BeschV

Beschäftigungsverordnung

Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern

Vom 6.6.2013 (BGBl. I S. 1499)

Zuletzt geändert am 7.12.2023 (BGBl. I S. Nr. 353)

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1Anwendungsbereich der Verordnung
Teil 2
Qualifizierte Beschäftigungen
§ 2Vermittlungsabsprachen
Teil 3
Vorübergehende Beschäftigung
§ 10Internationaler Personalaustausch, Auslandsprojekte
Teil 4
Entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
§ 16Geschäftsreisende
Teil 5
Besondere Berufs- oder Personengruppen
§ 22Besondere Berufsgruppen
Teil 7
Beschäftigung bei Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen sowie von Personen mit Duldung und Asylbewerbern
§ 31Beschäftigung bei Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
Teil 8
Verfahrensregelungen
§ 34Beschränkung der Zustimmung
Teil 9
Anwerbung und Arbeitsvermittlung aus dem Ausland
§ 38Anwerbung und Vermittlung

§ 30

Beschäftigungsaufenthalte ohne Aufenthaltstitel

Nicht als Beschäftigung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes gelten

1. Tätigkeiten nach § 3 Nummer 1 und 2 auch ohne Zustimmung, nach den §§ 16 und 29 Absatz 5 Satz 2, die bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ausgeübt werden,
2. Tätigkeiten nach den §§ 5, 14, 15, 17, 18, 19 Absatz 1 sowie den §§ 20, 22, 23 und 24b, die bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten ausgeübt werden,
3. Tätigkeiten nach § 21, die von Ausländerinnen und Ausländern, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehaben, bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten ausgeübt werden, und
4. Tätigkeiten von Personen, die nach den §§ 23 bis 30 der Aufenthaltsverordnung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind.

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