Verordnung zur Durchführung der Zulage für die private Pflegevorsorge nach dem Vierzehnten Kapitel des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Vom
20.12.2012
Zuletzt geändert am
12.12.2018
§ 5
Festsetzungsverfahren
Das Festsetzungsverfahren ist nur zulässig, wenn die zentrale Stelle dem Versicherungsunternehmen einen Datensatz nach § 128 Absatz 3 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch übersendet hat.