KraftStG

Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002

Vom 21.12.1927

Neugefasst am 26.9.2002

Zuletzt geändert am 16.10.2020

§ 6

Entstehung der Steuer

Die Steuer entsteht mit Beginn der Steuerpflicht, bei fortlaufenden Entrichtungszeiträumen mit Beginn des jeweiligen Entrichtungszeitraums.