Die Steuer bemisst sich
(1) Die Jahressteuer beträgt für
durch Fremdzündungsmotoren angetrieben werden und | durch Selbstzündungsmotoren angetrieben werden und | ||
aa) | mindestens die verbindlichen Grenzwerte für Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 500 kg nach Zeile A Fahrzeugklasse M der Tabelle in Nummer 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen (ABl. L 76 vom 6.4.1970, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, einhalten oder wenn die Kohlendioxidemissionen, ermittelt nach der Richtlinie 93/116/EG der Kommission vom 17. Dezember 1993 zur Anpassung der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates über den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 39) in der jeweils geltenden Fassung, 90 g/km nicht übersteigen | 6,75 EUR | 15,44 EUR, |
bb) | als schadstoffarm anerkannt sind, der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 94/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG (ABl. L 100 vom 19.4.1994, S. 42) entsprechen und die in der Richtlinie 94/12/EG unter Nummer 5.3.1.4 für die Fahrzeugklasse M genannten Schadstoffgrenzwerte einhalten | 7,36 EUR | 16,05 EUR, |
cc) | als schadstoffarm oder bedingt schadstoffarm Stufe C anerkannt sind und für sie ein Verkehrsverbot bei erhöhten Ozonkonzentrationen nach § 40c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung nicht galt | 15,13 EUR | 27,35 EUR, |
dd) | nicht als schadstoffarm oder bedingt schadstoffarm anerkannt sind und für sie ein Verkehrsverbot bei erhöhten Ozonkonzentrationen nach § 40c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung nicht galt | 21,07 EUR | 33,29 EUR, |
ee) | nicht die Voraussetzungen für die Anwendung der Steuersätze nach den Doppelbuchstaben aa bis dd erfüllen | 25,36 EUR | 37,58 EUR; |
aa) | bis zum 31. Dezember 2011 | 120 g/km, |
bb) | ab dem 1. Januar 2012 | 110 g/km, |
cc) | ab dem 1. Januar 2014 | 95 g/km |
überschreitet;
über 95 g/km bis zu 115 g/km | 2,00 EUR, |
über 115 g/km bis zu 135 g/km | 2,20 EUR, |
über 135 g/km bis zu 155 g/km | 2,50 EUR, |
über 155 g/km bis zu 175 g/km | 2,90 EUR, |
über 175 g/km bis zu 195 g/km | 3,40 EUR, |
über 195 g/km | 4,00 EUR. |
a) | mindestens der Schadstoffklasse S 4 entsprechen, von dem Gesamtgewicht | ||
bis zu 2 000 kg | 16 EUR, | ||
über 2 000 kg | 10 EUR, | ||
insgesamt jedoch nicht mehr als 800 EUR, | |||
b) | der Schadstoffklasse S 3, S 2 oder S 1 entsprechen, von dem Gesamtgewicht | ||
bis zu 2 000 kg | 24 EUR, | ||
über 2 000 kg | 10 EUR, | ||
insgesamt jedoch nicht mehr als 1 000 EUR, | |||
c) | die Voraussetzungen nach Buchstabe a oder b nicht erfüllen, von dem Gesamtgewicht | ||
bis zu 2 000 kg | 40 EUR, | ||
über 2 000 kg bis zu 5 000 kg | 10 EUR, | ||
über 5 000 kg bis zu 12 000 kg | 15 EUR, | ||
über 12 000 kg | 25 EUR; | ||
ab dem 1. Januar 2010 auch für die Schadstoffklasse S 1; |
durch Fremdzündungsmotor | 21,07 EUR, |
durch Selbstzündungsmotor | 33,29 EUR, |
durch Fremdzündungsmotor | 25,36 EUR, |
durch Selbstzündungsmotor | 37,58 EUR; |
bis zu 2 000 kg | 11,25 EUR, | |
über 2 000 kg bis zu 3 000 kg | 12,02 EUR, | |
über 3 000 kg bis zu 3 500 kg | 12,78 EUR; |
bis zu 2 000 kg | 6,42 EUR, |
über 2 000 kg bis zu 3 000 kg | 6,88 EUR, |
über 3 000 kg bis zu 4 000 kg | 7,31 EUR, |
über 4 000 kg bis zu 5 000 kg | 7,75 EUR, |
über 5 000 kg bis zu 6 000 kg | 8,18 EUR, |
über 6 000 kg bis zu 7 000 kg | 8,62 EUR, |
über 7 000 kg bis zu 8 000 kg | 9,36 EUR, |
über 8 000 kg bis zu 9 000 kg | 10,07 EUR, |
über 9 000 kg bis zu 10 000 kg | 10,97 EUR, |
über 10 000 kg bis zu 11 000 kg | 11,84 EUR, |
über 11 000 kg bis zu 12 000 kg | 13,01 EUR, |
über 12 000 kg | 14,32 EUR, |
insgesamt jedoch nicht mehr als 556 EUR, |
bis zu 2 000 kg | 6,42 EUR, |
über 2 000 kg bis zu 3 000 kg | 6,88 EUR, |
über 3 000 kg bis zu 4 000 kg | 7,31 EUR, |
über 4 000 kg bis zu 5 000 kg | 7,75 EUR, |
über 5 000 kg bis zu 6 000 kg | 8,18 EUR, |
über 6 000 kg bis zu 7 000 kg | 8,62 EUR, |
über 7 000 kg bis zu 8 000 kg | 9,36 EUR, |
über 8 000 kg bis zu 9 000 kg | 10,07 EUR, |
über 9 000 kg bis zu 10 000 kg | 10,97 EUR, |
über 10 000 kg bis zu 11 000 kg | 11,84 EUR, |
über 11 000 kg bis zu 12 000 kg | 13,01 EUR, |
über 12 000 kg bis zu 13 000 kg | 14,32 EUR, |
über 13 000 kg bis zu 14 000 kg | 15,77 EUR, |
über 14 000 kg bis zu 15 000 kg | 26,00 EUR, |
über 15 000 kg | 36,23 EUR, |
insgesamt jedoch nicht mehr als 914 EUR, |
bis zu 2 000 kg | 9,64 EUR, |
über 2 000 kg bis zu 3 000 kg | 10,30 EUR, |
über 3 000 kg bis zu 4 000 kg | 10,97 EUR, |
über 4 000 kg bis zu 5 000 kg | 11,61 EUR, |
über 5 000 kg bis zu 6 000 kg | 12,27 EUR, |
über 6 000 kg bis zu 7 000 kg | 12,94 EUR, |
über 7 000 kg bis zu 8 000 kg | 14,03 EUR, |
über 8 000 kg bis zu 9 000 kg | 15,11 EUR, |
über 9 000 kg bis zu 10 000 kg | 16,44 EUR, |
über 10 000 kg bis zu 11 000 kg | 17,74 EUR, |
über 11 000 kg bis zu 12 000 kg | 19,51 EUR, |
über 12 000 kg bis zu 13 000 kg | 21,47 EUR, |
über 13 000 kg bis zu 14 000 kg | 23,67 EUR, |
über 14 000 kg bis zu 15 000 kg | 39,01 EUR, |
über 15 000 kg | 54,35 EUR, |
insgesamt jedoch nicht mehr als 1 425 EUR, |
bis zu 2 000 kg | 11,25 EUR, |
über 2 000 kg bis zu 3 000 kg | 12,02 EUR, |
über 3 000 kg bis zu 4 000 kg | 12,78 EUR, |
über 4 000 kg bis zu 5 000 kg | 13,55 EUR, |
über 5 000 kg bis zu 6 000 kg | 14,32 EUR, |
über 6 000 kg bis zu 7 000 kg | 15,08 EUR, |
über 7 000 kg bis zu 8 000 kg | 16,36 EUR, |
über 8 000 kg bis zu 9 000 kg | 17,64 EUR, |
über 9 000 kg bis zu 10 000 kg | 19,17 EUR, |
über 10 000 kg bis zu 11 000 kg | 20,71 EUR, |
über 11 000 kg bis zu 12 000 kg | 22,75 EUR, |
über 12 000 kg bis zu 13 000 kg | 25,05 EUR, |
über 13 000 kg bis zu 14 000 kg | 27,61 EUR, |
über 14 000 kg bis zu 15 000 kg | 45,50 EUR, |
über 15 000 kg | 63,40 EUR, |
insgesamt jedoch nicht mehr als 1 681 EUR; |
(2) Die Steuer ermäßigt sich um 50 vom Hundert des Betrags, der sich nach Absatz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 Buchstabe a ergibt, für Fahrzeuge mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge).
(3) 1 Für ausländische Fahrzeuge beträgt die Steuer für jeden ganz oder teilweise im Inland zugebrachten Kalendertag
bei Zwei- und Dreiradkraftfahrzeugen (ausgenommen Zugmaschinen) sowie bei Personenkraftwagen | 0,51 EUR, |
a) | nicht mehr als 7 500 kg | 1,53 EUR, |
b) | mehr als 7 500 kg und nicht mehr als 15 000 kg | 4,60 EUR, |
c) | mehr als 15 000 kg | 6,14 EUR, |
a) | nicht mehr als 7 500 kg | 1,02 EUR, |
b) | mehr als 7 500 kg und nicht mehr als 15 000 kg | 2,05 EUR, |
c) | mehr als 15 000 kg | 3,07 EUR. |
(4) Für Kennzeichen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 beträgt die Jahressteuer,
wenn sie nur für Krafträder gelten | 46,02 EUR, |
im Übrigen | 191,73 EUR. |
(5) 1 Bei Berechnung der Steuer zählen angefangene Kalendertage als volle Tage. 2 Der Tag, an dem die Steuerpflicht endet, wird nicht mitgerechnet, ausgenommen in den Fällen der tageweisen Entrichtung nach § 11 Abs. 3 und der Entrichtung für einen nach Tagen berechneten Zeitraum nach § 11 Abs. 4 Nr. 1 sowie nach § 11 Abs. 4 Nr. 2, soweit die Mindestbesteuerung vorgeschrieben ist.
(1) Für Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotor erhöht sich in der Zeit vom 1. April 2007 bis zum 31. März 2011 der jeweilige Steuersatz nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 um 1,20 Euro je 100 Kubikzentimeter oder einen Teil davon, wenn das Fahrzeug nicht einer der Partikelminderungsstufen PM 01 und PM 0 bis PM 5 oder einer der Partikelminderungsklassen PMK 01 und PMK 0 bis PMK 4 nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entspricht.
(2) Der Zuschlag gilt nicht für Kennzeichen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1.
(1) 1 Auf schriftlichen Antrag wird die Steuer für das Halten von Kraftfahrzeuganhängern mit Ausnahme von Wohnwagenanhängern nicht erhoben, solange die Anhänger ausschließlich hinter Kraftfahrzeugen (ausgenommen Krafträder und Personenkraftwagen) mitgeführt werden, für die eine um den Anhängerzuschlag erhöhte Steuer erhoben wird oder die ausschließlich zur Zustellung oder Abholung nach § 3 Nr. 9 verwendet werden. 2 Voraussetzung für die Steuervergünstigung ist außerdem, dass den Anhängern ein amtliches Kennzeichen in grüner Schrift auf weißem Grund zugeteilt worden ist.
(2) 1 Die um den Anhängerzuschlag erhöhte Steuer wird auf schriftlichen Antrag des Eigentümers des Kraftfahrzeugs oder, im Falle einer Zulassung für einen anderen, des Halters erhoben, wenn hinter dem Kraftfahrzeug Anhänger mitgeführt werden sollen, für die nach Absatz 1 Steuer nicht erhoben wird. 2 Dies gilt auch, wenn das Halten des Kraftfahrzeugs von der Steuer befreit ist, es sei denn, dass es ausschließlich zur Zustellung oder Abholung nach § 3 Nr. 9 verwendet wird.
(3) Der Anhängerzuschlag für die Dauer eines Jahres beträgt 373,24 Euro.
(4) Wird ein inländischer Kraftfahrzeuganhänger, bei dem nach Absatz 1 die Steuer nicht erhoben wird, hinter anderen als den nach Absatz 1 zulässigen Kraftfahrzeugen verwendet, so ist die Steuer zu entrichten, solange die bezeichnete Verwendung dauert, mindestens jedoch für einen Monat.
(1) Die Steuer für das Halten von Personenkraftwagen wird vorbehaltlich des Absatzes 4 für ein Jahr ab dem Tag der erstmaligen Zulassung nicht erhoben, wenn das Fahrzeug in der Zeit vom 5. November 2008 bis zum 30. Juni 2009 erstmals zugelassen wird.
(2) Soweit Personenkraftwagen die Voraussetzung nach Absatz 1 erfüllen und nach Feststellung der Zulassungsbehörde ab dem Tag der erstmaligen Zulassung nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. EU Nr. L 171 S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 (ABl. EU Nr. L 199 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung genehmigt sind, wird die Steuer vorbehaltlich des Absatzes 4 für ein weiteres Jahr nicht erhoben.
(3) 1 Absatz 2 gilt bei erstmaliger Zulassung vor dem 5. November 2008 für den Halter, auf den das Fahrzeug am 5. November 2008 zugelassen ist, und für Fahrzeuge, die am 5. November 2008 außer Betrieb gesetzt sind, für den Halter, auf den das Fahrzeug nach dem 5. November 2008 wieder zugelassen wird. 2 Die Steuervergünstigung gilt dabei abweichend für ein Jahr ab dem 1. Januar 2009. 3 Voraussetzung ist, dass in der Zulassungsbescheinigung Teil I am Tag der erstmaligen Zulassung eine emissionsbezogene Schlüsselnummer ausgewiesen ist, die das Erfüllen der Voraussetzungen für die Steuervergünstigung bestätigt. 4 Eine Steuervergünstigung für frühere Halter unterbleibt; dies gilt auch dann, wenn ein früherer Halter für das Fahrzeug Steuer entrichtet hat.
(4) 1 Die Steuervergünstigungen werden in Fällen des Zuschlags nach § 9a entsprechend gemindert. 2 Sie enden spätestens am 31. Dezember 2010.
(5) Soweit die Steuervergünstigungen bei einem Halterwechsel noch nicht abgelaufen sind, werden sie vorbehaltlich des Absatzes 4 dem neuen Halter gewährt.
(6) Die Zeiten der Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs und die Zeiten außerhalb des auf einem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums haben keine Auswirkungen auf die Steuervergünstigungen.
(7) Die Steuervergünstigungen gelten nicht für Kennzeichen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1.
(1) Die Steuer für das Halten von besonders emissionsreduzierten Personenkraftwagen mit Fremd- oder Selbstzündungsmotor und Kohlendioxidemissionen bis zu 95 Gramm je Kilometer wird für fünf Jahre ab dem Tag der erstmaligen Zulassung zum Verkehr in Höhe von jährlich 30 Euro nicht erhoben, wenn das Fahrzeug in der Zeit vom 12. Juni 2020 bis zum 31. Dezember 2024 erstmals zugelassen wird.
(2) Für die Feststellung der Kohlendioxidemissionen nach Absatz 1 durch die Zulassungsbehörde gilt § 9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c Satz 2 entsprechend.
(3) 1 Die Steuervergünstigung ist jeweils begrenzt auf die Jahressteuer nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c und bei Saisonkennzeichen auf den Bruchteil des Jahresbetrages, der sich aus ihrem jeweils auf dem Kennzeichen angegebenen Betriebszeitraum ergibt. 2 Sie endet spätestens am 31. Dezember 2025.
(4) Soweit die Steuervergünstigung bei einem Halterwechsel noch nicht abgelaufen ist, wird sie dem neuen Halter gewährt.
(5) Die Zeiten der Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs und die Zeiten außerhalb des auf einem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums haben keine Auswirkungen auf die Steuervergünstigung.
(6) Die Steuervergünstigung gilt nicht für rote Kennzeichen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4.