BeschV

Beschäftigungsverordnung

Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern

Vom 6.6.2013

Zuletzt geändert am 7.12.2023

§ 24b

Windenergieanlagen auf See und Offshore-Anbindungsleitungen

1Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Ausländerinnen und Ausländer, die im deutschen Küstenmeer beschäftigt werden, um Tätigkeiten zur Errichtung und Instandsetzung von Windenergieanlagen auf See und Offshore-Anbindungsleitungen durchzuführen, einschließlich der Be- und Entladearbeiten im Hafen und der sonstigen Tätigkeiten von übrigen Mitgliedern der Besatzung der dazu eingesetzten Schiffe. 2Die Befreiung von der Zustimmung umfasst einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten. 3§ 9 findet keine Anwendung.