KraftStG

Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002

Vom 21.12.1927

Neugefasst am 26.9.2002

Zuletzt geändert am 16.10.2020

§ 16

Aussetzung der Steuer

1Das Bundesministerium der Finanzen kann die Erhebung der Steuer bei ausländischen Fahrzeugen bis zu einem Jahr aussetzen, sobald mit dem Staat, in dem die Fahrzeuge zugelassen sind, Verhandlungen über ein Abkommen zum gegenseitigen Verzicht auf die Kraftfahrzeugsteuer aufgenommen worden sind. 2Die Anordnung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.