BeschussV

Beschussverordnung

Allgemeine Verordnung zum Beschussgesetz

Vom 13.7.2006

Zuletzt geändert am 1.10.2021

§ 21b

Maßnahmen zur Verhinderung des Zerlegens

(1) 1Nachdem die zuständige Behörde die ordnungsgemäße Unbrauchbarmachung festgestellt hat, muss der Antragsteller die geprüfte Schusswaffe verschweißen oder kleben oder durch eine andere Maßnahme gemäß Anhang I Tabelle II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 verhindern, dass sich die Schusswaffe zerlegen lässt. 2Der Antragsteller muss die Maßnahmen, die er zur Verhinderung des Zerlegens getroffen hat, gegenüber der zuständigen Behörde auf geeignete Weise, beispielsweise durch Vorlage von Lichtbildern, nachweisen.

(2) Die zuständige Behörde kann vom Antragsteller verlangen, eine eidesstattliche Versicherung darüber abzugeben, dass die auf den nach Absatz 1 Satz 2 vorgelegten Lichtbildern abgebildete Schusswaffe mit der zuvor zur Prüfung vorgelegten Schusswaffe übereinstimmt.