PflvDV

Pflegevorsorgezulage-Durchführungsverordnung

Verordnung zur Durchführung der Zulage für die private Pflegevorsorge nach dem Vierzehnten Kapitel des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Vom 20.12.2012

Zuletzt geändert am 12.12.2018

§ 10

Technisches Übermittlungsformat

(1) Die Datensätze sind im XML-Format zu übermitteln.

(2) 1Der codierte Zeichensatz für eine nach dem Vierzehnten Kapitel des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder nach dieser Verordnung vorzunehmenden Datenübermittlung hat vorbehaltlich des Absatzes 3 den Anforderungen der DIN 66303, Ausgabe Juni 2000, zu entsprechen. 2Der Zeichensatz ist gemäß der Vorgabe der zentralen Stelle an den jeweiligen Stand der Technik anzupassen. 3Die DIN 66303, Ausgabe Juni 2000, ist im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München niedergelegt.

(3) 1Die zentrale Stelle kann unter Vorbehalt der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit für einzelne oder alle Datensätze die Verwendung eines anderen Zeichensatzes und die dafür erforderliche Codierung bestimmen. 2Der Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung wird in Abstimmung mit der zentralen Stelle mindestens sechs Monate vorher vom Bundesministerium für Gesundheit im Bundesanzeiger bekannt gegeben.