BeschV

Beschäftigungsverordnung

Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern

Vom 6.6.2013 (BGBl. I S. 1499)

Zuletzt geändert am 7.12.2023 (BGBl. I S. Nr. 353)

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1Anwendungsbereich der Verordnung
Teil 2
Qualifizierte Beschäftigungen
§ 2Vermittlungsabsprachen
Teil 3
Vorübergehende Beschäftigung
§ 10Internationaler Personalaustausch, Auslandsprojekte
Teil 4
Entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
§ 16Geschäftsreisende
Teil 5
Besondere Berufs- oder Personengruppen
§ 22Besondere Berufsgruppen
Teil 7
Beschäftigung bei Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen sowie von Personen mit Duldung und Asylbewerbern
§ 31Beschäftigung bei Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
Teil 8
Verfahrensregelungen
§ 34Beschränkung der Zustimmung
Teil 9
Anwerbung und Arbeitsvermittlung aus dem Ausland
§ 38Anwerbung und Vermittlung

§ 35

Reichweite der Zustimmung

(1) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung wird jeweils zu einem bestimmten Aufenthaltstitel erteilt.

(2) Ist die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel erteilt worden, so gilt die Zustimmung im Rahmen ihrer zeitlichen Begrenzung auch für jeden weiteren Aufenthaltstitel fort.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung an Personen, die eine Aufenthaltsgestattung oder Duldung besitzen.

(4) 1 Ist die Zustimmung für ein bestimmtes Beschäftigungsverhältnis erteilt worden, so erlischt sie mit der Beendigung dieses Beschäftigungsverhältnisses. 2 Dies gilt nicht, wenn sich der Arbeitgeber auf Grund eines Betriebsübergangs nach § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ändert oder auf Grund eines Formwechsels eine andere Rechtsform erhält.

(5) 1 Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann ohne Vorrangprüfung erteilt werden, wenn die Beschäftigung nach Ablauf der Geltungsdauer einer für mindestens ein Jahr erteilten Zustimmung bei demselben Arbeitgeber fortgesetzt wird. 2 Dies gilt nicht für Beschäftigungen, die nach dieser Verordnung oder einer zwischenstaatlichen Vereinbarung zeitlich begrenzt sind.

§ 36

Erteilung der Zustimmung

(1) Die Bundesagentur für Arbeit teilt der zuständigen Stelle die Zustimmung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes oder einer Grenzgängerkarte, deren Versagung nach § 40 des Aufenthaltsgesetzes, den Widerruf nach § 41 des Aufenthaltsgesetzes und die Rücknahme einer Zustimmung mit.

(2) 1 Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung gilt als erteilt, wenn die Bundesagentur für Arbeit der zuständigen Stelle nicht innerhalb von zwei Wochen nach Übermittlung der Zustimmungsanfrage mitteilt, dass die übermittelten Informationen für die Entscheidung über die Zustimmung nicht ausreichen oder dass der Arbeitgeber die erforderlichen Auskünfte nicht oder nicht rechtzeitig erteilt hat. 2 In den Fällen des § 18g Absatz 4 und des § 81a des Aufenthaltsgesetzes verkürzt sich die Frist nach Satz 1 auf eine Woche.

(3) Die Bundesagentur für Arbeit soll bereits vor der Übermittlung der Zustimmungsanfrage der Ausübung der Beschäftigung gegenüber der zuständigen Stelle zustimmen oder prüfen, ob die arbeitsmarktbezogenen Voraussetzungen für eine spätere Zustimmung vorliegen, wenn der Arbeitgeber die hierzu erforderlichen Auskünfte erteilt hat und das Verfahren dadurch beschleunigt wird.

(4) 1 Ein Arbeitgeber kann für eine Dauer von bis zu fünf Jahren von der Möglichkeit ausgeschlossen werden, dass die Bundesagentur für Arbeit eine Zustimmung oder eine Arbeitserlaubnis für die Beschäftigung einer Ausländerin oder eines Ausländers bei diesem Arbeitgeber erteilt, wenn

1. der Arbeitgeber eine oder mehrere Ausländerinnen oder einen oder mehrere Ausländer wiederholt zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare inländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt oder beschäftigt hat,
2. der Arbeitgeber seinen sozialversicherungsrechtlichen, steuerrechtlichen oder arbeitsrechtlichen Pflichten in schwerwiegender Weise nicht nachgekommen ist,
3. der Arbeitgeber oder sein nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigter innerhalb der letzten fünf Jahre wegen eines Verstoßes gegen § 404 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch rechtskräftig mit einer Geldbuße belegt oder wegen eines Verstoßes gegen die §§ 10, 10a oder 11 des Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetzes oder gegen die §§ 15, 15a oder 16 Absatz 1 Nummer 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes rechtskräftig zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe verurteilt worden ist,
4. der Arbeitgeber durch die Präsenz der Ausländerin oder des Ausländers in schwerwiegender Weise eine Einflussnahme auf arbeitsrechtliche oder betriebliche Auseinandersetzungen oder Verhandlungen bezweckt oder bewirkt oder bezweckt hat oder bewirkt hat oder
5. der Arbeitgeber in der Vergangenheit Arbeitsverhältnisse mit einer Ausländerin oder mehreren Ausländerinnen oder einem Ausländer oder mehreren Ausländern hauptsächlich zu dem Zweck begründet hat, die Einreise und den Aufenthalt von Ausländerinnen oder Ausländern zu anderen Zwecken als der Beschäftigung zu erleichtern, für die eine Zustimmung oder Arbeitserlaubnis erteilt wurde. Satz 1 Nummer 5 gilt auch, wenn sich der Ausländer oder die Ausländerin zustimmungs- oder arbeitserlaubnisfrei aufhielt und eine andere Beschäftigung ausgeübt hat, als die, die der Befreiung zugrunde gelegen hat.
2 Der Ausschluss gilt auch für Vermittlungen nach § 14 Absatz 2 oder für Einvernehmen nach § 15 Nummer 4 und 6.

§ 37

Härtefallregelung

Ausländerinnen und Ausländern kann die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Vorrangprüfung erteilt werden, wenn deren Versagung eine besondere Härte bedeuten würde.

Teil 9
Anwerbung und Arbeitsvermittlung aus dem Ausland

§ 38

Anwerbung und Vermittlung

Die Anwerbung in Staaten und die Arbeitsvermittlung aus Staaten, die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführt sind, darf für eine Beschäftigung in Gesundheits- und Pflegeberufen nur von der Bundesagentur für Arbeit durchgeführt werden.

§ 39

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 404 Absatz 2 Nummer 9 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 38 eine Anwerbung oder Arbeitsvermittlung durchführt.

Anlage [1]

(zu § 32) (weggefallen)

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