BewachV

Bewachungsverordnung

Verordnung über das Bewachungsgewerbe

Vom 3.5.2019

Zuletzt geändert am 24.6.2019

Anlage 1

(zu § 6 Absatz 2) Bescheinigung über die Unterrichtung nach § 34a Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 der Gewerbeordnung




(Familienname und Vorname)
geboren am in
wohnhaft in
ist in der Zeit vom bis
von der Industrie- und Handelskammer


über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften unterrichtet worden und ist mit ihnen vertraut.

Die Unterrichtung umfasste insbesondere die fachspezifischen Pflichten und Befugnisse folgender Sachgebiete:

    1.
  • Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht,
  • 2.
  • Datenschutzrecht,
  • 3.
  • Bürgerliches Gesetzbuch,
  • 4.
  • Straf- und Strafverfahrensrecht, Umgang mit Waffen,
  • 5.
  • Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste,
  • 6.
  • Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen sowie interkulturelle Kompetenz unter besonderer Beachtung von Diversität und gesellschaftlicher Vielfalt,
  • 7.
  • Grundzüge der Sicherheitstechnik.






(Stempel/Siegel)



(Ort und Datum)(Unterschrift)


Fußzeile: Identifikationsnummer und Validierungscode der Industrie- und Handelskammer