SchwPestV

Schweinepest-Verordnung

Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest

Vom 3.8.1988 (BGBl. I S. 1559)

Neugefasst am 8.7.2020 (BGBl. I S. 1605)

Zuletzt geändert am 6.11.2020 (BGBl. I S. 764)

Abschnitt 1
Begriffsbestimmungen
§ 1
Abschnitt 2
Schutzmaßregeln
Unterabschnitt 1
Allgemeine Schutzmaßregeln
§ 2Impfverbot
Unterabschnitt 2
Besondere Schutzmaßregeln
A.
Vor amtlicher Feststellung der Schweinepest und der Afrikanischen Schweinepest
§ 4
B.
Nach amtlicher Feststellung der Schweinepest und der Afrikanischen Schweinepest
1.
Öffentliche Bekanntmachung
§ 5
2.
Schutzmaßregeln für den Seuchenbetrieb
§ 6
3.
Schutzmaßregeln für den Sperrbezirk und das Beobachtungsgebiet
§ 11Sperrbezirk
4.
Schutzmaßregeln für den Kontaktbetrieb
§ 12
5.
Notimpfung bei Hausschweinen
§ 13
6.
Tötung im Sperrbezirk, im Beobachtungsgebiet oder im Impfgebiet
§ 14
7.
Schutzmaßregeln beim Auftreten der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen
a.
bei Schweinepest
§ 14aGefährdeter Bezirk
c.
bei Schweinepest und Afrikanischer Schweinepest
§ 14kTilgungsplan
Abschnitt 3
Schutzmaßregeln in Schlachtstätten und auf dem Transport
§ 23
Abschnitt 4
Aufhebung der Schutzmaßregeln, Wiederbelegung von Betrieben
§ 24
Abschnitt 5
Ordnungswidrigkeiten
§ 25
Abschnitt 6
Schlussvorschriften
§ 25aWeitergehende Maßnahmen
Abschnitt 1
Begriffsbestimmungen

§ 1

(1) 1 Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:

1. Ausbruch der Schweinepest (Klassische oder Europäische Schweinepest), wenn diese
a) durch virologische Untersuchung (Virus-, Antigen- oder Genomnachweis),
b) im Falle von Sekundärausbrüchen durch klinische, pathologisch-anatomische und epidemiologische Untersuchung oder
c) durch serologische Untersuchung (Antikörpernachweis) in Verbindung mit epidemiologischen Anhaltspunkten
festgestellt ist;
2. Verdacht auf Schweinepest, wenn das Ergebnis der
a) klinischen,
b) pathologisch-anatomischen oder
c) serologischen
Untersuchung den Ausbruch der Schweinepest befürchten lässt;
3. Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest, wenn diese durch
a) virologische Untersuchung (Virus-, Antigen- oder Genomnachweis) oder
b) serologische Untersuchung (Antikörpernachweis)
festgestellt ist;
4. Verdacht auf Afrikanische Schweinepest, wenn das Ergebnis einer klinischen oder pathologisch-anatomischen Untersuchung den Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest befürchten lässt.
2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe c gilt nicht für Schweine, die nachweislich gegen Schweinepest geimpft sind.

(2) Im Sinne dieser Verordnung sind:

1. Betrieb:
alle Schweineställe oder sonstigen Standorte zur ständigen oder vorübergehenden Haltung von Schweinen einschließlich der dazugehörigen Nebengebäude und des dazugehörigen Geländes, die hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung und der räumlichen Anordnung, insbesondere der Ver- und Entsorgung, eine Einheit bilden, mit Ausnahme von Schlachtstätten und Transportmitteln sowie Gehegen, die größer als 25 Hektar sind, mit Wildschweinebesatz;
2. gesonderte Betriebsabteilung:
ein räumlich und lüftungstechnisch abgegrenzter Bereich eines Betriebs, der auf Grund seiner Struktur, seines Umfangs und seiner Funktion in Bezug auf die Haltung einschließlich der Betreuung, Fütterung und Entsorgung vollständig getrennt von anderen Bereichen des Betriebs ist.

Abschnitt 2
Schutzmaßregeln
Unterabschnitt 1
Allgemeine Schutzmaßregeln

§ 2

Impfverbot

(1) Impfungen gegen die Schweinepest oder die Afrikanische Schweinepest sowie Heilversuche an seuchenkranken und seuchenverdächtigen Schweinen sind verboten, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall bei der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest abweichend von Absatz 1 Impfungen für wissenschaftliche Versuche und Impfstoffprüfungen genehmigen, sofern Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

§ 2a

Verbot des Verfütterns von Küchen- und Speiseabfällen

Das Verfüttern von Küchen- und Speiseabfällen an Schweine, die keine Nutztiere im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1385/2013 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 86) geändert worden ist, sind, ist verboten.

§ 2b

Reinigung und Desinfektion von Transportfahrzeugen

(1) 1 Fahrzeuge für den Transport von Schweinen, mit denen ein Betrieb oder eine Schlachtstätte angefahren worden ist, der oder die in einem in Teil I, II oder III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU (ABl. L 295 vom 11.10.2014, S. 63), der zuletzt durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1689 (ABl. L 279 vom 9.11.2018, S. 39) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Gebiet gelegen ist, und mit denen ein Betrieb oder eine Schlachtstätte im Inland angefahren wird, sowie die bei einem solchen Transport verwendete Ausrüstung, sind nach Maßgabe des Satzes 2 zu reinigen und zu desinfizieren. 2 Die Reinigung und Desinfektion hat nach Maßgabe des Anhangs II Nummer 1 der Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderung der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 27), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/73/EG (ABl. L 219 vom 14.8.2008, S. 40) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen. 3 § 17 Absatz 1 der Viehverkehrsverordnung findet keine Anwendung, soweit ein Betrieb nach Satz 1 angefahren wird, § 17 Absatz 2 der Viehverkehrsverordnung findet keine Anwendung, soweit eine Schlachtstätte nach Satz 1 angefahren wird.

(2) 1 Wenn der Betrieb oder die Schlachtstätte, der oder die in einem in Teil I, II oder III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU bezeichneten Gebiet gelegen ist, sich im Inland befindet, hat der Fahrer sicherzustellen, dass das Fahrzeug und die Ausrüstung unverzüglich nach Verlassen des Betriebs oder der Schlachtstätte nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 gereinigt und desinfiziert werden. 2 Falls der Betrieb oder die Schlachtstätte, der oder die in einem in Teil I, II oder III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU bezeichneten Gebiet gelegen ist, sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, hat der Transportunternehmer sicherzustellen, dass das Fahrzeug oder die Ausrüstung nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 gereinigt und desinfiziert ist, bevor das Fahrzeug oder die Ausrüstung in das Inland gelangt. 3 Soweit eine Reinigung und Desinfektion zu dem in Satz 1 oder 2 vorgesehenen Zeitpunkt nicht möglich ist, ist sie in engem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang

1. im Falle des Satzes 1 mit dem Verlassen des dort genannten Betriebs oder der dort genannten Schlachtstätte, oder
2. im Falle des Satzes 2 mit Erreichen des Inlandes
und jeweils spätestens, bevor ein Betrieb oder eine Schlachtstätte erreicht wird, durchzuführen.

(3) 1 Der Transportunternehmer hat Nachweis darüber zu führen, dass die Reinigung und Desinfektion nach dieser Vorschrift durchgeführt worden ist. 2 Der Nachweis ist sechs Monate aufzubewahren. 3 Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die letzte Eintragung gemacht worden ist.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für den Transport von tierischen Nebenprodukten entsprechend.

(5) § 22 Absatz 1 der Viehverkehrsverordnung sowie das Recht über tierische Nebenprodukte bleiben unberührt.

§ 3

Behördliche Anordnungen

1 Die zuständige Behörde kann, soweit es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist,

1. für Schweine eines bestimmten Gebiets eine amtstierärztliche Untersuchung auf Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest einschließlich der Entnahme erforderlicher Proben zur Untersuchung,
2. für Schweine, die in einen Betrieb eingestellt werden,
a) eine Untersuchung,
b) eine Absonderung,
c) eine behördliche Beobachtung
anordnen.

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