SchwPestV

Schweinepest-Verordnung

Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest

Vom 3.8.1988

Neugefasst am 8.7.2020

Zuletzt geändert am 6.11.2020

Abschnitt 6
Schlussvorschriften

§ 25a

Weitergehende Maßnahmen

Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Feststellung der Schweinepest oder Afrikanischen Schweinepest bei einem Hausschwein oder einem Wildschwein weitergehende Maßnahmen nach § 38 Absatz 11 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 und 3 bis 5 des Tiergesundheitsgesetzes anzuordnen, soweit diese zur Seuchenbekämpfung erforderlich sind und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union nicht entgegenstehen, bleibt unberührt.