BewachV

Bewachungsverordnung

Verordnung über das Bewachungsgewerbe

Vom 3.5.2019

Zuletzt geändert am 24.6.2019

§ 2

Unterrichtung in Strafsachen

In Strafsachen gegen Gewerbetreibende im Sinne des § 34a Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung, gegen mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragte Personen im Sinne des § 34a Absatz 1a Satz 3 der Gewerbeordnung und gegen Wachpersonen im Sinne des § 34a Absatz 1a Satz 1 der Gewerbeordnung übermitteln Staatsanwaltschaften und Gerichte folgende Informationen an die für den Vollzug des § 34a Gewerbeordnung zuständige Behörde, wenn der Tatvorwurf geeignet ist, Zweifel an der Zuverlässigkeit hervorzurufen:

1. Erlass und Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls,
2. Anklageschrift oder an ihre Stelle tretende Antragsschrift,
3. der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls,
4. die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung.
Die Übermittlung von Informationen nach Satz 1 soll in einem elektronischen Verfahren erfolgen.