Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern
Vom
6.6.2013
Zuletzt geändert am
7.12.2023
§ 39
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 404 Absatz 2 Nummer 9 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 38 eine Anwerbung oder Arbeitsvermittlung durchführt.