(1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen ist diejenige zu treffen, die den Einzelnen oder die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.
(2) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.
(3) Eine Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.
(1) 1 Die Luftsicherheitsbehörde kann Personen, welche den Sicherheitsbereich des Flugplatzes betreten haben oder betreten wollen, durchsuchen oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen. 2 Sie kann Gegenstände durchsuchen, durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen, die in diese Bereiche verbracht wurden oder werden sollen. 3 Die Luftsicherheitsbehörde kann die Orte, an denen die Sicherheitskontrollen stattfinden, durch bewaffnete Polizeivollzugsbeamte schützen, die Sicherheitsbereiche des Flughafens bestreifen und gefährdete Flugzeuge durch bewaffnete Standposten sichern.
(2) Die Luftsicherheitsbehörde kann Fluggäste, Mitarbeiter der Flugplatzbetreiber, der Luftfahrtunternehmen und anderer Unternehmen sowie sonstige Personen, welche die Luftseite des Flugplatzes betreten haben oder betreten wollen, insbesondere anhalten und aus diesen Bereichen verweisen, wenn diese Personen
(3) 1 Die Luftsicherheitsbehörde kann Fracht, aufgegebenes Gepäck, Postsendungen und sonstige Gegenstände, die in Sicherheitsbereiche des Flugplatzes verbracht wurden oder verbracht werden sollen, nach den in § 11 Abs. 1 genannten Gegenständen durchsuchen, durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen. 2 Bei Postsendungen findet Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass diese nur geöffnet werden dürfen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass sich darin verbotene Gegenstände im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 2 oder Gegenstände, deren Beförderung gegen § 27 des Luftverkehrsgesetzes verstößt, befinden.
(1) Die Befugnis zur Verarbeitung personenbezogener Daten richtet sich nach den für die Luftsicherheitsbehörden geltenden Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2) Unbeschadet einer sich aus Absatz 1 ergebenden Übermittlungsbefugnis dürfen die Luftsicherheitsbehörden personenbezogene Daten an öffentliche Stellen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes übermitteln, wenn dies zur Abwehr unmittelbar drohender erheblicher Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere bei erfolgten oder drohenden terroristischen Angriffen, erforderlich ist.
(1) 1 Zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs (§ 1) hat die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit folgender Personen zu überprüfen:
(1a) 1 Die Luftsicherheitsbehörde bewertet die Zuverlässigkeit der betroffenen Person auf Grund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles. 2 In der Regel fehlt es an der erforderlichen Zuverlässigkeit,
(2) 1 Die Überprüfung erfolgt auf Antrag der betroffenen Person. 2 Die Kosten für die Überprüfung zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit trägt der Arbeitgeber. 3 Die betroffene Person ist bei Antragstellung über
(3) 1 Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit darf die Luftsicherheitsbehörde
(4) Begründen die Auskünfte nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 4 Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person, darf die Luftsicherheitsbehörde Auskünfte von Strafverfolgungsbehörden einholen.
(5) 1 Die Luftsicherheitsbehörde gibt der betroffenen Person vor ihrer Entscheidung Gelegenheit, sich zu den eingeholten Auskünften zu äußern, soweit diese Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit begründen und Geheimhaltungspflichten nicht entgegenstehen oder bei Auskünften durch Strafverfolgungsbehörden eine Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht zu besorgen ist. 2 Stammen die Erkenntnisse von einer der in Absatz 3 Nr. 2 oder Absatz 4 genannten Stellen, ist das Einvernehmen dieser Stellen erforderlich. 3 Die betroffene Person ist verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. 4 Sie kann Angaben verweigern, die für sie oder eine der in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung genannten Personen die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung, der Verfolgung wegen einer Ordnungswidrigkeit oder von disziplinar- oder arbeitsrechtlichen Maßnahmen begründen könnten. 5 Über die Verpflichtung wahrheitsgemäße Angaben zu machen und das Verweigerungsrecht ist die betroffene Person vorher zu belehren.
(6) 1 Ohne eine abgeschlossene Zuverlässigkeitsüberprüfung, bei der keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person verbleiben, darf dieser kein Zugang zum Sicherheitsbereich des Flugplatzgeländes gewährt werden (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 5) oder sie darf ihre Tätigkeiten (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4) nicht aufnehmen. 2 Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person verbleiben auch dann, wenn sie die ihr nach Absatz 3 Satz 2 und 3 obliegenden Mitwirkungspflichten nicht erfüllt.
(7) 1 Die Luftsicherheitsbehörde darf die nach den Absätzen 3 und 4 erhobenen Daten nur zum Zwecke der Überprüfung der Zuverlässigkeit verarbeiten. 2 Sie unterrichtet die betroffene Person, deren gegenwärtigen Arbeitgeber, das Flugplatz-, das Luftfahrtunternehmen oder die Flugsicherungsorganisation sowie die beteiligten Polizei- und Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder und das Zollkriminalamt über das Ergebnis der Überprüfung; dem gegenwärtigen Arbeitgeber dürfen die dem Ergebnis zugrunde liegenden Erkenntnisse nicht mitgeteilt werden. 3 Weitere Informationen dürfen dem gegenwärtigen Arbeitgeber mitgeteilt werden, soweit sie für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich sind. 4 § 161 der Strafprozessordnung bleibt unberührt.
(8) 1 Die Luftsicherheitsbehörden unterrichten sich gegenseitig über die Durchführung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist. 2 Absatz 7 Satz 1 gilt entsprechend.
(9) 1 Werden den nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 beteiligten Behörden, den nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 4 beteiligten Ausländerbehörden, dem jeweiligen Flugplatzbetreiber oder dem jeweiligen Luftfahrtunternehmen, für dessen oder deren Sicherheitsbereich eine Zugangsberechtigung nach § 10 erteilt wurde oder für den oder für die eine Tätigkeit nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 aufgenommen wurde, oder dem gegenwärtigen Arbeitgeber im Nachhinein Informationen bekannt, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit einer der in Absatz 1 genannten Personen von Bedeutung sind, sind diese Stellen verpflichtet, die Luftsicherheitsbehörde über die vorliegenden Erkenntnisse zu informieren. 2 Zu diesem Zweck dürfen sie Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie die Aktenfundstelle speichern. 3 Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder dürfen zu diesem Zweck die in Satz 2 genannten personenbezogenen Daten der betroffenen Person und ihre Aktenfundstelle zusätzlich auch in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes speichern. 4 Die in Satz 1 genannten Behörden und Stellen unterrichten die Luftsicherheitsbehörde, zu welchen betroffenen Personen sie Daten gemäß den Sätzen 2 und 3 speichern.
(9a) Zuverlässigkeitsüberprüfte Personen im Sinne von Absatz 1 sind verpflichtet, der zuständigen Luftsicherheitsbehörde innerhalb eines Monats mitzuteilen:
(9b) Arbeitgeber, die Personen für überprüfungspflichtige Tätigkeiten im Sinne von Absatz 1 einsetzen, sind verpflichtet, der zuständigen Luftsicherheitsbehörde innerhalb eines Monats die Tätigkeitsaufnahme sowie Änderungen betreffend die Tätigkeit dieser Personen mitzuteilen.
(10) 1 Die Luftsicherheitsbehörde darf auf Antrag der betroffenen Person Zuverlässigkeitsüberprüfungen, die durch Stellen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes veranlasst werden, durchführen und bei solchen mitwirken. 2 Die Luftsicherheitsbehörde darf der die Zuverlässigkeitsüberprüfung veranlassenden Stelle sicherheitserhebliche Informationen nach den Absätzen 3 und 4 sowie das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung der zuverlässigkeitsüberprüften Person übermitteln. 3 Stammen die Informationen von einer der in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 4 genannten Behörde, ist eine Übermittlung nur im Einvernehmen mit dieser Behörde zulässig. 4 Die Datenübermittlung unterbleibt, soweit die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat, insbesondere wenn bei der empfangenden Stelle ein angemessenes Datenschutzniveau nicht gewährleistet ist. 5 Die empfangende Stelle ist darauf zu verweisen, dass die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie übermittelt worden sind.
(11) 1 Die im Rahmen einer Zuverlässigkeitsprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen
(12) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Widerruf oder eine Rücknahme einer Zuverlässigkeitsfeststellung haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) 1 Die Luftsicherheitsbehörden der Länder können ein gemeinsames Luftsicherheitsregister errichten und führen, in dem für Zwecke des Absatzes 2 Daten nach Absatz 3 von zuverlässigkeitsüberprüften Personen nach § 7 Absatz 1 gespeichert werden dürfen. 2 Die Luftsicherheitsbehörden nach Satz 1 können sich auf eine ausführende Stelle verständigen.
(2) Das gemeinsame Luftsicherheitsregister dient
(3) Im gemeinsamen Luftsicherheitsregister werden folgende Daten gespeichert:
(4) 1 Die Luftsicherheitsbehörden der Länder übermitteln der das gemeinsame Luftsicherheitsregister führenden Stelle die Daten nach Absatz 3. 2 In den Fällen des Absatzes 3 Nummer 2 Buchstabe b und c darf eine Übermittlung der Daten erst erfolgen, wenn die der Speicherung der Daten zugrunde liegende Entscheidung unanfechtbar oder sofort vollziehbar ist. 3 Entfällt die Vollziehbarkeit einer nach Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b und c eingetragenen Entscheidung auf Grund behördlicher oder gerichtlicher Entscheidung, so wird die Eintragung aus dem Register entfernt.
(5) 1 Die das gemeinsame Luftsicherheitsregister führende Stelle übermittelt den Luftsicherheitsbehörden der Länder und des Bundes auf deren Ersuchen die zu einer Person nach Absatz 3 gespeicherten Daten, soweit dies zur Erfüllung einer in Absatz 2 genannten Aufgabe durch die das Ersuchen stellende Luftsicherheitsbehörde erforderlich ist. 2 Die Daten dürfen ausschließlich zu dem in Satz 1 genannten Zweck verwendet werden.
(6) 1 Die das gemeinsame Luftsicherheitsregister führende Stelle übermittelt den in § 7 Absatz 1 Nummer 2 genannten Stellen, den für die Erlaubnis für Luftfahrer zuständigen Luftfahrtbehörden und den für die Ausbildung für Luftfahrer verantwortlichen Ausbildungsbetrieben auf deren Ersuchen die zu einer Person nach Absatz 3 Nummer 1 und 2 Buchstabe a gespeicherten Daten, soweit diese Daten zur Bestätigung einer ihnen vorgelegten positiven Bescheidung der Zuverlässigkeit erforderlich sind. 2 Die Daten dürfen ausschließlich zu dem in Satz 1 genannten Zweck verwendet werden. 3 Nach Abschluss der Überprüfung sind die übermittelten Daten unverzüglich zu löschen.
(7) 1 In dem Übermittlungsersuchen nach den Absätzen 5 und 6 sind folgende Daten der betroffenen Person anzugeben:
(8) 1 Die Übermittlung und der Abruf der Daten nach den Absätzen 4 bis 6 erfolgen im automatisierten Verfahren. 2 Die nach Absatz 4 zur Übermittlung verpflichteten und nach den Absätzen 5 und 6 abrufberechtigten Stellen haben durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass Daten nur von hierzu befugten Personen übermittelt und abgerufen werden können. 3 Stellen nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 bedürfen für das automatisierte Verfahren einer Zulassung durch die für den Sitz des Unternehmens zuständige Luftsicherheitsbehörde. 4 Die das gemeinsame Luftsicherheitsregister führende Stelle protokolliert bei Übermittlung und Abruf im automatisierten Verfahren
(9) Für die Löschung der im gemeinsamen Luftsicherheitsregister gespeicherten Daten gilt § 7 Absatz 11 Satz 1 Nummer 1 entsprechend.
(1) 1 Der Betreiber eines Flugplatzes ist zum Schutz des Flughafenbetriebs vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs verpflichtet,
(2) 1 Für Flugplätze sowie für abgegrenzte Bereiche von Flugplätzen kann die Luftsicherheitsbehörde auf der Grundlage einer Risikobewertung Abweichungen von Absatz 1 festlegen, soweit die Voraussetzungen nach der Verordnung (EU) Nr. 1254/2009 der Kommission vom 18. Dezember 2009 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten von den gemeinsamen Grundnormen für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt abweichen und alternative Sicherheitsmaßnahmen treffen können (ABl. L 338 vom 19.12.2009, S. 17), in der jeweils geltenden Fassung vorliegen. 2 Hierbei ist den einsatz- und betriebsbezogenen Notwendigkeiten von polizeilichen Flügen sowie von Ambulanz-, Notfall- und Rettungsflügen besonders Rechnung zu tragen.
(3) 1 Für die Bereitstellung und Unterhaltung von Räumen und Flächen nach den Absätzen 1 und 2, die der für die Durchführung der Maßnahmen gemäß § 5 zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt worden sind, kann der Verpflichtete die Vergütung seiner Selbstkosten verlangen. 2 Im Übrigen trägt der Verpflichtete die Kosten für die Sicherheitsmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2. 3 Zur Feststellung der Selbstkosten im Sinne dieses Gesetzes finden die Vorschriften des Preisrechts bei öffentlichen Aufträgen entsprechende Anwendung. 4 Unterschreitet der Marktpreis die Selbstkosten, ist der Marktpreis maßgeblich.