BeschussV

Beschussverordnung

Allgemeine Verordnung zum Beschussgesetz

Vom 13.7.2006 (BGBl. I S. 1474)

Zuletzt geändert am 1.10.2021 (BGBl. I S. 4622)

Abschnitt 1
Beschussprüfung von Schusswaffen und Böllern
§ 1Prüfverfahren
Abschnitt 2
Verfahren der Beschussprüfung
§ 7Antragsverfahren
Abschnitt 3
Bauartzulassung und Zulassung für besondere Schusswaffen und besondere Munition; Einzelzulassung von unbrauchbar gemachten Schusswaffen
§ 11Bauartzulassung für besondere Schusswaffen, pyrotechnische Munition und Schussapparate; Einzelzulassung von unbrauchbar gemachten Schusswaffen
Abschnitt 4
Verfahren bei der Bauartzulassung
§ 18Antragsverfahren
Abschnitt 4a
Verfahren bei der Prüfung von unbrauchbar gemachten Schusswaffen
§ 21aPrüfverfahren und Kennzeichnung der geprüften Schusswaffen
Abschnitt 5
Periodische Fabrikationskontrolle, Einzelfallprüfung, Wiederholungsprüfung
§ 22Periodische Fabrikationskontrollen für Schussapparate und Einsteckläufe
Abschnitt 6
Festlegung der Maße und Energiewerte für Feuerwaffen (Maßtafeln), Einsteck- und Austauschläufe sowie für Munition
§ 26Zulässige und nicht zulässige Munition
Abschnitt 7
Zulassung von Munition
§ 28Begriffsbestimmungen
Abschnitt 8
Verpackung, Kennzeichnung und Lagerung von Munition
§ 38Verpackung von Munition
Abschnitt 9
Beschussrat
§ 41Beschussrat
Abschnitt 10
Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften
§ 42Ordnungswidrigkeiten

Anlage V

Grenzwerte für Elektroimpulsgeräte nach § 15 Abs. 5

    1
  • Dauer der Anwendung (Entladezeit) bis 4 s
  • Stromstärke (Körperstrom) I(tief)eff* <= 500 mA (Lastwiderstand 1.000 Ohm)
  • bei einer Impulsdauer t <= 0,1 ms und Impulsfrequenz <= 50/s
  • und
  • Spezifische Energie* <= 5 x 10(hoch)-3 A(hoch)2s
  • (* = I2(tief)eff t (I(tief)ff = Körperstrom (Elektrodenstrom) Effektivwert))

    2
  • Dauer der Anwendung (Entladezeit) bis 10 s
  • Stromstärke (Körperstrom) I(tief)eff* <= 300 mA (Lastwiderstand 1.000 Ohm)
  • bei einer Impulsdauer t <= 0,1 ms und Impulsfrequenz <= 50/s
  • und
  • Spezifische Energie* <= 5 x 10(hoch)-3 A(hoch)2s
  • (* = I(hoch)2(tief)eff t (I(tief)eff = Körperstrom (Elektrodenstrom) Effektivwert))

    3
  • Dauer der Anwendung (Entladezeit) bis 100 s
  • Stromstärke (Körperstrom) I(tief)eff* <= 50 mA (Lastwiderstand 1.000 Ohm)
  • bei einer Impulsdauer t <= 0,1 ms und Impulsfrequenz <= 50/s
  • und
  • Spezifische Energie* <= 5 x 10(hoch)-3 A(hoch)2s
  • (* = I(hoch)2(tief)eff t (I(tief)eff = Körperstrom (Elektrodenstrom) Effektivwert))

    4
  • Spezifische Energie
  • Die „spezifische Energie“, die sich auf Einzelimpulse bezieht, wird in den Nummern 1 bis 3 mit
     
    I(hoch)2(tief)eff x T

    bezeichnet. Es handelt sich hier nicht um eine Energie im physikalischen Sinn. Für die Berechnung dieser Größe ist das Quadrat der effektiven Stromstärke multipliziert mit der Periodendauer zu bestimmen.

    5
  • Begrenzung der Anwendungsdauer
  • Die Geräte sollen sich nach der genannten Dauer der Entladezeit selbsttätig abschalten. Eine erneute Auslösung des Elektroimpulses vor Ablauf von 2 s nach der Abschaltung soll nicht möglich sein.

Anlage VI

Ermittlung der Bewegungsenergie der Geschosse

Die Bewegungsenergie der Geschosse ist nach folgenden Grundsätzen zu prüfen:

    1.
  • Von einer wahllos aus einer Fertigung gegriffenen Waffe wird zunächst das arithmetische Mittel der aus zehn Einzelmessungen resultierenden Geschossenergie (E(tief)10) gebildet. Liegt E(tief)10 nicht über 5,0 J, so erübrigt sich die weitere Prüfung und es ist als gesichert anzusehen, dass die Bewegungsenergie bei diesem Waffenmodell nicht über 7,5 J liegt. Im anderen Fall sind vier weitere aus der Fertigungsserie entnommene Waffen zu prüfen. Liegt das Gesamtmittel E(tief)5 x (tief)10 nicht über 7,5 J und bei keiner der fünf geprüften Waffen die jeweilige obere Toleranzgrenze für 90% der Grundgesamtheit mit einer statistischen Sicherheit von 95% über 8,5 J (E(tief)10 + k(tief)3, (tief)10 x s(tief)10 <= 8,5 J, k(tief)3, (tief)10 = 2,36), so gilt die Bewegungsenergie der Geschosse von 7,5 J bei diesem Waffenmodell als eingehalten. Bei nur einer gegenteiligen Feststellung wird das Gegenteil angenommen. Bei den Spielzeugwaffen erfolgt die Prüfung in entsprechender Weise für das Gesamtmittel Ē510 nicht über 0,5 J. Die Prüfung vier weiterer Waffen aus der Fertigungsserie erübrigt sich, wenn beim ersten geprüften Stück Ē10nicht über 0,4 J liegt. Die jeweilige obere Toleranzgrenze im obigen Sinne darf nicht über 0,6 J liegen (Ē10 + K3, 10 S10 0,6 J).
  • 2.
  • Wird die Prüfung der Bewegungsenergie der Geschosse von Amts wegen an einem Einzelstück durchgeführt, so gilt der Wert von 7,5 J als nicht überschritten, wenn der aus zehn Messungen resultierende Mittelwert E(tief)10 nicht über 8,0 J und die obere Toleranzgrenze für 90% der Grundgesamtheit mit einer statistischen Sicherheit von 95% nicht über 8,5 J liegt (E(tief)10 + k(tief)3, (tief)10 x s(tief)10 <= 8,5 J). Der Wert der Bewegungsenergie von 0,5 J gilt als nicht überschritten, wenn der aus zehn Messungen resultierende Mittelwert Ē10 nicht über 0,55 J und die obere Toleranzgrenze für 90 % der Grundgesamtheit mit einer statistischen Sicherheit von 95 % nicht über 0,6 J liegt (Ē10 + K3, 10 S10 0,6 J).
  • 3.
  • Die Bewegungsenergie der Geschosse wird als halbes Produkt der Masse und des Quadrates der Geschossgeschwindigkeit errechnet. Die mittlere Geschossgeschwindigkeit zwischen zwei Punkten der Geschossbahn geht aus einer Messung der Flugzeit hervor. Gemessen wird die Flugzeit mit einer Lichtschrankenanlage, wobei sich die erste Lichtschranke 0,50 m und die zweite 1,50 m vor der Mündung befinden muss. Als Anzeigegerät ist ein elektronischer Zähler mit einer Zeitauflösung von mindestens 10 x 10(hoch)-6s zu verwenden. Durch Division der Messstrecke zwischen den zwei Punkten der Flugbahn (I,00 m) durch die gemessene Zeit wird die mittlere Geschwindigkeit errechnet.

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