BeschussV

Beschussverordnung

Allgemeine Verordnung zum Beschussgesetz

Vom 13.7.2006 (BGBl. I S. 1474)

Zuletzt geändert am 1.10.2021 (BGBl. I S. 4622)

Abschnitt 1
Beschussprüfung von Schusswaffen und Böllern
§ 1Prüfverfahren
Abschnitt 2
Verfahren der Beschussprüfung
§ 7Antragsverfahren
Abschnitt 3
Bauartzulassung und Zulassung für besondere Schusswaffen und besondere Munition; Einzelzulassung von unbrauchbar gemachten Schusswaffen
§ 11Bauartzulassung für besondere Schusswaffen, pyrotechnische Munition und Schussapparate; Einzelzulassung von unbrauchbar gemachten Schusswaffen
Abschnitt 4
Verfahren bei der Bauartzulassung
§ 18Antragsverfahren
Abschnitt 4a
Verfahren bei der Prüfung von unbrauchbar gemachten Schusswaffen
§ 21aPrüfverfahren und Kennzeichnung der geprüften Schusswaffen
Abschnitt 5
Periodische Fabrikationskontrolle, Einzelfallprüfung, Wiederholungsprüfung
§ 22Periodische Fabrikationskontrollen für Schussapparate und Einsteckläufe
Abschnitt 6
Festlegung der Maße und Energiewerte für Feuerwaffen (Maßtafeln), Einsteck- und Austauschläufe sowie für Munition
§ 26Zulässige und nicht zulässige Munition
Abschnitt 7
Zulassung von Munition
§ 28Begriffsbestimmungen
Abschnitt 8
Verpackung, Kennzeichnung und Lagerung von Munition
§ 38Verpackung von Munition
Abschnitt 9
Beschussrat
§ 41Beschussrat
Abschnitt 10
Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften
§ 42Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 10
Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften

§ 42

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 11 des Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 13 Satz 1 Schussapparate in Verkehr bringt,
2. entgegen § 20 Abs. 3 Satz 1 das Zulassungszeichen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt,
3. entgegen § 20 Abs. 3 Satz 2 das Zulassungszeichen anbringt,
4. entgegen § 22 Satz 3 oder § 24 Abs. 1 Satz 1 einen Prüfgegenstand oder ein dort bezeichnetes Gerät nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
5. entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 oder 2 die Durchführung einer behördlichen Kontrolle nicht oder nicht rechtzeitig beantragt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 11 Buchstabe b des Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 33 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
2. entgegen § 33 Abs. 5 eine Aufzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
3. entgegen § 33 Abs. 6 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt.

§ 43

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Anlage I

Technische Anforderungen an und Prüfvorschriften für Feuerwaffen und sonstige Gegenstände, die der Beschussprüfung nach § 5 des Gesetzes unterliegen, und technische Anforderungen an Prüfgegenstände nach den §§ 7 bis 10 des Gesetzes

Symbole und ihre Bedeutung

ViEinzelwert der Geschwindigkeit
nGesamtzahl der Messungen
Mittelwert der Geschwindigkeit bei n Messungen
ve, nObere Anteilsgrenze bei einseitiger Abgrenzung für 95 % der Grundgesamtheit mit einem Vertrauensniveau von 95 % bei n Messungen
k2, nAnteilsfaktor für die Anteilsgrenze bei einseitiger Abgrenzung für 95 % der Grundgesamtheit bei einem Vertrauensniveau von 95 %
snStandardabweichung bei n Messungen
mkMasse des Zwischenelementes (Kolben)
mpMasse des Prüfbolzens
EmaxZulässiger Höchstwert der Energie der Gebrauchsmunition nach den Maßtafeln
PmaxZulässiger Höchstwert des Gasdruckes der Gebrauchsmunition nach den Maßtafeln
Mittelwert der Bewegungsenergie der Geschosse bei n Messungen
Ea, nMittelwert der Auftreffenergie
Soweit in dieser Anlage Symbole für Abmessungen verwendet werden, wird bezüglich der Bedeutung auf die Bekanntmachung der Maßtafeln für Handfeuerwaffen und Munition verwiesen (Bundesanzeiger Nr. 38a vom 24. Februar 2000).
    1
  • Beschussprüfung von Feuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen nach den §§ 5, 7 und 8 des Gesetzes
  • 1.1
  • Im Zuge der Vorprüfung ist zu prüfen, ob
  • 1.1.1
  • die Kennzeichnung nach § 24 des Waffengesetzes und nach § 21 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung ordnungsgemäß auf dem Prüfgegenstand angebracht ist;
  • 1.1.2
  • der Prüfgegenstand keine Materialfehler oder Bearbeitungsfehler aufweist, die die Funktionssicherheit und Haltbarkeit beeinträchtigen können;
  • 1.1.3
  • folgende Mindest- und, soweit angegeben, Höchstmaße oder Toleranzen der Maßtafeln, unbeschadet der Regelung des § 3 Abs. 4, eingehalten sind:
  • 1.1.3.1
  • bei Waffen mit gezogenen Läufen für Zentralfeuerpatronenmunition und bei Waffen für Kartuschenmunition P1, L3, H2, L1/P2 und L2/H1, R bzw. E, G1, i, G, F, Z und VA;
  • 1.1.3.2
  • bei Langwaffen mit glatten Läufen für Zentralfeuerpatronenmunition D, L, H, T, < ) α1, B und VA;
  • 1.1.3.3
  • bei Waffen für Randfeuerpatronenmunition P1, L1, L3, H2, R, F, Z und VA;
  • 1.1.3.4
  • im Falle der Nummer 1.1.3.2 können die Waffen, die einen Laufdurchmesser B über dem zulässigen Höchstwert haben, zur Prüfung angenommen werden, wenn das Kaliber und die entsprechende Lagerlänge sowie der Laufdurchmesser oder das entsprechende Kaliber auf dem Lauf angebracht sind;
  • 1.1.4
  • der Prüfgegenstand, der auf Grund einer Zulassung nach § 7 oder § 8 des Gesetzes gefertigt oder in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht wurde, in seinen wesentlichen Merkmalen, insbesondere denjenigen, die für die Freistellung von ordnungsrechtlichen Vorschriften des Gesetzes entscheidend sind, dem zugehörigen Bescheid entspricht;
  • 1.1.5
  • Revolver für Randfeuerpatronen in der Trommel Randeinsenkungen der Lager aufweisen;
  • 1.1.6
  • der Prüfgegenstand keine Korrosionsschäden oder starke Verschmutzungen aufweist; bei gebrauchten Waffen können festgestellte Mängel unberücksichtigt bleiben, wenn der Beschuss mit der dreifachen der in Nummer 1.2 genannten Anzahl von Beschusspatronen vorgenommen wird.
  • 1.2
  • Der Beschuss ist wie folgt vorzunehmen:
  • 1.2.1
  • Die Haltbarkeit von Prüfgegenständen, die zum Verschießen von Munition bestimmt sind, ist mit Beschussmunition zu prüfen. Die Beschussmunition soll mit dem schwersten Geschoss der auf dem Markt befindlichen Gebrauchsmunition des entsprechenden Kalibers laboriert werden.
  • 1.2.2
  • Die Haltbarkeit von Feuerwaffen, die zum Abschießen von Ladungen bestimmt sind, ist mit Beschussladungen zu prüfen.
  • 1.2.3
  • Der Mittelwert des Gasdruckes der Beschussmunition muss den zulässigen Höchstwert des Gasdruckes der Gebrauchsmunition Pmax nach den Maßtafeln, der Mittelwert des Gasdruckes der Beschussladung oder des Prüfgemisches den zulässigen Höchstwert der Gebrauchsladung oder des Gebrauchsgemisches um mindestens 30 %, bei Langwaffen mit gezogenen Läufen 25 % sowie mindestens den Energiewert EBeschuss übersteigen. Ist anstelle des Gasdruckes die Bewegungsenergie der Geschosse zugrunde zu legen, so muss unter Verwendung eines gleichartigen Treibmittels der Mittelwert der Bewegungsenergie der Geschosse der Beschussmunition den zulässigen Höchstwert der Bewegungsenergie der Geschosse der Gebrauchsmunition Emax nach den Maßtafeln, der Mittelwert der Bewegungsenergie der Beschussladung oder des Prüfgemisches den zulässigen Höchstwert der Gebrauchsladung oder des Gebrauchsgemisches um mindestens 10 % übersteigen. Kann mit der zur Verfügung stehenden Munition, der Ladung oder dem Gemisch die erforderliche Energie nicht erreicht werden, so ist unter Beibehaltung des Treibmittels ein Geschoss zu verwenden, dessen Masse um mindestens 10 % höher ist als die des Gebrauchsgeschosses. Bei Waffen mit glatten Läufen für Zentralfeuerpatronenmunition muss der Mittelwert des Gasdruckes der Beschussmunition 162 mm vor dem Stoßboden (Messstelle II) mindestens 500 bar erreichen.
  • 1.2.4
  • Langwaffen mit glatten Läufen für Zentralfeuerpatronenmunition sind dem normalen oder dem verstärkten Beschuss zu unterziehen.
  • 1.2.4.1
  • Dem normalen Beschuss unterliegen Waffen mit einer Nenntiefe des Patronenlagers kleiner als 73 mm, die für Munition bestimmt sind, deren zulässiger Höchstwert des Gasdruckes der Gebrauchspatrone Pmax
    • 740 bar für Kaliber 14 und größere Durchmesser,
    • 780 bar für Kaliber zwischen 14 und 20 und
    • 830 bar für Kaliber 20 und kleinere Durchmesser
    beträgt.
  • 1.2.4.2
  • Dem verstärkten Beschuss unterliegen Waffen für Munition, deren Gasdruck die in Nummer 1.2.4.1 genannten Werte, nicht aber 1 050 bar übersteigt, sowie Waffen mit einer Nenntiefe des Patronenlagers von 73 mm und größer.
  • 1.2.4.3
  • Für Beschusspatronen mit Bleischroten sollen deren Durchmesser zwischen 2,5 bis 3 mm liegen; die Beschussladungen sind in der Masse wie folgt zu begrenzen:

    KaliberangabeSchrotmasse in g
    min.max.
    103847
    123342
    143037
    162734
    202330
    242128
    281925
    321521
    .410 713
    9 mm 510
  • 1.2.4.4
  • Der Beschuss ist in der Regel mit mindestens zwei Patronen vorzunehmen, deren Gasdruck sowohl den Anforderungen der Nummer 5.6.4 als auch der Nummer 5.6.5 der Anlage III genügt. Für den Fall, dass Patronen nicht verfügbar sind, deren Gasdruck beiden Anforderungen genügt, ist der Beschuss mit mindestens zwei Patronen, deren Gasdruck der Anforderung der Nummer 5.6.4 der Anlage III und einer Patrone, deren Gasdruck der Anforderung der Nummer 5.6.5 der Anlage III genügt, vorzunehmen. Für Patronen, die nur die Anforderung der Nummer 5.6.5 der Anlage III erfüllen, kann die Schrotladung größer als in Nummer 1.2.4.3 sein.
  • 1.2.4.5
  • Läufe in den Kalibern 12 und 20 für Stahlschrotmunition mit verstärkter Ladung sind wie folgt zu beschießen:
    • je Lauf mit drei Beschusspatronen mit Stahlschroten einer Härte nach Vickers HV 1 zwischen 80 und 110 und einem Durchmesser von 4,6 mm für Kaliber 12 und von 3,7 mm für Kaliber 20,
    • mit einem Gasdruck von mindestens 1 370 bar an der ersten und mindestens 500 bar an der zweiten Messstelle,
    • bei einem Impuls der Schrotgabe von mindestens 17,5 Ns bei Kaliber 12/76, 15 Ns bei Kaliber 12/70, 14,5 Ns bei Kaliber 20.
  • 1.2.5
  • Der Beschuss sonstiger Waffen ist wie folgt vorzunehmen:
  • 1.2.5.1
  • Bei Langwaffen, die für eine Gebrauchsmunition mit einem zulässigen Höchstwert des Gasdruckes Pmax nach den Maßtafeln von 1 800 bar oder mehr bestimmt sind, durch Beschuss mit mindestens zwei Beschusspatronen,
  • 1.2.5.2
  • bei Langwaffen, die für eine Gebrauchsmunition mit einem zulässigen Höchstwert des Gasdruckes Pmax nach den Maßtafeln bis zu 1 800 bar bestimmt sind, durch Beschuss mit mindestens einer Beschusspatrone,
  • 1.2.5.3
  • bei Pistolen, unabhängig vom Gasdruck der Gebrauchsmunition, durch Beschuss mit mindestens zwei Beschusspatronen,
  • 1.2.5.4
  • bei Revolvern und bei Waffen, bei denen das Patronenlager vom Lauf getrennt ist, unabhängig vom Gasdruck der Gebrauchsmunition durch Beschuss mit mindestens einer Beschusspatrone in jedem Patronenlager, unbeschadet der Regelung in Nummer 1.2.5.1,
  • 1.2.5.5
  • bei Waffen, für die nur die kinetische Energie des Geschosses der Gebrauchsmunition in den Maßtafeln angegeben ist, durch Beschuss mit mindestens zwei Beschusspatronen.
  • 1.2.6
  • Werden beim Beschuss von Waffen für Kleinschrotmunition Funktionsstörungen festgestellt, so ist die Funktionssicherheit bei Waffen mit mehreren Lagern mit zwei derartigen Patronen je Lager zu prüfen. Die Waffen sind auf normale Funktion und Deformationen des Laufes zu untersuchen. Wenn der Lauf verstopft ist, wird er vollständig gereinigt und die Prüfung mit der doppelten Anzahl der in Satz 1 genannten Patronen wiederholt. Danach darf die Waffe keine Mängel aufweisen.
  • 1.2.7
  • Der Beschuss von Waffen mit mehreren Läufen ist mit der in den Nummern 1.2.4.2 bis 1.2.5.5 vorgeschriebenen Anzahl von Beschusspatronen aus jedem Lauf vorzunehmen.
  • 1.2.8
  • Höchstbeanspruchte Teile im Sinne des § 2 Abs. 2 des Gesetzes sind nach den Vorschriften, die für die Waffe gelten, für die sie bestimmt sind, zu beschießen. Einsteckläufe für Waffen zum Verschießen von Zentralfeuerpatronen sind in der Waffe zu prüfen, für die sie bestimmt sind.
  • 1.3
  • Nach dem Beschuss sind die Prüfgegenstände auf Funktionssicherheit und Mängel in der Haltbarkeit zu prüfen. Bei Kipplaufwaffen ist vor dem Entladen der abgeschossenen Hülse festzustellen, ob die größte zulässige Spaltweite zwischen Lauf und Basküle von 0,10 mm nicht überschritten ist. Außerdem ist zu überprüfen, ob keine Risse oder die Sicherheit der Waffe gefährdende Dehnungen am Lauf, am Patronen- oder Kartuschenlager oder am Verschluss eingetreten sind, bei mehrläufigen Waffen, ob die Laufverbindungen noch einwandfrei sind. Weist der Prüfgegenstand nach dem Beschuss Fehler auf oder ergeben sich Zweifel hinsichtlich der Haltbarkeit oder wird ein Mangel an einer abgeschossenen Beschusspatronenhülse festgestellt, so führt das Beschussamt über die vorgeschriebene Anzahl von Patronen hinaus zusätzliche Prüfungen mit Beschusspatronen durch. Wird ein Funktionsfehler vermutet, so sind für die Funktionsprüfung Gebrauchspatronen zu verwenden.
  • 2
  • Beschussprüfung von Schwarzpulverwaffen und Böllern nach § 5 des Gesetzes
  • 2.1
  • Schwarzpulverwaffen
  • 2.1.1
  • Als Beschusspulver ist Schwarzpulver in folgender Zusammensetzung und mit folgender Kontrolle und Vorbehandlung zu verwenden:

    Feuchtegehaltmax. 1,3 %,
    Dichte1,70 g/cm3 bis 1,80 g/cm3,
    Körnung:0,63 mmRückstand max. 5 %
    0,20 mmDurchsatz max. 5 %,
    Chemische Zusammensetzung:
    Gehalt an Kaliumnitrat(75 ± 1,5) %,
    Gehalt an Schwefel(10 ± 1) %,
    Gehalt an Holzkohle(15 ± 1) %,
    Aschegehaltmax. 0,8 %,
    Wasseraufnahme (12 Stunden)max. 1,8 %,
    Schüttdichtemind. 0,85 g/cm3.
  • 2.1.2
  • Zum Vergleich und zur Kontrolle des Gasdruckes wird eine Schrotpatrone im Kaliber 16 unter Verwendung folgender Bestandteile geladen:

    Hülse:Papphülse mit einer Länge von 67,5 bis 70 mm, einer Bodenkappe aus Metall von 8 bis 20 mm Höhe sowie einer in den Boden der Hülse eingearbeiteten Einlage aus Pappe oder Plastik mit einer Stärke von ca. 0,6 mm und einer Höhe, die das Volumen des zu benutzenden Schwarzpulvers berücksichtigt,
    Zündung:Schrotpatronenzündung, dreiteilig, Durchmesser 6,15 bis 6,20 mm,
    Schwarzpulver nach 2.1.1:3 g,
    Pfropfen:Fettfilzpfropfen mit einer Höhe von 10 bis 12 mm,
    Schrote:33 g Schrote mit einem Durchmesser von 2,5 mm,
    Bördelung:rund mit Verschlussscheibe aus Pappe, Dicke 1,5 mm,
    Länge der geladenen Patrone:etwa 64 mm.
  • Vor der Ermittlung des Gasdruckes sind die Patronen mindestens 24 Stunden bei einer Temperatur von (21 ± 1) °C mit einer relativen Luftfeuchte von (60 ± 5) % zu lagern. Der Mittelwert des Gasdruckes von 10 dieser Patronen muss in einem entsprechenden Messlauf nach den Nummern 5.1.1 und 5.1.2 der Anlage III an der Messstelle I, gemessen mit einem Druckaufnehmer nach den Nummern 5.4.2 und 5.4.3 der Anlage III, 1̅0̅ = (275 ± 25) bar betragen. Andernfalls ist das Pulver für den Beschuss zu verwerfen.
  • 2.1.2.1
  • Vor dem Beschuss ist das Schwarzpulver unter den in Nummer 2.1.2 Satz 2 genannten Bedingungen zu lagern.
  • 2.1.3
  • Ladetabelle für Schwarzpulverwaffen
  • Der Beschuss ist bei den nachstehenden Kalibern mit den folgenden Beschussladungen durchzuführen:

    Kaliberzulässiger
    Gebrauchs-
    gasdruck
    Gebrauchsladung
    – zulässige Höchstwerte –
    Beschussladung
    in gin g
    Richtwert
    in bar
    PulverSchrot
    bzw. Langgeschoss
    PulverSchrot
    bzw. Langgeschoss
    a)10 7506,5361365
    12 7506,5361365
    14 7506,5361365
    16 8005,5321260
    20 8505 251055
    24 8505 251055
    28 8504 22940
    32 8504 22940
    36 8503,517830
    9 mm 8503,517830
    b).311 2002,5 6610
    .361 2003,5 8712
    .411 2005 12816
    .441 4006 159,519
    .451 4006 161019
    .501 4008 201324
    .541 4009 2814,528
    .581 40010 3116,531
    .691 40012 402045
  • Buchstabe a = Waffen mit glatten Läufen
  • Buchstabe b = Waffen mit gezogenen Läufen
  • 2.1.4
  • Der Beschuss ist wie folgt durchzuführen:
  • Waffen mit glatten Läufen sind in der Regel mit Schrot, sofern sie jedoch für den Kugelschuss bestimmt sind, mit einem Langgeschoss, Waffen mit gezogenen Läufen grundsätzlich mit einem Langgeschoss zu laden. Nach Einfüllen der vorgeschriebenen Pulverladung wird ein Filzpfropfen von mindestens 20 mm Höhe auf das Pulver gesetzt. Anschließend werden Schrote mit einem Durchmesser zwischen 2,5 mm und 3 mm bzw. das Langgeschoss geladen. Im Falle der Schrotladung wird abschließend zur Fixierung der Schrote im Lauf ein Filzpfropfen von mindestens 10 mm Höhe gesetzt. Das Pulver darf beim Ladevorgang nicht gepresst werden.
  • 2.1.5
  • Für die Pistolen mit einem oder mehreren Läufen, für die ein Beschuss nach Nummer 2.1.3 in Verbindung mit Nummer 2.1.2 nicht möglich ist, wird die Beschussladung unter Berücksichtigung der Länge des Laufes oder der Läufe nach der für diesen Waffentyp vorgesehenen maximalen Gebrauchsladung festgelegt. Das Pulver darf beim Ladevorgang nicht gepresst werden.
  • 2.1.6
  • Für Revolver und Waffen, deren Pulverraum oder deren Ladehülse ohne Zündhütchen die Aufnahme der in Nummer 2.1.2 genannten Beschussladung nicht erlaubt, wird das Volumen des Pulverraumes durch die maximal mögliche Menge an Beschusspulver gefüllt. Das Geschoss wird eingeführt und bis zum glatten Abschließen eingedrückt.
  • 2.1.7
  • Der Beschuss ist mit zwei Schüssen durchzuführen, bei Revolvern und Waffen, deren Lauf nicht mit dem Patronenlager verbunden ist, mit mindestens einem Schuss je Patronenlager.
  • 2.1.8
  • Ladetabelle für Modellkanonen zum sportlichen Schießen
  • Der Beschuss ist bei den nachstehenden Innendurchmessern mit folgenden Beschussladungen durchzuführen:

    Rohrinnen-
    durchmesser
    Gebrauchsladung
    – zulässige Höchstwerte –
    Beschussladung
    in mmin gin g
    min.max.PulverGeschossPulverGeschoss
    7 8,9 2,0 4,5 2,0 6,0
    910,9 3,0 8,0 3,0 10,5
    1111,9 6,0 10,0 6,0 13,5
    1212,9 8,0 13,0 8,0 17,5
    1313,9 9,0 16,0 9,0 21,0
    1414,9 10,0 20,0 10,0 26,5
    1515,9 12,0 25,0 12,0 33,0
    1616,9 13,0 30,0 13,0 40,0
    1717,9 15,0 35,0 15,0 46,5
    1818,9 20,0 45,0 20,0 60,0
    1919,9 25,0 60,0 25,0 80,0
    2021,9 30,0 75,0 30,0 100,0
    2224,9 35,0 100,0 35,0 130,0
    2529,9 40,0 160,0 40,0 210,0
    3034,9 45,0 280,0 45,0 370,0
    3539,9 50,0 380,0 50,0 500,0
    4044,9 60,0 500,0 60,0 660,0
    4549,9 80,0 750,0 80,01 000,0
    5060,0100,01 200,0100,01 600,0
  • 2.2
  • Böller für Schwarzpulver
  • 2.2.1
  • Als Beschusspulver ist ein Schwarzpulver nach Nummer 2.1.1 zu verwenden.
  • 2.2.2
  • Böller werden wie Schwarzpulverwaffen mit glatten Läufen beschossen. Die Haltbarkeit von Böllern, die zum Abschießen von Ladungen bestimmt sind, ist unter Zugrundelegung der in den Nummern 2.2.3 bis 2.2.7 vorgeschriebenen Ladedaten mit Beschussladungen zu prüfen. Böller sind mit einem Schuss je Rohr zu beschießen. Weist der Böller nach dem Beschuss Fehler auf oder ergeben sich Zweifel hinsichtlich der Haltbarkeit, so kann das Beschussamt einen zusätzlichen Schuss abgeben. Das Beschussamt hat auf dem Böller eine fortlaufende Gerätenummer und sein Prüfzeichen anzubringen.
  • Ladetabellen für Böller:
  • 2.2.3
  • Handböller (auch Schaftböller)

    Rohrinnen-
    durchmesser
    Gebrauchsladung
    – zulässige Höchstwerte –
    Beschussladung
    in mmin gin g
    min.max.BöllerpulverVorlagePulverSchrot
    8 8,9 4,0 3,0 4,0 15,0
    9 9,9 5,0 3,0 5,0 20,0
    1010,9 6,0 4,0 6,0 25,0
    1111,9 7,0 4,0 7,0 30,0
    1212,9 8,0 5,0 8,0 35,0
    1313,910,0 5,0 9,0 40,0
    1414,912,0 6,010,0 45,0
    1515,913,0 6,012,0 50,0
    1616,915,0 7,014,0 55,0
    1717,917,0 8,017,0 60,0
    1818,920,0 8,020,0 65,0
    1919,925,0 9,025,0 70,0
    2022,930,010,030,0 75,0
    2324,935,013,035,0 90,0
    2530,040,015,040,0100,0
  • 2.2.4
  • Standböller

    Rohrinnen-
    durchmesser
    Gebrauchsladung
    – zulässige Höchstwerte –
    Beschussladung
    in mmin gin g
    BöllerpulverVorlagePulverSchrot
    15,0 20,010,0 25,0 100,0
    23,0 40,015,0 40,0 190,0
    25,0 50,018,0 50,0 220,0
    30,0 60,020,0 60,0 300,0
    35,0 80,020,0 80,0 400,0
    40,0100,025,0100,0 500,0
    45,0120,025,0120,0 630,0
    50,0150,030,0150,0 750,0
    60,0200,030,0200,0 850,0
    70,0260,035,0260,0 950,0
    80,0330,035,0330,01 100,0
    90,0400,040,0400,01 200,0
  • 2.2.5
  • Vorderlader – Böller – Kanonen

    Rohrinnen-
    durchmesser
    Gebrauchsladung
    – zulässige Höchstwerte –
    Beschussladung
    in mmin gin g
    min.max.BöllerpulverVorlagePulverSchrot
    7 8,9 3,0 2,0 3,0 10,0
    9 10,9 4,0 2,0 4,0 15,0
    11 11,9 6,0 3,0 6,0 20,0
    12 12,9 7,0 3,0 7,0 25,0
    13 13,9 8,0 4,0 8,0 30,0
    14 14,9 10,0 5,0 10,0 40,0
    15 15,9 11,0 5,0 11,0 45,0
    16 16,9 13,0 6,0 13,0 50,0
    17 17,9 14,0 6,0 14,0 55,0
    18 18,9 16,0 7,0 16,0 65,0
    19 19,9 18,0 8,0 18,0 70,0
    20 21,9 20,0 9,0 20,0 80,0
    22 24,9 24,010,0 24,0 95,0
    25 29,9 30,012,0 30,0 120,0
    30 34,9 45,015,0 45,0 175,0
    35 39,9 60,020,0 60,0 240,0
    40 44,9 80,022,0 80,0 310,0
    45 49,9100,025,0100,0 400,0
    50 59,9125,030,0125,0 500,0
    60 69,9180,034,0180,0 710,0
    70 79,9240,038,0240,0 960,0
    80 89,9320,045,0320,01 250,0
    90 99,9410,045,0410,01 600,0
    100119,9500,050,0500,01 950,0
    120150,0600,050,0600,02 500,0
  • 2.2.6
  • Salutkanonen mit Kartuschen

    Kartuschen
    Außendurchmesser
    Gebrauchsladung
    – zulässige Höchstwerte –
    Beschussladung
    in mmin gin g
    BöllerpulverVorlagePulverSchrot
    18 5,0 5,0 5,0 50,0
    23 15,0 8,0 15,0 70,0
    26 20,010,0 20,0 90,0
    30 30,012,0 30,0120,0
    40 40,018,0 40,0200,0
    46 60,022,0 60,0280,0
    50 80,024,0 80,0330,0
    57100,026,0110,0430,0
    64150,030,0150,0550,0
    75350,030,0350,0750,0
    81350,030,0350,0750,0
  • 2.2.7
  • Bei anderen Durchmessern sind die Ladedaten zwischen zwei angrenzenden Durchmessern linear zu interpolieren.
  • 2.3
  • Gasböller
  • 2.3.1
  • Gasböller sind mit Propan- oder Butangas oder anderen Alkanen zu betreiben. Sie müssen haltbar und funktionssicher sein und folgenden technischen Anforderungen genügen:
  • 2.3.2
  • Der dem Explosionsdruck ausgesetzte Raum des Gasböllers muss nach den Technischen Regeln für Druckbehälter (TRB) rechnerisch für mindestens 10 bar ausgelegt sein. Es dürfen keine mechanischen Beschädigungen des Gerätes auftreten.
  • 2.3.3
  • Das Gerät muss über eine Dosiereinrichtung verfügen, die nach Abgabe einer bestimmten Gasmenge automatisch abschaltet und im Fehlerfall die Gaszufuhr unterbricht.
  • 2.3.4
  • Das Gerät muss über eine elektrische Zündung verfügen.
  • 2.3.5
  • Die zum Betrieb des Gasböllers verwendeten Zufuhrvorrichtungen und deren Verbindungen müssen gasdicht sein und den Anforderungen der Technischen Regeln Flüssiggas 1988 entsprechen.
  • 2.3.6
  • Die Anforderungen nach den Nummern 2.3.2 bis 2.3.5 werden nicht geprüft, wenn die Physikalisch-Technische Bundesanstalt den Gerätetyp geprüft und die Prüfung Beanstandungen nicht ergeben hat. Die Prüfung der zuständigen Behörde beschränkt sich in diesem Fall auf die Feststellung, ob der zur Prüfung eingereichte Böller nach seiner Beschaffenheit und Funktionsweise mit dem geprüften Typ übereinstimmt.
  • 3
  • Technische Anforderungen an Gegenstände nach § 7 des Gesetzes
  • 3.1
  • Feuerwaffen, Einsteckläufe, Einsätze und Schussapparate müssen im Sinne der Nummern 1.1 bis 1.3 haltbar, maßhaltig und funktionssicher sein.
  • 3.2
  • Der Prüfgegenstand muss den beigefügten Unterlagen, insbesondere den eingereichten Zeichnungen entsprechen.
  • 3.3
  • 3.3.1
  • Die Abmessungen des Patronen- oder Kartuschenlagers und des Laufes müssen den in den Maßtafeln festgelegten Maßen entsprechen.
  • 3.3.2
  • Sofern für Schussapparate in den Maßtafeln keine oder nicht alle Maße aufgeführt sind, müssen die Abmessungen den Angaben des Herstellers und den in den Maßtafeln festgelegten Maßen L1, L2, R, R1,P1, P2, H1 der vorgesehenen Munition entsprechen. Die Maße L3 und H2 können der Faltung der Kartusche angepasst sein.
  • 3.4
  • Die Festigkeitseigenschaften der verwendeten Werkstoffe, insbesondere der am höchsten beanspruchten Teile, müssen den zu erwartenden Belastungen genügen. Der Beschuss ist wie folgt vorzunehmen:
  • 3.4.1
  • Bei Feuerwaffen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes, Einsteckläufen und Einsätzen mit Beschusspatronen, die den nach Nummer 1.2.3 in Verbindung mit den Maßtafeln vorgeschriebenen Gasdruck entwickeln oder, falls keine Beschusspatronen hergestellt werden können, mit fünf Gebrauchspatronen des Typs, der den höchsten Gasdruck entwickelt,
  • 3.4.2
  • bei Feuerwaffen zum einmaligen Abschießen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes durch Abschießen von fünf Geräten gleicher Bauart,
  • 3.4.3
  • bei Schussapparaten mit zehn Beschusspatronen oder -kartuschen, die den nach Nummer 1.2.3 in Verbindung mit den Maßtafeln vorgeschriebenen Gasdruck entwickeln, oder, falls keine Beschussmunition hergestellt werden kann, mit zehn Gebrauchspatronen oder -kartuschen mit der stärksten Ladung, wenn gleichzeitig Maßnahmen zur Erreichung des Gasdruckes im Sinne der Nummer 1.2.3 getroffen werden,
  • 3.4.4
  • bei der behördlichen Kontrolle nach § 22 mit zwei Patronen oder Kartuschen nach Nummer 3.4.1 bzw. Nummer 3.4.3.
  • 3.4.5
  • Der Prüfgegenstand darf nach dem Beschuss an den am höchsten beanspruchten Teilen keine Dehnungen, Risse oder andere Fehler aufweisen. Es dürfen keine Risse an der Hülse auftreten, ausgenommen kleine Längsrisse am Hülsenmund. Außerdem darf der Schlagbolzen den Hülsenboden nicht perforieren. Dies gilt jedoch nicht für Schussapparate, bei denen die Hülse in den Verbrennungsraum ausgestoßen wird. Bei Feuerwaffen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes sind funktionsbedingte Formveränderungen und Risse zulässig, soweit sie keine Gefahr für den Benutzer darstellen.
  • 3.4.6
  • Für die behördliche Kontrolle nach § 22 sind die Prüfgegenstände wahllos aus der laufenden Produktion oder dem Lager zu entnehmen.
  • 3.5
  • 3.5.1
  • Feuerwaffen, Schussapparate, nicht tragbare Geräte, andere nicht tragbare Geräte, in denen zum Antrieb in Hülsen untergebrachte Treibladungen verwendet werden und die für technische Zwecke bestimmt sind, und in Feuerwaffen eingebaute Einsteckläufe und Einsätze müssen leicht zu laden und zu entladen sein. Hülsen abgeschossener Munition und Magazine, unabhängig von der Zahl abgefeuerter Patronen oder Kartuschen, müssen sich leicht und ohne Gefahr entfernen lassen.
  • Feuerwaffen, Schussapparate und nicht tragbare Geräte, andere nicht tragbare Geräte, in denen zum Antrieb in Hülsen untergebrachte Treibladungen verwendet werden und die für technische Zwecke bestimmt sind, dürfen weder beim Laden noch beim Entladen unbeabsichtigt auslösen. Einsteckläufe müssen so beschaffen sein, dass sie nach Einbau in für sie vorgesehene Waffen weder beim Laden noch beim Entladen zu unbeabsichtigtem Auslösen führen. Schussapparate und nicht tragbare Geräte, andere nicht tragbare Geräte, in denen zum Antrieb in Hülsen untergebrachte Treibladungen verwendet werden und die für technische Zwecke bestimmt sind, dürfen keinen Explosionsknall oder Rückstoß verursachen, der nach dem Stand der Technik vermieden werden kann. Schussapparate müssen außerdem bei der Auslösung ohne Verkrampfung zu halten sein.
  • Schussapparate müssen gegen ungewolltes Auslösen beim Zureichen, Anstoßen, Andrücken und Fallen ausreichend gesichert sein.
  • 3.5.2
  • Schussapparate, die zum Verschießen fester Körper bestimmt sind – ausgenommen Leinenwurfgeräte –, werden nach der maximal erreichbaren Geschwindigkeit und Energie in die Klassen A und B eingeteilt. Als Geschwindigkeit gilt die mittlere Geschwindigkeit eines Prüfbolzens nach Durchdringen einer dünnen Prüfplatte aus Aluminiumknetlegierung zwischen zwei 0,5 m und 1,5 m von der Mündung entfernten Punkten der Flugbahn. Klasse A umfasst
  • 3.5.2.1
  • Schussapparate, bei denen der Mittelwert der Geschwindigkeit 100 m/s und die obere Anteilsgrenze bei einseitiger Abgrenzung für 95 % der Grundgesamtheit bei einem Vertrauensniveau von 95 % 110 m/s nicht überschreitet;
  • 3.5.2.2
  • andere Schussapparate, bei denen der Mittelwert der Geschwindigkeit 100 m/s oder die obere Anteilsgrenze bei einseitiger Abgrenzung für 95 % der Grundgesamtheit bei einem Vertrauensniveau von 95 % 110 m/s überschreitet, jedoch der Mittelwert der Geschwindigkeit 160 m/s und die obere Anteilsgrenze bei einseitiger Abgrenzung 95 % der Grundgesamtheit bei einem Vertrauensniveau von 95 % 176 m/s nicht überschreitet und der Mittelwert der Auftreffenergie kleiner als 420 J ist.
  • 3.5.2.3
  • Klasse B umfasst sonstige Schussapparate, die zum Verschließen fester Körper bestimmt sind.
  • 3.5.2.4
  • Bei der Klassifizierung der Schussapparate ist die höchste Geschwindigkeit zugrunde zu legen, die sich mit handelsüblicher Munition und bestimmungsgemäßem Zubehör erreichen lässt. Dabei ist jeweils die stärkste Ladung aller Patronen oder Kartuschen zu berücksichtigen, die sich ohne Gewaltanwendung laden lassen. Sofern zu dem Schussapparat unterschiedliche Zwischenelemente (Kolben) gehören, muss auch das Zwischenelement zugrunde gelegt werden, mit dem sich auf Grund der innerballistischen Verhältnisse die höchste Geschwindigkeit ergibt.
  • 3.5.3
  • Schussapparate, die zum Verschießen fester Körper bestimmt sind – ausgenommen Leinenwurfgeräte –,
  • 3.5.3.1
  • dürfen ohne die missbräuchliche Anwendung von Hilfsmitteln oder Vornahme von Änderungen nicht in den freien Raum auszulösen sein,
  • 3.5.3.2
  • dürfen mit Ausnahme der Schussapparate, die durch einen Schlag mit dem Hammer ausgelöst werden, nicht auszulösen sein, ohne dass sie vor Betätigung des Abzuges mit einer Kraft, die mindestens das 1,5fache ihres Gewichts, jedoch nicht weniger als 50 N beträgt, gegen die Arbeitsfläche gedrückt werden.
  • 3.5.4
  • Schussapparate der Klasse A nach Nummer 3.5.2.2 dürfen nicht auszulösen sein, wenn die Laufachse und die Senkrechte zur Arbeitsfläche einen Winkel von mehr als 15° bilden.
  • 3.5.5
  • Schussapparate der Klasse B dürfen nicht auszulösen sein, wenn die Laufachse und die Senkrechte zur Arbeitsfläche einen Winkel von mehr als 7° bilden.
  • 3.5.6
  • Schussapparate der Klasse B, die zum Eintreiben eines festen Körpers in einen Werkstoff dienen, müssen mit einer Schutzkappe versehen sein, die den Benutzer gegen Rückpraller, Splitter oder sonstige sich ablösende feste Körper schützt. Dies gilt auch für Sonderschutzkappen. Der Mindestabstand zwischen Schutzkappenrand und Laufbohrungsachse muss bei zentrischer Einstellung mindestens 50 mm betragen.
  • 3.5.7
  • Schussapparate, die dazu bestimmt sind, feste Körper anzutreiben, die sich nicht vom Schussapparat trennen, müssen mit einer Vorrichtung versehen sein, die den festen Körper zuverlässig abfängt. Diese Schussapparate müssen gegen ein ungewolltes Auslösen beim Fallen auf die Mündung aus einer Höhe von 1,50 m gesichert sein. Für Schussapparate, die durch einen getrennten Vorgang vor dem Auslösen von Hand gespannt werden, gilt dies sowohl in gespanntem als auch ungespanntem Zustand.
  • 3.5.8
  • Sofern diese Schussapparate vor dem Ansetzen und Auslösen durch einen gesonderten Vorgang von Hand gespannt werden, brauchen sie nur in ungespanntem Zustand gegen ungewolltes Auslösen beim Zureichen und Anstoßen gesichert zu sein.
  • 3.5.9
  • Aus nicht tragbaren Selbstschussgeräten, in denen zum Antrieb in Hülsen untergebrachte Treibladungen verwendet werden und die für technische Zwecke bestimmt sind, darf zugelassene Patronenmunition ohne missbräuchliche Vornahme von Änderungen nicht zu verschießen sein.
  • 3.6
  • Aus Leinenwurfgeräten darf bei Verwendung zugelassener Treibsätze kein Feuerstrahl entstehen, der bei sachgemäßer Bedienung zu Brandverletzungen führen kann. Die Befestigungselemente für die Leine müssen im Gerät so geführt sein, dass sie bei sachgemäßer Bedienung nicht zu Handverletzungen des Benutzers führen können.
  • 4
  • Technische Anforderungen an Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen nach § 8 des Gesetzes
  • 4.1
  • Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit einem Durchmesser (P1) des Kartuschenlagers kleiner als 6 mm, aus denen nur Kartuschen mit einer Länge (L6) kleiner als 7 mm verschossen werden können, müssen haltbar, maßhaltig und funktionssicher sein.
  • 4.2
  • An die Bauart der Schusswaffe sind folgende technische Anforderungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 und 5 des Gesetzes zu stellen:
  • 4.2.1
  • Über die gesamte Länge des dem Lauf entsprechenden Rohres, abgesehen von einer dem Innendurchmesser des Rohres entsprechenden Länge an der Mündung, müssen Sperren eingebaut sein, die mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen nicht zu entfernen sind. Die Sperren müssen eine Härte von mindestens 610 HV30 aufweisen.
  • 4.2.2
  • In Kartuschenlagern darf Patronenmunition nach den Maßtafeln nicht abzufeuern sein. In Magazinen von Pistolen und in Trommelbohrungen von Revolvern darf keine handelsübliche Patronenmunition nach den Maßtafeln zu laden sein, die im Kartuschenlager gezündet werden kann. Entsprechend dürfen die Magazinschächte nur für Kartuschenmunition eingerichtete Magazine aufnehmen können.
  • 4.2.3
  • Kartuschenlager und Rohr müssen mindestens 30° gegeneinander geneigt oder so gegeneinander versetzt sein, dass der Schlagbolzen zentrisch zum Rohr eingesetzte handelsübliche Munition mit einem größeren Durchmesser (H2) als 5 mm nicht zünden kann.
  • 4.2.4
  • Bei Waffen nach Nummer 4.1 mit geneigtem Kartuschenlager kann auf den Einbau von Sperren verzichtet werden, sofern zu verschießende feste Körper keine höhere Energie als 7,5 J erreichen.
  • 4.2.5
  • Bei Revolvern müssen die Ausströmungsöffnungen der Trommel gegenüber den Kartuschenlagern verengt und versetzt sein.
  • 4.2.6
  • Bei Waffen mit versetzten Kartuschenlagern muss die Befestigung des Rohres bei dem Versuch, dieses zu entfernen, um einen zentrischen Lauf einschließlich Patronenlager einzusetzen, aufbrechen.
  • 4.2.7
  • Bei Geräten und Zusatzteilen, die der Signalgebung mittels pyrotechnischer Munition dienen, darf das Geschoss über keine größere Länge als das 1,75fache seines Durchmessers oder das 1,2fache seiner Länge geführt werden. Der für den Antrieb erforderliche mittlere Mündungsgasdruck, gemessen direkt vor der Antriebseite der pyrotechnischen Munition, darf den kritischen Gasdruckwert von 50 bar nicht überschreiten. Ein aufgeschraubter Zusatzlauf (Schießbecher) für pyrotechnische Munition muss in Verbindung mit einer Waffe gewährleisten, dass pyrotechnische Munition ohne Eigenantrieb eine Anfangsgeschwindigkeit von mindestens 20 m/s erhält und die Zuordnung zur Waffe auf Grund entsprechender Kennzeichnung eindeutig ist.
  • 4.2.8
  • Bei Schreckschusswaffen, die ausschließlich zum Abfeuern von Kartuschenmunition zur akustischen Signalgebung dienen, müssen die unter Nummer 4.2.1 genannten Sperren das dem Lauf entsprechende Rohr vollständig blockieren, mit Ausnahme eines oder mehrerer Austrittsöffnungen für den Gasdruck. Die Waffe muss so beschaffen sein, dass der Gasdruck nicht an der Vorderseite der Waffe entweichen kann. Abweichend von Nummer 4.2.1 müssen die Sperren eine Härte von mindestens 700 HV30 aufweisen.
  • 4.3
  • Bei Schusswaffen, die aus mehreren Teilen bestehen und auseinander genommen werden können, muss sichergestellt sein, dass mit den einzelnen Teilen nicht geschossen werden kann. Die wesentlichen Teile müssen konstruktiv durch ihr Material und ihre Formgebung so beschaffen sein, dass sie nicht bestimmungsgemäß als wesentliche Bestandteile von Schusswaffen gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.1 des Waffengesetzes verwendet werden können.
  • 4.4
  • Ein Versagungsgrund nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes ist nicht gegeben, wenn bei der Umarbeitung der Schusswaffe
  • 4.4.1
  • mit gebräuchlichen Werkzeugen nur die Wirkung erreicht werden kann, dass zu verschießende feste Körper keine höhere Energie als 7,5 J erreichen,
  • 4.4.2
  • die Waffe oder wesentliche Teile der Waffe auseinander fallen oder zerstört werden.
  • 5
  • Technische Anforderungen an pyrotechnische Munition nach § 10 des Gesetzes
  • 5.1
  • Die pyrotechnische Munition einschließlich der mit ihr verbundenen Antriebsvorrichtung muss folgenden Anforderungen entsprechen:
  • 5.1.1
  • Pyrotechnische Munition muss so beschaffen sein, dass sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung handhabungssicher ist; ihre Sätze dürfen weder herausfallen noch sich ablösen.
  • 5.1.2
  • Pyrotechnische Munition muss gegen mechanische Beanspruchungen, denen sie üblicherweise beim Umgang oder bei der Beförderung ausgesetzt ist, durch die Art ihrer Verpackung gesichert sein.
  • 5.1.3
  • Der Satzinhalt pyrotechnischer Munition muss so beschaffen, angeordnet und verteilt sein, dass die üblicherweise beim Transport oder beim Umgang auftretenden Beanspruchungen bei ihr keine Gefahrenerhöhung hervorrufen.
  • 5.1.4
  • Die Zündvorrichtungen pyrotechnischer Munition müssen deutlich erkennbar und gegen unbeabsichtigtes Entzünden zuverlässig gesichert sein, insbesondere durch Schutzkappen oder gleichwertige Vorrichtungen oder durch die Art ihrer Verpackung.
  • 5.1.5
  • Die pyrotechnischen Sätze in pyrotechnischer Munition dürfen nicht selbstentzündlich sein; eine vierwöchige Lagerung bei + 55 °C und 20 % relativer Luftfeuchte (Klima 55/20 DIN 50015, Ausgabe August 1975) darf an den Sätzen und am Gegenstand keine Veränderungen hervorrufen, die eine Gefahrenerhöhung bedeuten. Enthält die pyrotechnische Munition verschiedene Sätze, so dürfen die Bestandteile dieser Sätze nicht in eine Reaktion untereinander treten können, die zur Selbstentzündung führt.
  • 5.1.6
  • Die pyrotechnischen Sätze in pyrotechnischer Munition dürfen folgende Stoffe nicht enthalten:
    • Chlorate zusammen mit Metallen, Antimonsulfiden oder Kaliumhexacyanoferrat (II),
    • Ammoniumsalze oder Amine zusammen mit Chloraten, außer in raucherzeugenden Gemischen, wenn durch deren Zusammensetzung eine hinreichende Beständigkeit gewährleistet ist.
  • 5.1.7
  • Enthält die pyrotechnische Munition mehrere zulässige Sätze, so sind diese so anzuordnen, dass keine Mischungen der in Nummer 5.1.6 genannten Art entstehen können.
  • 5.1.8
  • In den Sätzen der pyrotechnischen Munition, die Chlorate enthalten, darf der Anteil an Chloraten 70 % nicht übersteigen. In Leuchtsätzen auf Bariumchloratgrundlage sowie in Pfeifsätzen darf der Chloratanteil bis auf 80 % erhöht werden.
  • 5.1.9
  • Geschosse oder Geschossreste von senkrecht nach oben abgeschossener pyrotechnischer Munition dürfen nicht brennend oder glühend auf den Erdboden fallen; sie sollen spätestens fünf Meter über dem Erdboden erloschen sein. Bei pyrotechnischen Geschossen ohne Eigenantrieb, die zum Verschießen aus dem Rohr oder aufgeschraubten Zusatzlauf (Schießbecher) von Schreckschuss- und Signalwaffen bestimmt sind, bezieht sich diese Anforderung auf eine Anfangsgeschwindigkeit von 20 m/s.
  • 5.1.10
  • Pyrotechnische Munition muss so beschaffen sein, dass sie einem Mindestgasdruck von 65 bar am Munitionsboden standhält.
  • 5.2
  • Klasseneinteilung von pyrotechnischer Munition in PM I oder PM II
  • 5.2.1
  • Pyrotechnische Munition ist der Klasse PM I zuzuordnen, wenn
  • 5.2.1.1
  • sie keinen Knallsatz enthält,
  • 5.2.1.2
  • die Masse ihrer pyrotechnischen Sätze und ihrer Treibladung zusammen nicht mehr als 10 g beträgt,
  • 5.2.1.3
  • ihre Steighöhe 100 m nicht überschreitet,
  • 5.2.1.4
  • sie auch bei einer unbeabsichtigten Zündung nicht in scharfkantige Wurfstücke zerlegt wird,
  • 5.2.1.5
  • sie durch Brand nicht zur Explosion gebracht werden kann und
  • 5.2.1.6
  • sie durch Schlag nicht zur Explosion gebracht werden kann.
  • 5.2.2
  • Sofern eine der Forderungen nach Nummer 5.2.1 nicht erfüllt wird, ist die pyrotechnische Munition der Klasse PM II zuzuordnen.
  • 5.3
  • Kaliberanforderungen an pyrotechnische Munition
  • 5.3.1
  • Der Durchmesser der pyrotechnischen Munition muss dem Durchmesser des Laufes oder Rohres der Schusswaffe, aus der diese verschossen werden soll, entsprechen.
  • 5.3.2
  • Bei Geschossen, die zum Verschießen aus dem Rohr oder aufgeschraubten Zusatzlauf (Schießbecher) von Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen bestimmt sind, muss der Durchmesser der Geschosse dem Innendurchmesser des dazugehörigen Rohres oder aufgeschraubten Zusatzlaufes (Schießbechers) entsprechen.
  • 5.4
  • Gasdruckanforderungen an pyrotechnische Munition
  • 5.4.1
  • Der Gasdruck muss bei pyrotechnischer Patronenmunition so bemessen sein, dass Fehlreaktionen im pyrotechnischen System des Geschosses ausgeschlossen sind.
  • 5.4.2
  • Der von der Patronenmunition entwickelte Gasdruck darf den zulässigen Maximaldruck nicht überschreiten.
  • 6
  • Technische Anforderungen an umgebaute Schusswaffen nach § 9 Absatz 1 des Gesetzes
  • 6.1
  • Definition
  • Schusswaffen im Sinne von § 9 Absatz 1 des Gesetzes in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.5.1 des Waffengesetzes sind veränderte Langwaffen für Zier- oder Sammlerzwecke, zu Theateraufführungen, Film- oder Fernsehaufnahmen, die nur Kartuschenmunition verschießen können.
  • 6.2
  • Umbau-/Abänderungs- und Prüfvorschriften für Schusswaffen nach Nummer 6.1
  • 6.2.1
  • Schusswaffen sind so abzuändern oder auszuführen, dass
    • das Patronenlager dauerhaft so verändert ist, damit sich außer Kartuschenmunition nach der Tabelle 5 der Maßtafeln keine sonstige Patronen-, pyrotechnische Munition oder Treibladungen laden und abfeuern lassen,
    • der Lauf in dem dem Patronenlager zugekehrten Drittel mindestens sechs kalibergroße, nach vorn gerichtete unverdeckte Bohrungen oder andere gleichwertige Laufveränderungen aufweist und vor diesen in Richtung Laufmündung mit einem kalibergroßen gehärteten Stahlstift dauerhaft durch Verschweißen im Abstand des halben Kaliberdurchmessers vor der Mündung verschlossen ist, damit sich keine Geschosse vorladen lassen,
    • der Lauf mit dem Gehäuse fest verbunden ist, sofern es sich um eine Waffe handelt, bei der der Lauf ohne Anwendung von Werkzeugen ausgetauscht werden kann.
  • 6.2.2
  • Die Änderungen müssen so vorgenommen sein, dass sie nicht mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen rückgängig gemacht und die Gegenstände nicht so geändert werden können, dass aus ihnen Geschosse, Patronen- oder pyrotechnische Munition verschossen werden kann.
  • 6.2.3
  • Dem schriftlichen Antrag zur Zulassung sind ein Muster sowie Zeichnungen, aus denen die Art und Weise der Umbaumaßnahme mit Angabe der verwendeten Materialien ersichtlich ist, beizufügen. Dieses Muster ist bei der zulassenden Stelle zu hinterlegen.
  • 6.2.4
  • Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid für das geprüfte Waffenmodell mit der Auflage, das Zulassungszeichen nach Anlage II Abbildung 11 mit der erteilten Kennziffer auf jeder Waffe aufzubringen.
  • 6.2.5
  • Sofern es sich um Einzelstücke handelt, ist bei jeder Waffe die Umbaumaßnahme entsprechend den Nummern 6.2.1 und 6.2.2 zu prüfen. Die jeweilige Kennziffer ist unterhalb des Kennzeichens nach Anlage II Abbildung 11 aufzubringen.
  • 6.2.6
  • Außerdem sind umgebaute Schusswaffen einer Beschussprüfung nach § 3 des Gesetzes zu unterziehen, mit Ausnahme der Schusswaffen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2.
  • 7.
  • Technische Anforderungen an die Unbrauchbarmachung von Schusswaffen

  • Die technischen Anforderungen an die Unbrauchbarmachung von Schusswaffen richten sich nach Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403.

Anlage II

Beschusszeichen, Prüfzeichen

Abbildung 1
Amtliche Beschusszeichen der Beschussämter
(§ 9 Absatz 1 Satz 1)



Normaler Beschuss

von Feuerwaffen oder höchstbeanspruchten Teilen nach § 2 Absatz 2 des Gesetzes, die zum Verschießen von Munition mit normaler Ladung bestimmt sind.



Verstärkter Beschuss

von Feuerwaffen mit glatten Läufen oder höchstbeanspruchten Teilen nach § 2 Absatz 2 des Gesetzes, die zum Verschießen von Munition mit verstärkter Ladung mit Bleischrot oder bleifreien Schroten vom Typ A oder D bestimmt sind.



Stahlschrotbeschuss

von Feuerwaffen mit glatten Läufen oder höchstbeanspruchten Teilen nach § 2 Absatz 2 des Gesetzes, die zum Verschießen von Munition mit verstärkter Ladung mit bleifreien Schroten vom Typ B oder C bestimmt sind.



Beschuss

von Schwarzpulverwaffen



Beschuss

von Böllern


Abbildung 2
Amtliche Beschusszeichen der Beschussämter
(§ 9 Absatz 1 Satz 2)


Beschuss von Feuerwaffen oder höchstbeanspruchten Teilen nach § 2 Absatz 2 des Gesetzes in Kalibern, die nicht den Maßtafeln entsprechen oder mit von den Maßtafeln abweichenden Maßen, die für in- oder ausländische Behörden bestimmt sind.


Beschuss von Feuerwaffen oder höchstbeanspruchten Teilen nach § 2 Absatz 2 des Gesetzes in Kalibern, die nicht den Maßtafeln entsprechen oder mit von den Maßtafeln abweichenden Maßen, die für den zivilen Bereich bestimmt sind.


Abbildung 3
Ortszeichen der zuständigen Behörden
(§ 9 Absatz 2 Nummer 1 und Bezug zur PTB)



Kiel



Köln



Mellrichstadt



München



Suhl



Ulm



Braunschweig



Abbildung 4
Prüfzeichen für Munition
(§ 32 Absatz 2 Nummer 4)



Kiel



Köln



Mellrichstadt



München



Suhl



Ulm



Ulm





Abbildung 5a
Zulassungszeichen für Schussapparate, Zusatzgeräte für diese Apparate, Einsteckläufe ohne eigenen Verschluss für Munition mit dem zulässigen höchsten Gebrauchsgasdruck bis 2 000 bar sowie Feuerwaffen nach § 7 Absatz 1 und § 8 Absatz 3 des Gesetzes.


Abbildung 5b
Zulassungszeichen für nicht tragbare Selbstschussgeräte, andere nicht tragbare Geräte, Gasböller und Einsätze für Munition mit kleinerer Abmessung nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes.


Abbildung 6
Zulassungszeichen für bauartgeprüfte Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen nach § 8 Abs. 1 des Gesetzes und Zusatzgeräte zu diesen Waffen zum Verschießen pyrotechnischer Geschosse


Abbildung 7
Zulassungszeichen für pyrotechnische Munition nach § 10 Abs. 1 des Gesetzes


Abbildung 8
Prüfzeichen nach § 25 Abs. 2 für Geräte nach § 24 Abs. 1. Die Zahl im kleineren Quadrat bezeichnet die zwei letzten Ziffern der Jahreszahl, die einstellige Zahl in Richtung der Laufmündung das Quartal.

Abbildung 9
Prüfzeichen der Beschaffungsstellen
für die Bundeswehr, der Bundespolizei und die Bereitschaftspolizeien der Länder
(§ 9 Abs. 1 Satz 3)



Beschuss

bei Schusswaffen, die vom Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung beschossen wurden



Erstbeschuss

bei Schusswaffen, die von der in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmten Bundespolizeibehörde beschossen wurden



Instandsetzungsbeschuss

bei Schusswaffen, die von der in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmten Bundespolizeibehörde erneut beschossen wurden


Abbildung 10
Kennzeichen für Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 J erteilt wird (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes)

Abbildung 11
Zulassungszeichen nach Bauartprüfungen gemäß § 9 Abs. 1 des Gesetzes



Hannover



Kiel



Köln



Mellrichstadt



München



Suhl



Ulm



Berlin
Bei Prüfungen von Einzelstücken wird die Kennziffer nicht innerhalb sondern außerhalb direkt beim Kennzeichen von Abb. 11 angebracht

Abbildung 12
Zulassungszeichen nach Bauartprüfungen gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 bis Nr. 4 des Gesetzes



Elektroimpulsgeräte



Reizstoffe

Anlage III

Prüfvorschriften für Patronen- und Kartuschenmunition

Symbole und ihre Bedeutung

            • d(tief)D
            • Durchmesser der Druckübertragungsfläche des Druckaufnehmers
            • d(tief)M
            • Durchmesser der Messbohrung
            • d(tief)L
            • Durchmesser des Laufes an der Stelle der Messbohrung
            • d(tief)S
            • Durchmesser des Druckübertragungsstempels
            • G(tief)1
            • Geschossdurchmesser am Hülsenmund
            • L(tief)3
            • Hülsenlänge nach den Maßtafeln
            • L(tief)c
            • Länge des Messlaufes mit Patronenlager
            • s(tief)M
            • Abstand der Messbohrung vom Stoßboden
P(tief)u, P(tief)o
            • unterer oder oberer Grenzgasdruck für die Auswahl des Stauchzylinders und des Druckübertragungsstempels
            • P(tief)max
            • zulässiger Höchstwert des Gasdruckes nach den Maßtafeln
            • P(tief)n
            • aus einer Probe von n gemessenen Patronen errechneter Mittelwert des Gasdruckes
            • P(tief)M
            • von der Kartusche für Schussapparate entwickelter Gasdruck
            • a/b
            • Koeffizient/Exponent zur Beschreibung des Gasdruckes von Kartuschen
            • V(hoch)+(tief)n
            • auf das Patronenlager entfallender Volumenanteil des Verbrennungsraumes
            • V(tief)a
            • Zusatzvolumen zwischen Kolben und Kartuschenlager
            • E(tief)max
            • zulässiger Höchstwert der Energie nach den Maßtafeln
            • E(tief)n
            • aus einer Probe von n gemessenen Patronen errechneter Mittelwert der Energie
            • E(tief)Beschuss
            • Minimale Energie der Beschussmunition für Langwaffen mit gezogenen Läufen
            • k(tief)1,n
            • Anteilsfaktor für die Anteilsgrenze bei einseitiger Abgrenzung für 99% der Grundgesamtheit bei einem Vertrauensniveau von 95%
            • k(tief)2,n
            • Anteilsfaktor für die Anteilsgrenze bei einseitiger Abgrenzung von 95% der Grundgesamtheit bei einem Vertrauensniveau von 95%
            • k(tief)3,n
            • Anteilsfaktor für die Anteilsgrenze bei einseitiger Abgrenzung für 90% der Grundgesamtheit bei einem Vertrauensniveau von 95%
            • S(tief)n
            • Standardabweichung einer Probe von n gemessenen Patronen

    • 1
    • Zulassungsprüfung (Typenprüfung)
    • 1.1
    • Bei der Zulassung sind zu prüfen
      • die Übereinstimmung der Maße der für die Fabrikationskontrolle zu verwendenden Messgeräte mit den Vorschriften der Maßtafeln und Nummer 5 dieser Anlage, wenn eine Kalibrierung nicht möglich ist,
      • die Richtigkeit der Gasdruckmesser unter Verwendung von Vergleichspatronen mit Hilfe von Standardmessläufen oder mit anderen gleichwertigen Verfahren,
      • die Lehren und Geräte zur Prüfung der Munition auf Maßhaltigkeit,
      • die Waffen, die zur Kontrolle der Funktionssicherheit bestimmt sind.
    • 1.2
    • Für die Prüfung besteht das Los aus mindestens 3.000 Stück. Die Mindestgröße kann aus besonderen Gründen unterschritten werden. Die Prüfung für eine Munitionstype, von der weniger als 3.000 Stück hergestellt worden sind, ist jeweils an einer im gleichen Verhältnis zu dieser Zahl kleineren Anzahl von Munition vorzunehmen. Die Mindestzahl beträgt für die
  • 1.2.1Prüfung der Maßhaltigkeit und Sichtprüfung20 Stück,
    1.2.2Gasdruckprüfung10 Stück,
    1.2.3Prüfung der Funktionssicherheit10 Stück.
    • 1.3
    • Die Prüfung der Munition wird nach dem Verfahren der Fabrikationskontrolle (Nummer 2) und mit der doppelten Stückzahl vorgenommen.
    • 1.4
    • Die Munition wird aus einem Los ausgewählt, dessen Laborierung für den vorgelegten Munitionstyp den höchsten Gasdruck erwarten lässt.
    • 1.5
    • Die erste Einfuhr eines Munitionstyps aus Staaten, mit denen die gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen nicht vereinbart ist, in den Geltungsbereich des Gesetzes wird der Prüfung nach Nummer 1.3 unterzogen.
    • 1.6
    • Die Prüfung eines Munitionstyps nach den Nummern 1.3 und 1.4 kann wiederholt werden, wenn die erste Prüfung Beanstandungen ergeben hat und der Hersteller dies fordert.

    • 2
    • Fabrikationskontrolle
    • 2.1
    • Die Menge einer zugelassenen Munition, die der Fabrikationskontrolle zu unterziehen ist und ein Prüflos bildet, darf nicht überschreiten
      • 500.000 Stück bei Zentralfeuermunition,
      • 1.500.000 Stück bei Randfeuermunition.
    • 2.2
    • Entnahme der Stichproben
    • 2.2.1
    • Die Entnahme ist wahllos vorzunehmen. Die Stichproben müssen für das der Prüfung unterworfene Los repräsentativ sein.
    • 2.3
    • Umfang der Stichproben:
PrüfungLosgröße

bis zu
35.000 *)
35.001
bis
150.000
150.001
bis
500.000
500.001
bis
1.500.000
a)Prüfung der Maßhaltigkeit und Sichtprüfung125200315500
b)Gasdruckprüfung20303050
c)Prüfung der Funktionssicherheit20323250
d)Prüfung der Funktionssicherheit bei Kartuschenmunition für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen50
    • *)
      • Für kleinere Losgrößen bis zu 3.000 Stück sind die Stichprobenumfänge für die Buchstaben a, b und c nach Losgröße linear bis auf 20, 10 und 10 zu reduzieren.
    • Zur Gasdruckprüfung von Kartuschen für Schussapparate werden je Zusatzvolumen zwölf Kartuschen der stärksten Ladung als Stichprobe entnommen.
    • 2.4
    • Die für die Fabrikationskontrollen vorgeschriebenen Stückzahlen können vermindert werden, wenn der Zulassungsinhaber über ein wirksames Qualitätssicherungssystem verfügt. Dieser hat der zuständigen Behörde einen Prüfplan einzureichen. Die zuständige Behörde genehmigt die Änderung der Stückzahlen, wenn durch das Qualitätssicherungssystem die Maßhaltigkeit, die Funktionssicherheit sowie die Einhaltung des vorgeschriebenen Gasdruckes oder des Energiewertes gewährleistet ist und die Sichtprüfung Beanstandungen nicht ergeben hat.

    • 3
    • Behördliche Kontrolle
    • 3.1
    • Die behördliche Kontrolle nach § 34 Abs. 1 wird nach folgendem Verfahren durchgeführt:
    • 3.1.1
    • bei Herstellern
      • Kontrollen der Prüfeinrichtungen nach dem Verfahren nach Nummer 1.1,
      • Prüfung, ob Fabrikationskontrollen durchgeführt worden sind, auf Grund der Aufzeichnungen über die Ergebnisse dieser Kontrollen,
      • Vornahme einer Prüfung nach dem Verfahren der Fabrikationskontrolle,
    • 3.1.2
    • bei Verbringern
      • Prüfung, ob die in § 34 Abs. 2 genannten Bescheinigungen vorliegen,
      • Prüfung, ob beim Hersteller Fabrikationskontrollen durchgeführt worden sind, auf Grund von Prüfprotokollen des Herstellers,
      • Vornahme einer Prüfung nach dem Verfahren der Fabrikationskontrolle für jeden eingeführten Munitionstyp.

    • 4
    • Einzelprüfungen und zulässige Anzahl von Fehlern
    • 4.1
    • Sichtprüfung
    • 4.1.0
    • Die entnommene Munition ist auf folgende Merkmale und Fehler zu prüfen:
      • die vorgeschriebene Kennzeichnung auf jeder Patrone,
      • falsche Kaliberangabe,
      • Längsrisse am Hülsenmund,
      • Längs- und Querrisse,
      • Brüche des Hülsenbodens.
    • Falsche oder fehlende Kaliberangabe, Längsrisse am Hülsenmund von mehr als 3 mm Länge, Längs- und Querrisse sowie Brüche des Hülsenbodens sind unzulässig.
    • Bei der vorgeschriebenen Kennzeichnung auf jeder Patrone sind keine Fehler sowie bei Längsrissen am Hülsenmund von bis zu 3 mm Länge sind in Abhängigkeit von der Losgröße in der in Nummer 2.3 genannten Reihenfolge die Fehlerzahlen 2, 3, 5 und 8 zulässig.
    • 4.1.1
    • Die kleinste Verpackungseinheit der entnommenen Munition ist auf folgende Merkmale und Mängel zu prüfen:
      • die nach § 24 Abs. 3 des Waffengesetzes und nach § 39 vorgeschriebene Kennzeichnung,
      • Vermischung von Patronen verschiedenen Typs in derselben kleinsten Verpackungseinheit.
    • Fehler bei der Kaliberangabe, den Angaben nach § 16 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 und bei den Angaben nach § 29 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 6 und Abs. 4 sowie die Vermischung von Patronen verschiedenen Typs sind nicht zulässig.
    • Bei der übrigen Kennzeichnung sind je nach Losgröße dieselben Mängelzahlen zulässig wie nach Nummer 4.1.1 Satz 3.
    • 4.1.2
    • Wird festgestellt, dass die in den Nummern 4.1.1 und 4.1.2 zulässigen Fehler- und Mängelzahlen überschritten sind, wird das Los zur Nachbesserung zurückgegeben und kann zu einer späteren erneuten Prüfung vorgestellt werden.
    • 4.2
    • Prüfung der Maßhaltigkeit
    • 4.2.1
    • Bei der Prüfung der Maßhaltigkeit ist zu prüfen, ob
      • die im technischen Anhang bezeichneten Patronenmaße den in den Maßtafeln angegebenen Werten einschließlich der Toleranzen für die Maximalpatrone für das Minimalpatronenlager oder im Falle des § 31 Abs. 4 den vom Hersteller angegebenen Werten entsprechen; die Prüfung kann mit Hilfe von Patronenprüflehren durchgeführt werden, wobei die Gesamtlänge L(tief)3 von Kartuschen nach Tabelle 5 der Maßtafeln nach deren Verschießen aus einem Messlauf bestimmt wird,
      • das Zündhütchen nicht über den Hülsenboden herausragt.
    • 4.2.2
    • Werden Mängel festgestellt, wird das Los zur Nachbesserung zurückgegeben und kann zu einer späteren erneuten Prüfung vorgestellt werden.
    • 4.3
    • Prüfung des Gasdruckes oder der Bewegungsenergie
    • 4.3.1
    • Die Messungen und die Versuchsauswertung für Gasdruck und Energie sind nach Nummer 5 durchzuführen. Die Ergebnisse müssen die nach den Maßtafeln zulässigen Grenzwerte von Druck und Energien einhalten, soweit sie angegeben sind.
    • 4.3.2
    • Die Gasdruckmessung ist unter normalen Versuchsbedingungen bei
      • einer Temperatur von 21 Grad C +- 1 Grad C und
      • einer relativen Luftfeuchte von 60% +- 5%
    • durchzuführen.
    • Unmittelbar vor der Gasdruckprüfung im Rahmen der Zulassungsprüfung ist die Munition diesen Versuchsbedingungen 24 Stunden lang auszusetzen. Die Fabrikationskontrolle kann unter Gebrauchsbedingungen durchgeführt werden. Im Zweifelsfall ist das Ergebnis der Prüfung mit klimatisierter Munition unter normalen Versuchsbedingungen zu wiederholen.
    • 4.3.3
    • Wenn die errechnete obere Anteilsgrenze den zulässigen Höchstwert des Gasdruckes um nicht mehr als 25% überschreitet, ist eine Wiederholungsprüfung mit der auf das Doppelte erweiterten Patronenzahl zulässig. Bei Kartuschen für Schussapparate ist die Wiederholungsprüfung mit zwölf Kartuschen durchzuführen.
    • Entspricht das Ergebnis der Wiederholungsprüfung nicht den Anforderungen, darf die Munition dieses Loses nicht vertrieben werden.
    • 4.4
    • Prüfung der Funktionssicherheit
    • 4.4.1
    • Die Prüfung der Funktionssicherheit im Rahmen der Zulassungsprüfung, der Fabrikationskontrolle und der behördlichen Kontrolle ist unter Verwendung eines Prüflaufes oder einer amtlich geprüften Waffe, deren Lagermaße den Maßen der Maßtafeln oder im Falle des § 31 Abs. 4 den vom Hersteller angegebenen Werten entsprechen, vorzunehmen. Für die Funktionssicherheitsprüfung der Patronen für Waffen mit glattem Lauf (glatten Läufen) wird eine Waffe verwendet, bei der die Maße des Lagers und des Verschlussabstandes Höchstmaße sind. Bei den Fabrikationskontrollen kann die Funktionssicherheit unter Verwendung einer Waffe geprüft werden, deren Maße von der zuständigen Behörde anerkannt wurden. Die Maße der Prüfläufe und der Waffen werden von der zuständigen Behörde aufgezeichnet.
    • 4.4.2
    • Folgende Fehler dürfen nicht auftreten:
      • Ausströmen von Gas nach hinten aus dem Verschluss auf Grund von Rissen im Hülsenboden,
      • Steckenbleiben des Geschosses oder von Teilen desselben im Lauf,
      • Bruch der Hülse, die ganz oder teilweise im Lager bleibt,
      • Bersten des Hülsenbodens.
    • Werden diese Mängel festgestellt, ist das Los zurückzugeben und kann nach Nachbesserung zu einer späteren erneuten Prüfung vorgestellt werden. Bei Kartuschenmunition für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen darf höchstens einmal bei einer Probe von 50 Stück die Abdeckung, Teile der Abdeckung oder des Verschlusses der Kartuschen im Lauf der Waffe stecken bleiben. Die Funktionsprüfung dieser Munition ist mit den in Abbildung 3 dargestellten Läufen durchzuführen.

    • 5
    • Prüfung des Gasdruckes, Energiewertes, Mündungsimpulses und der Geschwindigkeit
    • 5.1
    • Gasdruckmessung
    • 5.1.1
    • Die Innenmaße des Messlaufes, die den Gasdruck beeinflussen, müssen mit den in den Maßtafeln aufgeführten Maßen innerhalb der in Tabelle 1 genannten Toleranzen übereinstimmen. Die Maßhaltigkeitsprüfung der Messläufe wird mit Hilfe von Messsystemen durchgeführt, die direkten Zugang zu den zu messenden Werten ermöglichen. Der Verschlussabstand darf nicht größer als 0,1 mm sein. Die Länge des Messlaufes, die die kinetische Energie beeinflusst, soll mit dem in Tabelle 1 des Technischen Anhangs aufgeführten Maß innerhalb der genannten Toleranzen übereinstimmen.
    • 5.1.2
    • Der Abstand der Achsen der Messbohrungen vom Stoßboden ist nach Tabelle 2 zu bemessen.
    • 5.1.3
    • Die Messung des Gasdruckes von Patronenmunition ist gemäß der Vorschrift des § 31 Abs. 2 vorzunehmen.
    • 5.1.4
    • Der Gasdruck von Kartuschenmunition – soweit für diese ein zulässiger Höchstwert P(tief)max in den Maßtafeln angegeben ist – und der Vergleichspatrone nach Nummer 2.1.1.2 der Anlage I ist mittels mechanisch-elektrischem Wandler zu messen.
    • 5.2
    • Stauchapparat
    • 5.2.1
    • Es sind die in Tabelle 3 angegebenen Kombinationen von Druckübertragungsstempel und Kupferstauchzylinder unter folgenden Bedingungen anzuwenden:
    • Gebrauchs- und Beschussmunition eines Munitionstyps sind mit der gleichen Kombination von Druckübertragungsstempel und Stauchzylinder zu messen, soweit die in Tabelle 3 Spalten 5 und 6 angegebenen Auswahlbereiche dies zulassen.
    • Erfüllen im Grenzfall zwei Kombinationen diese Anforderungen, so ist der Stauchzylinder mit den größeren Abmessungen zu wählen. In den Fällen, in denen die Auswahlbereiche unmittelbar aneinander anschließen, muss für die Gebrauchsmunition P(tief)u <= P(tief)max < P(tief)o, für die Beschussmunition P(tief)u <= 1,3 P(tief)max < P(tief)o sein. Für alle Munition, für die 240 bar <= P(tief)max < 600 bar beträgt, ist der Druckübertragungsstempel von 6,18 mm Durchmesser, in allen anderen Fällen der von 3,91 mm Durchmesser zu benutzen.
    • Für Munition, für die P(tief)max < 240 bar ist, sind Stauchkegel 5 x 13 ohne Druckübertragsstempel zu verwenden.
    • 5.2.2
    • Die in Tabelle 3 Spalten 1, 2 und 3 angegebenen Durchmesser und die Massen der Druckübertragungsstempel sowie deren minimale Ausgangsführungslängen sind einzuhalten.
    • Die Breite des Ringspaltes zwischen Druckübertragungsstempel und Stempelführungsbüchse darf 0,002 mm nicht unter- und 0,006 mm nicht überschreiten.
    • 5.2.3
    • Der Durchmesser der Messbohrung, der sich vor oder unter der Stirnfläche des Druckübertragungsstempels befindet, darf von dessen Durchmesser d(tief)s um nicht mehr als 1,0 mm abweichen. Die Messbohrung darf in der Achse nicht länger als 3 mm sein. Sofern d(tief)s > 0,6 dL ist, soll sich der Durchmesser der Messbohrung an der Stirnfläche des Druckübertragungsstempels ansetzend konisch mit einem Winkel von 60 Grad auf 3 mm Durchmesser verengen (Abbildung 1). Toleranzen der Durchmesser bis zu + 0,2 mm sind zulässig. Die Hülsen der Patronen- oder Kartuschenmunition müssen so mit Anbohrungen versehen werden, dass diese nach dem Laden möglichst konzentrisch zur Messbohrung sind. Der Durchmesser der Anbohrung ist bei Munition für Waffen mit glatten Läufen 3 mm, bei aller anderen Munition 2 mm. Die Messbohrungen sind mit Siliconpaste mit einer Konuspenetration zwischen 180 und 210 (DIN 51580, Ausgabe April 1989) *) und einer Dichte von 1 g/ccm zu füllen.
    • Die Resthöhe des Stauchkörpers ist bei einer zulässigen Abweichung von +- 0,005 mm mit einem Mikrometer, einer Messuhr oder einem Messtaster zu ermitteln und der zugehörige Druck der beigefügten Stauchtabelle oder -kurve zu entnehmen oder mittels einer entsprechenden Gleichung (Ausgleichspolynom) zu berechnen.
    • -----
        *)
      • Erschienen im Beuth-Verlag Berlin und Köln und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
    • 5.3
    • Mechanisch-elektrische Wandler für die Messung des Gasdruckes von Zentralfeuerpatronenmunition für Waffen mit glatten Läufen
    • 5.3.1
    • In der Regel ist der Gasdruck der Patronen mittels piezo-elektrischer oder gleichwertiger Druckaufnehmer in tangentialer oder zurückgesetzter Einbauweise zu messen. Es können auch mechanisch-elektrische Wandler anderer Bauart verwendet werden, wenn zwischen deren Anzeige und der der vorgenannten ein eindeutiger Zusammenhang bekannt ist. In jedem Falle ist auf die Anzeige der vorgenannten Druckaufnehmer umzurechnen.
    • 5.3.2
    • Der Durchmesser und die Tiefe der Messbohrungen sind abhängig von den Abmessungen des Aufnehmers und der Einbauart. Der Einbau ist gemäß Abbildung 2 vorzunehmen.
    • 5.3.3
    • Die Anbohrung der Hülse ist nach den Abbildungen 2a und 2b vorzunehmen. Bei Verwendung geeigneter Aufnehmer in tangentialer Einbauweise kann auch ohne Anbohrung der Hülse gemessen werden, sofern die Höhe der Bodenkappe 22 mm nicht übersteigt (Abbildung 2c). Im Falle von Gebrauchspatronen mit Papphülse ist dann der gemessene Wert mit 1,05 zu multiplizieren.
    • 5.3.4
    • Indirekte Messung des Gasdruckes an der Messstelle II (S(tief)M = (162 +- 0,5) mm). Die Messung des Gasdruckes an der Messstelle II erfolgt indirekt. Zu diesem Zweck wird die Zeit der des Durchgangs des Treibmittelbodens durch den Querschnitt an der Messstelle II registriert und der zur gleichen Zeit an der Messstelle I (S(tief)M siehe Tabelle 2) herrschende Druck gemessen. Die Registrierung des Durchgangs des Treibmittelbodens kann außer mit einem mechanisch-elektrischen Wandler auch mit einem anderen geeigneten Messfühler vorgenommen werden, z. B. mittels Fotodiode hinter einem Quarzglasfenster.
    • 5.3.5
    • Eigenschaften der Aufnehmer:

    • Mindestempfindlichkeit1,8 pC/bar
      Messbereich0 bar bis max. 6.000 bar
      Kalibrierbereich300 bar bis 1.800 bar
      Eigenfrequenz>= 100 kHz
      Abweichung von der Linearität<= 1% des Endwertes.
    • 5.3.6
    • Wärmeschutz vor der Druckübertragungsfläche
    • Zur Vermeidung bzw. Minderung des Wärmeübergangs auf Membrane und Druckplatte ist bei Anbohrung der Hülse eine geeignete Scheibe aus wärmeisolierendem, flexiblem Werkstoff (z. B. PTFE) vor der Druckübertragungsfläche anzubringen. Tangential eingebaute Abnehmer sind zusätzlich durch Aufkleben eines die Patronenanbohrung überspannenden, dehnbaren Klebebandes auf die Patrone zu schützen (siehe Abbildung 2a).
    • 5.3.7
    • Verstärker:

  • Grenzfrequenz(– 3 dB) >= 80 kHz
    Abweichung von der Linearität<= 0,1% des Endwertes (Vollaussteuerung)
    Ladungsverstärker:
    Eingangswiderstand
    >= 10(hoch)12 omega.
    • 5.3.8
    • Elektrischer Filter
    • Bessel-Tiefpass mit einer Grenzfrequenz von 20 kHz (– 3 dB), N = 2 (– 12 dB/Oktave).
    • 5.4
    • Mechanisch-elektrische Wandler für die Messung des Gasdruckes von Kartuschenmunition und der Vergleichspatrone nach Nummer 2.1.2 der Anlage I für Schwarzpulverwaffen und Böller
    • 5.4.1
    • Der Gasdruck von Kartuschenmunition mit Metallhülsen ist mit Aufnehmern in zurückgesetzter Einbauweise zu messen (Abbildungen 5a und 5b in Verbindung mit Abbildung 2b). Dabei sind die Messbohrungen mit Siliconpaste nach Nummer 5.2.3 zu füllen. Soweit es sich um Kartuschenmunition für nach § 8 des Gesetzes zugelassene Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen handelt, ist die Messung in Läufen nach den Abbildungen 3a und 3b ohne Vorladung eines Geschosses durchzuführen.
    • Der Gasdruck von Kartuschenmunition für Schussapparate ist unter Verwendung eines Messlaufes nach Abbildung 5a und eines Kolbens nach Abbildung 5b in Abhängigkeit vom Zusatzvolumen zu messen. Störende Eigenschwingungen des Messlaufes sind durch Wahl einer ausreichenden Wandstärke gering zu halten. Im Bereich des Stoßbodens ist für gute Abdichtung durch die konstruktiven Maßnahmen nach Abbildung 5a oder auf andere geeignete Weise zu sorgen.
    • Ausreißerwerte werden durch Anwendung des Dixon-Tests eliminiert.
    • Der Auswertung wird die Abhängigkeit
    • P(tief)M = a (V(hoch)+(tief)n + V(tief)a)(hoch)b
    • zugrunde gelegt.
    • 5.4.2
    • Der Gasdruck von Kartuschenmunition mit Papp- oder Kunststoffhülsen von nicht unter 9 mm Durchmesser und der Vergleichspatrone für Schwarzpulverwaffen nach Nummer 2.1 der Anlage I ist mit Aufnehmern in zurückgesetzter oder in tangentialer Einbauweise mit Anbohrung der Hülse (Abbildungen 2a und 2b) zu messen.
    • 5.4.3
    • Sofern als Treibmittel Schwarzpulver geladen ist oder Gasdrücke unter 1.000 bar zu erwarten sind, sind abweichend von Nummer 5.3.5 Aufnehmer mit folgenden Eigenschaften zu verwenden:

    • Mindestempfindlichkeit2,0 pC/bar
      Messbereich0 bar bis max. 2.500 bar
      Kalibrierbereich100 bar bis 1.000 bar.
    • 5.4.4
    • Bei Kartuschenmunition ist ein Filter nach Nummer 5.3.8 zu verwenden. Abweichend hiervon beträgt die Grenzfrequenz des Tiefpassfilters bei Kartuschenmunition für nach § 8 des Gesetzes zugelassene Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen 10 kHz.
    • 5.5
    • Messung des Energiewertes
    • Anstelle des Gasdruckes oder neben dem Gasdruck ist die auf ein bestimmtes Geschoss übertragene Bewegungsenergie zu ermitteln, wenn in den Maßtafeln die Bewegungsenergie der Geschosse festgelegt ist.
    • 5.5.1
    • Sofern es im gleichen Kaliber (Laufdurchmesser) eine entsprechende Patronenmunition gibt, sollen die gleichen Geschosse und Läufe verwendet werden. Sonst sind Flugbolzen und Prüfgeräte gemäß folgenden Abbildungen zu benutzen:
    • Abbildung 4 für Munition der Tabelle 5 der Maßtafeln, mit einem Flugbolzen von 4 g nur für E(tief)max <= 100 J,
    • Abbildung 5 für Munition nach Tabelle 6 der Maßtafeln.
    • 5.5.2
    • Die Innenabmessungen der Läufe müssen ebenfalls innerhalb der in Tabelle 1 angegebenen Toleranzen mit den in den Maßtafeln aufgeführten Maßen übereinstimmen. Die Abmessungen der Läufe für Kartuschenmunition für Schussapparate müssen außerdem den in Abbildung 5 festgelegten Maßen entsprechen. Die Lauflängen nach Tabelle 1 sind einzuhalten.
    • 5.5.3
    • Die Ermittlung der Bewegungsenergie erfolgt über eine Messung der Flugzeit zwischen zwei 0,5 m und 1,5 m vor der Mündung entfernten Punkten der Flugbahn (siehe Anlage VI).
    • 5.6
    • Auswertung der Messungen
    • Die Auswertung der Messungen erfolgt nach den Regeln der statistischen Qualitätskontrolle. Der Umfang der Stichprobe bei der Feststellung von Mittelwerten und Anteilsgrenzen richtet sich nach Nummer 2.3.
    • Die genannten Faktoren zur Bestimmung der Anteilsgrenze sind Tabelle 4 zu entnehmen.
    • 5.6.1
    • Die Anforderungen, dass bei Gebrauchsmunition für Waffen mit gezogenen Läufen der Gasdruckmittelwert nicht über und kein Einzelwert mehr als 15% über dem nach den Maßtafeln zulässigen Höchstwert

  •  P(tief)max liegt, gelten als erfüllt, wenn
    --------
    P(tief)n <= P(tief)max
    und bei Zentralfeuermunition
    --------
    P(tief)n + k(tief)1,n x S(tief)n <= 1,15 P(tief)max
    und bei Randfeuermunition
    --------
    P(tief)n + k(tief)2,n x S(tief)n <= 1,15 P(tief)max
    • ist.
    • 5.6.2
    • Die Anforderungen, dass der Gasdruck bei Beschussmunition für Kurzwaffen mit gezogenen Läufen 30% über dem zulässigen Höchstwert des Gebrauchsgasdruckes P(tief)max liegt und dass eine zu starke Überlastung der Waffe vermieden wird, gelten als erfüllt, wenn
  • -------- P(tief)n >= 1,30 P(tief)max, -------- P(tief)n – k(tief)3,n x S(tief)n >= 1,15 P(tief)max und P(tief)n + k(tief)3,n x S(tief)n <= 1,50 P(tief)max
    • ist.
    • 5.6.3
    • Die Anforderungen, dass der Gasdruck bei Beschussmunition für Langwaffen mit gezogenen Läufen 25% über dem zulässigen Höchstwert des Gebrauchsgasdruckes P(tief)max liegt, gelten als erfüllt, wenn

    •  --------
      P(tief)n >= 1,25 P(tief)max,
      --------
      P(tief)n – k(tief)3,n x S(tief)n >= 1,15 P(tief)max,
      P(tief)n + k(tief)3,n x S(tief)n <= 1,40 P(tief)max und
      E(tief)n >= E(tief)Beschuss
    • ist.
    • 5.6.4
    • Die Anforderungen, dass der Gasdruck, bei Waffen mit glatten Läufen der Gasdruckmittelwert nicht über und kein Einzelwert mehr als 15% über dem nach Nummer 1.2.4 der Anlage I nach den Maßtafeln zulässigen Höchstwert des Gebrauchsgasdruckes P(tief)max liegt, gelten als erfüllt, wenn

    •  --------
      P(tief)n <= P(tief)max
      --------
      P(tief)n + k(tief)2,n x S(tief)n <= 1,15 P(tief)max
    • ist.
    • 5.6.5
    • Die Anforderungen, dass der Gasdruck bei Beschussmunition für die normale oder die verstärkte Beschussprüfung für Waffen mit glatten Läufen 30% über dem gemäß Nummer 1.2.4 der Anlage I zulässigen Höchstwert des Gebrauchsgasdruckes P(tief)max liegt und dass eine zu starke Überlastung der Waffe vermieden wird, gelten als erfüllt, wenn

    •  an der Messstelle I nach Tabelle 2
      P(tief)n >= 1,30 P(tief)max
      --------
      und P(tief)n – k(tief)3,n x S(tief)n >= 1,15 P(tief)max
      --------
      und P(tief)n + k(tief)3,n x S(tief)n <= 1,70 P(tief)max
      und an der Messstelle II nach Tabelle 2
      P(tief)n + k(tief)3,n x S(tief)n <= 650 bar
    • ist, wobei für 1,15 P(tief)max und 1,30 P(tief)max jeweils die gerundeten Werte der Maßtafeln einzusetzen sind.
    • 5.6.6
    • Die Anforderungen an die Beschusspatrone gemäß Nummer 1.2.3 der Anlage I, dass der Mittelwert des Gasdruckes an der Messstelle II mindestens 500 bar sein soll und dass eine zu starke Überbelastung der Waffe vermieden wird, gelten als erfüllt, wenn
  • -------- P(tief)n >= 500 bar, -------- P(tief)n – k(tief)3,n x S(tief)n >= 450 bar -------- und P(tief)n + k(tief)3,n x S(tief)n <= 650 bar und an der Messstelle I -------- P(tief)n + k(tief)3,n x S(tief)n <= 1,70 P(tief)max
    • ist.
    • 5.6.7
    • Die Anforderungen, dass bei Kartuschengebrauchsmunition der Gasdruckmittelwert nicht über und kein Einzelwert mehr als 15% über dem nach den Maßtafeln zulässigen Höchstwert P(tief)max liegt, gelten als erfüllt, wenn

    •  --------
      P(tief)n <= P(tief)max
      --------
      und P(tief)n + k(tief)3,n x S(tief)n <= 1,15 P(tief)max
    • ist.
    • 5.6.8
    • Die Anforderungen, dass der Gasdruck bei Kartuschenbeschussmunition 30% über dem zulässigen Höchstwert des Gebrauchsgasdruckes liegt und dass eine zu starke Überbelastung der Waffe vermieden wird, gelten als erfüllt, wenn

 --------
P(tief)n >= 1,30 P(tief)max,
--------
P(tief)n – k(tief)3,n x S(tief)n >= 1,15 P(tief)max,
und
--------
P(tief)n + k(tief)3,n x S(tief)n <= 1,7 P(tief)max
    • ist.
    • 5.6.9
    • Die Anforderungen, dass bei Gebrauchsmunition der Energiemittelwert nicht über und kein Einzelwert mehr als 7% über dem nach den Maßtafeln zulässigen Höchstwert E(tief)max liegt, gelten als erfüllt, wenn

 --------
E(tief)n <= E(tief)max
--------
und E(tief)n + k(tief)3,n x S(tief)n <= 1,07 E(tief)max
    • ist.
    • 5.6.10
    • In Analogie zur Gasdruckmessung sind bei Beschussmunition die Anforderungen

 --------
E(tief)n >= 1,10 E(tief)max,
E(tief)n – k(tief)3,n x S(tief)n >= 1,07 E(tief)max
und E(tief)n + k(tief)3,n x S(tief)n <= 1,25 E(tief)max
    • zu erfüllen.

Technischer Anhang zur Anlage III

    • 1
    • Unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit zu prüfende Maße
    • 1.1
    • Patronen für Waffen mit gezogenen Läufen, einschließlich Patronen für Pistolen und Revolver, Patronen mit Randfeuerzündung und Kartuschen für Schusswaffen und Bolzensetzgeräte:
        a)
      • L(tief)3 =
            • Gesamtlänge der Hülse (maximal)
            • L(tief)6 =
            • Gesamtlänge der Kartuschenhülse vor dem Schuss
            • H(tief)2 =
            • Durchmesser am Hülsenmund, bei Kartuschen am Ende des zylindrischen Teils (maximal)
            • G(tief)1 =
            • Geschossdurchmesser am Hülsenmund (maximal)
            • P(tief)1 =
            • Pulverraumdurchmesser vor dem Rand oder im Abstand E vom Hülsenboden bei Kleinschrotmunition
            • R =
            • Randstärke der Hülse bei Kleinschrotmunition.
      • Diese Maße müssen kleiner oder gleich den in den Maßtafeln vorgeschriebenen Maximalmaßen sein. Die vorgegebenen Toleranzen sind einzuhalten.
      • b)
      • Die Entfernung L(tief)3 + G (L(tief)3: Gesamtlänge der Hülse, Patrone maximal, G: Abstand zwischen H(tief)2 und F im Patronenlager) unter Berücksichtigung der Durchmesser von:
            • F:
            • Durchmesser der Laufbohrung – Felddurchmesser (Patronenlager minimal)
            • G(tief)1:
            • Durchmesser am Anfang des Übergangs (Patronenlager minimal)
            • H(tief)2:
            • Durchmesser im vorderen Teil des Patronenlagers (bei der Entfernung L(tief)3) (Patronenlager minimal)
      • und der Längen von:
          s:
        • Entfernung von H(tief)2 bis zum Ende des zylindrischen Teils beim Durchmesser G(tief)1 (Patronenlager minimal)
        • G:
        • Länge der Entfernung von H(tief)2 bis F (Patronenlager minimal) nach einer besonderen Prüfmethode.
      • Die kontrollierte Entfernung muss kleiner oder darf höchstens gleich L(tief)3 + G, wie vorstehend definiert, sein.
      • c)
      • Maße, die den Verschlussabstand beeinflussen:

1.Patronen ohne Rand mit Schulter:
L(tief)1:Länge von Hülsenboden bis Durchmesser P(tief)2,Toleranz: – 0,20 mm;
L(tief)2:Länge von Hülsenboden bis Durchmesser H(tief)1 des Übergangs,Toleranz: – 0,20 mm;
H(tief)2:Durchmesser am Hülsenmund in der Entfernung L(tief)3,Toleranz: – 0,20 mm.
2.Patronen ohne Rand und Schulter:
L(tief)3:Gesamtlänge der Hülse,Toleranz: – 0,25 mm.
3.Patronen mit Rand:
R: Dicke des Hülsenrandes,Toleranz: – 0,25 mm.
4.Patronen mit Magnum-Hülsenboden:
E: Dicke des Hülsenbodens,Toleranz: – 0,20 mm.
5.Pistolenpatronen ohne Schulter:
L(tief)3:Gesamtlänge der Hülse,Toleranz: – 0,25 mm.
6.Revolverpatronen:
R: Dicke des Hülsenrandes,Toleranz: – 0,25 mm.
7.Randfeuerpatronen:
R: Dicke des Hülsenrandes,Toleranz: – 0,18 mm.
      • Diese Maße und Toleranzen, gemessen mit Hilfe einer geeigneten Methode, müssen denen der 'Maßtafeln für Handfeuerwaffen und Munition' entsprechen und sind getrennt zu kontrollieren.
    • 1.2
    • Bei Patronen für Waffen mit glatten Läufen gilt entsprechend
        d
      • = Durchmesser der Bodenkappe der Hülse,
      • t =
      • Randstärke der Hülse.
    • Diese Abmessungen und Toleranzen müssen den in den Maßtafeln vorgeschriebenen entsprechen.

    • 2
    • Zur Bestimmung des Typs zu prüfende Maße
    • Patronen für Waffen mit gezogenen Läufen, einschließlich Patronen für Pistolen und Revolver, Patronen mit Randfeuerzündung und Kartuschen für Schusswaffen und Bolzensetzgeräte:
            • L(tief)1:
            • Länge von Hülsenboden bis Durchmesser P(tief)2
            • L(tief)2:
            • Länge von Hülsenboden bis Durchmesser H(tief)1 des Übergangs
            • L(tief)3:
            • Gesamtlänge der Hülse
            • L(tief)6:
            • bei Kartuschen deren Gesamtlänge vor dem Schuss
            • R:
            • Dicke des Hülsenrandes
            • R(tief)1:
            • Randdurchmesser
            • E:
            • Dicke des Hülsenbodens
            • P(tief)1:
            • Durchmesser der Hülse am Ende von Rille, Rand oder Gürtel
            • P(tief)2:
            • Durchmesser der Hülse in der Entfernung L(tief)1
            • H(tief)1:
            • Durchmesser am Hülsenhals in der Entfernung L(tief)2
            • H(tief)2:
            • Durchmesser am Hülsenmund in der Entfernung L(tief)3
            • G(tief)1:
            • Geschoßdurchmesser am Hülsenmund.
    • Die Größe E ist maßgebend für die Festlegung der Position des Durchmessers P(tief)1, ausgenommen bei Patronen mit 'Magnum'-Hülsenboden, bei denen der Wert E streng eingehalten werden muss.
    • 2.1
    • Patronen für Waffen mit glatten Läufen:
    • Die unter Nummer 1.2 angegebenen Maße und außerdem:
    • I = Gesamtlänge der Hülse vor dem Schuss.
    • Unter Berücksichtigung der Toleranzen müssen die gemessenen Maße innerhalb der Grenzen liegen, die in den Maßtafeln vorgeschrieben sind. Außerdem muss sich die Hülse leicht in ein minimales Patronenlager mit den in den Maßtafeln vorgeschriebenen Maßen einpassen.
Tabelle 1: Innenmaße der Messläufe
    a)
  • Innenmaß-Toleranzen für gezogene Läufe für Zentralfeuermunition (Büchs- und Kurzwaffenläufe)

Linearabmessungen
GrößenbezeichnungFZL(tief)3P(tief)1
Toleranz in mm+ 0,02+ 0,03+ 0,1+ 0,03
GrößenbezeichnungP(tief)2H(tief2)G(tief)1
Toleranz in mm+ 0,02+ 0,02+ 0,03
Übergangswinkel i
Winkelbereich i<= 12 Gradi > 12 Grad
Toleranz –5/60 i– 1 Grad
  • Eine positive Toleranz für i ist ebenfalls zulässig, solange folgende Ungleichung erfüllt ist:

 G(tief)1 ist - F
tan i(tief)ist <= ---------------- bei rein konischen Übergängen,
2 G + G(tief)1
- H(tief)2

G(tief)1 ist - F
tan i(tief)ist <= ---------------- tan i bei zylindrisch-konischen
G(tief)1 - F
Übergängen.
  • Die mit ist indizierten Größen sind Mess-, die anderen sind Tabellenwerte aus den Maßtafeln.
  • b)
  • Innenmaß-Toleranzen für glatte Läufe für Zentralfeuermunition (Flintenläufe)

Linearabmessungen
GrößenbezeichnungDurchmesser B(tief)minG(tief)min
Toleranz in mm+ 0,1+ 0,05
GrößenbezeichnungDurchmesser D(tief)minH(tief)min
Toleranz in mm+ 0,05+ 0,05
GrößenbezeichnungT(tief)minL(tief)mini
Toleranz in mm+ 0,05+ 2- 30'
Der Übergangswinkel i(tief)ist mit i = 10 Grad +- 30' festgelegt.
    c)
  • Toleranzen für gezogene Läufe für Randfeuerpatronen

Linearabmessungen
GrößenbezeichnungFZL(tief)3P(tief)1
Toleranz in mm+ 0,02+ 0,02+ 0,1+ 0,03
GrößenbezeichnungH(tief2)RR(tief)1
Toleranz in mm+ 0,02+ 0,03+ 0,05
Der Übergangswinkel i ist mit +- 20' toleriert.
    d)
  • Toleranzen für glatte Läufe für Randfeuerpatronen

Linearabmessungen
GrößenbezeichnungF = ZL(tief)3P(tief)1P(tief)2
Toleranz in mm+ 0,02+ 0,1+ 0,05+ 0,05
GrößenbezeichnungH(tief)2G(tief)1
Toleranz in mm+ 0,05+ 0,03
Übergangswinkel i
Winkelbereichi <= 12 Gradi > 12 Grad
Toleranz– 5/60 i– 1 Grad
Der maximale Verschlussabstand für alle Messläufe beträgt 0,10 mm.
    e)
  • Toleranzen für Messläufe für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalkartuschen und Kleinschrotmunition

GrößenbezeichnungF = ZL(tief)3P(tief)1H(tief)2
ToleranzH(tief)8H(tief)11H(tief)8H(tief)8
GrößenbezeichnungRR(tief)1G(tief)1i
ToleranzH(tief)9H(tief)10H(tief)11+- 20
    f)
  • Lauflängen

lfd.
Nr.
PatronenartLauflänge L(tief)c
in mm
Toleranz
in mm
1Pistolen- und Revolverpatronen150+- 10
2Kartuschenmunition für Schussapparate, die nur einen Zündsatz enthält200+- 2
3Randfeuerpatronen (wenn die Messung des Gasdruckes nicht möglich ist) Für Waffen mit:
    a)
  • gezogenem Lauf
      aa)
    • Felddurchmesser
      F: (4,05 +- 0,02) mm
      Zugdurchmesser
      Z: (4,30 +- 0,03) mm
    • ab)
    • Felddurchmesser
      F: (5,45 +- 0,02) mm
      Zugdurchmesser
      Z: (5,60 +- 0,03) mm
    Dralllänge u: 450 mm
    Breite der Züge b:
    (1,25 +- 0,10) mm
    Anzahl der Züge N: 6
  • b)
  • glattem Lauf
      ba)
    • F = (5,50 +- 0,03) mm
    • bb)
    • F = (8,38 +- 0,03) mm
200+- 2
4Flobert-Schrotpatronen und Claybirding600+- 5
5Randfeuerpatronen600+- 10
6Zentralfeuerpatronen (ohne/mit Rand)600+- 10
7Munition für Langwaffen mit besonders hoher Leistung650+- 10
8Patronen mit Zentralfeuerzündung für Waffen mit glattem Lauf700
(zylindrischer Lauf ohne Choke)
+- 10
Tabelle 2: Abstand der Messbohrungen (Bohrungsachse) vom Stoßboden
Für den Abstand der Messbohrungen gelten die nachstehenden Bestimmungen, soweit in den Maßtafeln der CIP (TDCC) hierfür keine anderen Werte angegeben sind.
    a)
  • Gezogene Läufe für Zentralfeuermunition für Langwaffen

Bereich der Hülsenlänge L(tief)3L(tief)3 < 30 mm30 mm <= L(tief)3 <= 40 mm
Abstand S(tief)M7,5 mm <= S(tief)M
<= 0,75 x L(tief)3
(17,5 +- 1) mm
Bereich der Hülsenlänge L(tief)340 mm < L(tief)3
Abstand S(tief)M(25 +- 2) mm
    b)
  • Gezogene Läufe für Zentralfeuermunition für Kurzwaffen (Pistolen und Revolver)
  • Die Lage der Messbohrung wird individuell für jede Pistolen- und Revolvermunition festgelegt. Die Festlegungen können den Maßtafeln der CIP (TDCC) entnommen werden.
  • c)
  • Gezogene Läufe für Randfeuermunition S(tief)M = L(tief)3 + (1,80 +- 0,20) mm
  • d)
  • Glatte Läufe
  • Für alle Hülsenlängen

– bei Messung mittels mechanisch-elektrischem Wandler
Messstelle I:25 mm <= S(Tief)M <= 30 mm für Kaliber 24 und größere Durchmesser
S(tief)M = (17 +- 1) mm für kleinere Durchmesser ausgenommen
S(tief)M = (12,5 – 0,5) mm für Kaliber .410 mit L(tief)nom <= 51 mm
und Kaliber 9 mm
Messstelle II:S(tief)M = (162 +- 0,5) mm für alle Kaliber
Tabelle 3: Kombination von Druckübertragungsstempeln und Stauchzylindern
... (Tabelle nicht darstellbar, Fundstelle: BGBl. I 2006, 1514)

Tabelle 4: Faktoren zur Berechnung der Anteilsgrenzen

nk(tief)1,nk(tief)2,nk(tief)3,n
55,754,213,41
65,073,713,01
74,643,402,76
84,363,192,58
94,143,032,45
103,982,912,36
113,852,822,28
123,752,742,21
133,662,672,16
143,592,612,11
153,522,572,07
163,462,522,03
173,412,492,00
183,372,451,97
193,332,421,95
203,302,401,93
253,152,291,83
303,062,221,78
352,992,171,73
402,942,131,70
452,902,091,67
502,862,071,65
602,812,021,61
702,771,991,58
802,731,971,56
902,711,941,54
1002,681,931,53
Toleranzfaktoren für n Messungen, um eine statistische Sicherheit von 95% zu erhalten bei:
k(tief)1,n 99% der Fälle.
k(tief)2,n 95% der Fälle.
k(tief)3,n 90% der Fälle.
Zwischenwerte für andere Zahlen n gemessener Patronen (Umfang der Probe) sind linear zu interpolieren.
Druckübertragungsstempel und Indizierkanal bei kleinen Laufinnendurchmessern
Abbildung 1 ... (nicht darstellbare Abbildung eines Druckübertragungsstempels, BGBl. I 2006, 1516)
Einbauweise von Druckaufnehmern (mechanisch-elektrischer Wandler) unterschiedlicher Bauart
Abbildungen 2a, 2b und 2c ... (nicht darstellbare Abbildungen über die Einbauweise von Druckaufnehmern, BGBl. I 2006, 1516 u. 1517)
Prüfläufe zur Funktionsprüfung und Gasdruckmessung an Kartuschenmunition (Platz- und Knallpatronen sowie Reiz- und Wirkstoffmunition) nach Tabelle 5 der Maßtafeln
Abbildungen 3a, 3b incl. Tabellen ... (nicht darstellbare Abbildungen von Prüfläufen zur Funktionsprüfung und Gasdruckmessung an Kartuschenmunition, BGBl. II 2006, 1518 u. 1519)
Flugbolzen und Prüfgerät für Kartuschenmunition nach Tabelle 5 der Maßtafeln
Abbildung 4 ... (nicht darstellbare Abbildungen von Flugbolzen und Prüfgerät für Kartuschenmunition, BGBl. I 2006, 1520)
Prüfgeräte und Flugbolzen für Kartuschenmunition für Schussapparate nach Tabelle 6 der Maßtafeln
Abbildung 5a, 5b ... (nicht darstellbare Abbildungen von Prüfgeräten und Flugbolzen für Kartuschenmunition für Schussapparate, BGBl. I 2006, 1521 u. 1522)

Anlage IV

Anforderungen an Reizstoffgeschosse, Reizstoffsprühgeräte und die dafür verwendeten Reizstoffe

    1
  • Im Sinne dieser Anlage sind
  • 1.1
  • Reizstoffe,
  • Stoffe, die bei ihrer bestimmungsgemäßen Anwendung auf den Menschen eine belästigende Wirkung durch Haut- und Schleimhautreizung, insbesondere durch einen Augenreiz ausüben und resorbtiv nicht giftig wirken.
  • 1.2
  • Der LCt50-Wert,
  • die Konzentration eines Reizstoffes, die nach einer Einwirkungszeit von einer Minute bei 50 % aller Versuchstiere eine tödliche Wirkung verursachen würde.
  • 1.3
  • Der ICt50-Wert,
  • die Konzentration eines Reizstoffes, die nach einer Einwirkungszeit von einer Minute bei 50 % aller ungeschützten Betroffenen bewirkt, dass sie nicht mehr in der Lage sind, den Angriff fortzusetzen.
  • 2
  • Geschosse mit oder aus Reizstoffen und Geräte zum Versprühen oder Ausstoßen von Reizstoffen müssen so beschaffen sein, dass
  • 2.1
  • die Reizstoffe und etwaige Lösungsmittel beim Austritt aus dem Gerät nur gasförmig, als Aerosol oder in gelöster Form auftreten,
  • 2.2
  • der Entladevorgang die Zeit von einer Sekunde nicht übersteigt, es sei denn, die Geräte enthalten nicht mehr Reizstoff als nach Halbsatz 2 oder 3 je Entladung zulässig ist; bei Anwendung in gasförmigem Zustand und als Aerosol darf höchstens eine Reizstoffmenge freigegeben werden, die nicht mehr als seinem vierfachen ICt50-Wert in mg entspricht; bei der Anwendung in gelöster Form darf höchstens eine Reizstoffmenge freigegeben werden, die dem einfachen ICt50-Wert in mg entspricht,
  • 2.3
  • bei einer Anwendung im Freien der Reizstoff in einer Entfernung von mindestens 1,5 m noch wirksam ist,
  • 2.4
  • die Trägermaterialien der Reizstoffe, die Behälter und die Verschlußmaterialien beim Verschießen oder Versprühen keine mechanischen Verletzungen verursachen.
  • 3
  • Der verwendete Reizstoff muss folgenden Anforderungen entsprechen: Der ICt50-Wert des Reizstoffes darf
  • 3.1
  • 100 mg x min/m3 und
  • 3.2
  • 1/100 des LCt50-Wertes
  • nicht überschreiten.
  • 4
  • Der in gelöster Form angewandte Reizstoff muss folgenden Anforderungen entsprechen:
  • 4.1
  • Die Konzentration des Reizstoffes darf 0,1 MOL pro Kilogramm Lösungsmittel nicht überschreiten,
  • 4.2
  • die Reizwirkung der Reizstofflösung in der Anwendungskonzentration auf die Haut von Versuchstieren darf bei einer Wirkungszeit von fünf Minuten bei Raumtemperatur, nicht blasenziehend oder gewebezerstörend wirken,
  • 4.3
  • das Lösungsmittel oder das Lösungsmittelgemisch darf nicht giftig sein,
  • 4.4
  • die Reizstofflösung darf bei – 10 °C nicht zur Bildung von Kristallen führen,
  • 4.5
  • der gelöste Reizstoff muss in gasförmigem Zustand den Anforderungen der Nummer 3 entsprechen.
  • 5
  • Arsenverbindungen sind als Reizstoffe ausgeschlossen.
  • 6
  • Bei den nachstehend genannten Reizstoffen in reiner Form gelten die Anforderungen nach Nummer 3 als erfüllt:
      1.
    • Chloracetophenon (CN)
    • 2.
    • Ortho-Chlorbenzalmalondinitril (CS).

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