zeit vom bis
von der Industrie- und Handelskammer


über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften unterrichtet worden und ist mit ihnen vertraut.

Die Unterrichtung umfasste insbesondere die fachspezifischen Pflichten und Befugnisse folgender Sachgebiete:

    1.
  • Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht,
  • 2.
  • Datenschutzrecht,
  • 3.
  • Bürgerliches Gesetzbuch,
  • 4.
  • Straf- und Strafverfahrensrecht, Umgang mit Waffen,
  • 5.
  • Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste,
  • 6.
  • Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen sowie interkulturelle Kompetenz unter besonderer Beachtung von Diversität und gesellschaftlicher Vielfalt,
  • 7.
  • Grundzüge der Sicherheitstechnik.






(Stempel/Siegel)



(Ort und Datum)(Unterschrift)


Fußzeile: Identifikationsnummer und Validierungscode der Industrie- und Handelskammer

Anlage 2

(zu § 7) Sachgebiete für das Unterrichtungsverfahren im Bewachungsgewerbe Bewachungspersonal (40 Unterrichtsstunden)




    1.
  • Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht
    • Aufgaben sowie Abgrenzung der Tätigkeit von Bewachungsunternehmen zu den Aufgaben der Polizei- und Ordnungsbehörden
    • § 34a Gewerbeordnung, Bewachungsverordnung
  • 2.
  • Datenschutzrecht

  • insgesamt zu Nummer 1 und 2 etwa 6 Unterrichtsstunden
  • 3.
  • Bürgerliches Gesetzbuch
    • Notwehr (§ 227 BGB), Notstand (§§ 228, 904 BGB), Selbsthilfe (§§ 229, 859 BGB), verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB), Haftungs- und Deliktsrecht (§§ 823 ff. BGB), Eigentum und Besitz (§§ 903, 854 BGB), Schikaneverbot (§ 226 BGB), wobei Abgrenzungsfragen zu den einschlägigen Vorschriften des StGB (§§ 32 bis 35) aufgezeigt werden
  • insgesamt etwa 6 Unterrichtsstunden
  • 4.
  • Straf- und Verfahrensrecht, Umgang mit Waffen
    • einzelne Straftatbestände (z. B. § 123, §§ 185 ff., §§ 223 ff., § 239, § 240, §§ 244 ff. StGB)
    • vorläufige Festnahme (§ 127 StPO)
    • Grundzüge der Aufgaben von Staatsanwaltschaft und Polizei (§§ 152, 163 StPO)
    • Umgang mit Waffen (Schlagstöcke, Reizstoffsprühgeräte usw.)
  • insgesamt etwa 6 Unterrichtsstunden
  • 5.
  • Unfallverhütung

  • insgesamt etwa 6 Unterrichtsstunden
  • 6.
  • Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen sowie interkulturelle Kompetenz unter besonderer Beachtung von Diversität und gesellschaftlicher Vielfalt
    • Selbstwertgefühl (Voraussetzungen für richtigen Umgang mit sich selbst und seinen Mitmenschen)
    • Übersteigerte Selbstwert-/Minderwertigkeitsgefühle (Ursachen und Maßstabsverlust)
    • Konflikt/Stress (Entstehung, Konfliktebenen, schwierige Situationen, Lösungshilfen)
    • richtiges Ansprechen und Führung im Gespräch (Grundregeln für richtiges/falsches Verhalten)
    • interkulturelle Kompetenz unter besonderer Beachtung der Diversität
    • Umgang mit und Schutz von besonders schutzbedürftigen Geflüchteten (wie beispielsweise allein reisende Frauen, Homosexuelle, transgeschlechtliche Personen, Menschen mit Behinderung, Opfer schwerer Gewalt)
  • insgesamt etwa 11 Unterrichtsstunden
  • 7.
  • Grundzüge der Sicherheitstechnik
    • Mechanische Sicherungstechnik
    • Gefahrenmeldeanlagen; Alarmverfolgung
    • Brandschutz
  • insgesamt etwa 5 Unterrichtsstunden

Anlage 3

(zu § 11 Absatz 7) Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung einer Sachkundeprüfung nach § 34a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und Absatz 1a Satz 2 der Gewerbeordnung





(Familienname und Vorname)
geboren am in
wohnhaft in
hat am
vor der Industrie- und Handelskammer




die Sachkundeprüfung für die Ausübung des Wach- und Sicherheitsgewerbes erfolgreich abgelegt.

Die Prüfung erstreckte sich insbesondere auf die fachspezifischen Pflichten und Befugnisse folgender Sachgebiete:

    1.
  • Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht,
  • 2.
  • Datenschutzrecht,
  • 3.
  • Bürgerliches Gesetzbuch,
  • 4.
  • Straf- und Strafverfahrensrecht, Umgang mit Waffen,
  • 5.
  • Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste,
  • 6.
  • Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen sowie interkulturelle Kompetenz unter besonderer Beachtung von Diversität und gesellschaftlicher Vielfalt,
  • 7.
  • Grundzüge der Sicherheitstechnik.






(Stempel/Siegel)





(Ort und Datum)(Unterschrift)




Fußzeile: Identifikationsnummer und Validierungscode der Industrie- und Handelskammer

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