LuftSiG

Luftsicherheitsgesetz

Vom 11.1.2005

Zuletzt geändert am 22.4.2020

§ 10

Zugangsberechtigung

1Die Luftsicherheitsbehörde entscheidet, welchen Personen bei Vorliegen der Voraussetzungen die Berechtigung zum Zugang zur Luftseite sowie zum Zugang zum Sicherheitsbereich oder zum sensiblen Teil des Sicherheitsbereichs erteilt werden darf oder bei Wegfall der Voraussetzungen zu entziehen ist. 2Nach Abschluss der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 Abs. 1 kann der betroffenen Person zum Nachweis der Zugangsberechtigung ein Ausweis durch den Unternehmer nach § 8 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1 ausgestellt werden. 3Der Ausweisinhaber ist verpflichtet, den Ausweis in den Sicherheitsbereichen offen sichtbar zu tragen und ihn nach Ablauf der Gültigkeitsdauer oder auf Verlangen zurückzugeben. 4Der Ausweisinhaber darf den Ausweis keinem Dritten überlassen. 5Sein Verlust ist der Ausgabestelle unverzüglich anzuzeigen. 6Der Zugang oder die Verschaffung des Zugangs zur Luftseite sowie zu den Sicherheitsbereichen ohne Berechtigung ist verboten.