§ 7

Auszahlung der Zulagen, Auszahlungsreferenzdatei

(1) 1 Die Zulagen werden jeweils am 20. April und am 20. Dezember eines Jahres durch die zentrale Stelle zur Zahlung angewiesen. 2 § 26 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. 3 Zum jeweiligen Auszahlungstermin werden Zulagen angewiesen, die von der zentralen Stelle bis zum Ablauf des Kalendermonats, der dem Auszahlungstermin vorangeht, berechnet wurden.

(2) 1 Spätestens mit der Anweisung der Auszahlung der Zulagen wird dem Versicherungsunternehmen eine Auszahlungsreferenzdatei zur Verfügung gestellt. 2 Form und Inhalt der Auszahlungsreferenzdatei legt die zentrale Stelle fest.

§ 8

Zulagenrückforderungen

(1) 1 Das Versicherungsunternehmen hat die ihm mitgeteilten Rückforderungen bis zum nächstfolgenden 10. Juni und 10. Dezember in einem Betrag an die zentrale Stelle zu zahlen. 2 Spätestens mit Anweisung der Zahlung hat das Versicherungsunternehmen der zentralen Stelle eine Rückzahlungsreferenzdatei zu übermitteln. 3 Form und Inhalt der Rückzahlungsreferenzdatei legt die zentrale Stelle fest.

(2) 1 Die zentrale Stelle kann vor Beginn einer Vollstreckung eine Mahnung per Datensatz an das Versicherungsunternehmen übermitteln. 2 Über die Niederschlagung entscheidet die zentrale Stelle.

(3) 1 Die zentrale Stelle kann gegenüber dem Versicherungsunternehmen Ansprüche auf Auszahlung der Zulage für eine versicherte Person mit Ansprüchen auf Rückzahlung von Zulagen für diese versicherte Person verrechnen. 2 Die Mitteilung über die Verrechnung gilt als Bekanntgabe des Prüfergebnisses. 3 Das Versicherungsunternehmen darf gegenüber der zentralen Stelle keine Aufrechnungen oder Verrechnungen mit eigenen Ansprüchen vornehmen.

(4) Eine Festsetzung des zurückgeforderten Betrags erfolgt durch die zentrale Stelle gegenüber dem Versicherungsnehmer, sofern die Rückzahlung nach Absatz 1 oder Absatz 3 ganz oder teilweise nicht möglich oder nicht erfolgt ist.

§ 9

Art der Datenübermittlung

(1) Nach dem Vierzehnten Kapitel des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder nach dieser Verordnung vorgeschriebene Übermittlungen von Daten und von ergehenden Anzeigen, Bekanntgaben oder Mitteilungen zwischen der zentralen Stelle und den Versicherungsunternehmen oder seinen Auftragsverarbeitern nach § 12 Absatz 3 erfolgen in Form von amtlich vorgeschriebenen Datensätzen durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Übermittlung von Daten sowie von ergehenden Anzeigen und Mitteilungen nach § 2 Absatz 2 und 5, § 3 Absatz 3 und 4, § 7 Absatz 2, § 8 Absatz 1 und § 13.

§ 10

Technisches Übermittlungsformat

(1) Die Datensätze sind im XML-Format zu übermitteln.

(2) 1 Der codierte Zeichensatz für eine nach dem Vierzehnten Kapitel des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder nach dieser Verordnung vorzunehmenden Datenübermittlung hat vorbehaltlich des Absatzes 3 den Anforderungen der DIN 66303, Ausgabe Juni 2000, zu entsprechen. 2 Der Zeichensatz ist gemäß der Vorgabe der zentralen Stelle an den jeweiligen Stand der Technik anzupassen. 3 Die DIN 66303, Ausgabe Juni 2000, ist im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München niedergelegt.

(3) 1 Die zentrale Stelle kann unter Vorbehalt der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit für einzelne oder alle Datensätze die Verwendung eines anderen Zeichensatzes und die dafür erforderliche Codierung bestimmen. 2 Der Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung wird in Abstimmung mit der zentralen Stelle mindestens sechs Monate vorher vom Bundesministerium für Gesundheit im Bundesanzeiger bekannt gegeben.

§ 11

Verfahren der Datenübermittlung, Schnittstellen

(1) 1 Bei der elektronischen Übermittlung der Datensätze durch Datenfernübertragung nach § 9 Absatz 1 sind die für den jeweiligen Übermittlungszeitpunkt bestimmten Schnittstellen ordnungsgemäß zu bedienen. 2 Die für die Datenübermittlung erforderlichen Schnittstellen und die dazugehörige Dokumentation werden nach Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit über das Internet in einem geschützten Bereich der zentralen Stelle zur Verfügung gestellt.

(2) 1 Werden Mängel festgestellt, die eine ordnungsgemäße Übernahme der Daten beeinträchtigen, kann die Übernahme der Daten abgelehnt werden. 2 Der Absender ist über die Mängel zu unterrichten.

(3) Die technischen Einrichtungen für die Datenübermittlung stellt jede übermittelnde Stelle für ihren Bereich bereit.

§ 12

Übermittlung durch Datenfernübertragung

(1) 1 Bei der Datenfernübertragung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten sowie die Authentifizierung der übermittelnden und empfangenden Stelle gewährleisten. 2 Bei der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren zu verwenden. 3 Die zentrale Stelle bestimmt nach Anhörung des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. das einzusetzende Verschlüsselungsverfahren, das dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen muss.

(2) Die zentrale Stelle bestimmt den zu nutzenden Übertragungsweg.

(3) Die erforderlichen Daten können unter den Voraussetzungen der Artikel 28 und 29 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung durch einen Auftragsverarbeiter des Versicherungsunternehmens an die zentrale Stelle übertragen werden.

(4) Der nach Absatz 3 mit der Datenfernübertragung beauftragte Auftragsverarbeiter gilt als Empfangsbevollmächtigter für Mitteilungen der zentralen Stelle an das Versicherungsunternehmen, solange dieses nicht widerspricht.

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