KaffeeStV

Kaffeesteuerverordnung

Verordnung zur Durchführung des Kaffeesteuergesetzes

Vom 5.10.2009 (BGBl. I S. 3262, 3334)

Zuletzt geändert am 24.10.2022 (BGBl. I S. 1838)

Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2
Zu § 2 des Gesetzes
§ 2Kaffeemenge, Kaffeeart, Herstellung
Abschnitt 3
Zu den §§ 5 und 6 des Gesetzes
§ 3Steuerlager, Anforderungen an die Einrichtung
Abschnitt 4
Zu § 7 des Gesetzes
§ 12Registrierter Versender
Abschnitt 5
Zu den §§ 8 und 23 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes
§ 13Begünstigte, Ausstellen der Freistellungsbescheinigung
Abschnitt 6
Zu § 9 des Gesetzes
§ 14Beförderungen im Steuergebiet
Abschnitt 7
Zu den §§ 10 und 11 Absatz 3 des Gesetzes
§ 19Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung
Abschnitt 8
Zu den § 11 und 12 des Gesetzes
§ 20Steueranmeldung
Abschnitt 9
Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung
§ 21Kleinbetragsregelung
Abschnitt 10
Zu den §§ 3 und 15 des Gesetzes
§ 22Anmeldung des Kaffees und der kaffeehatligen Waren
Abschnitt 11
Zu den §§ 3 und 16 des Gesetzes
§ 23Beförderungen zu privaten Zwecken
Abschnitt 12
Zu den §§ 3 und 17 des Gesetzes
§ 24Beförderungen zu gewerblichen Zwecken
Abschnitt 13
Zu den §§ 3 und 18 des Gesetzes
§ 27Versandhandel
Abschnitt 15
Zu § 20 des Gesetzes
§ 29Rohkaffeehändler
Abschnitt 16
Zu § 21 des Gesetzes
§ 31Aufnahme von versteuertem Kaffee in ein Steuerlager
Abschnitt 17
Zu § 23 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes
§ 35Verbrauch durch diplomatische oder konsularische Vertretungen
Abschnitt 18
Zu § 20 Absatz 1 und den §§ 3 und 21 Ab-satz 2 des Gesetzes
§ 36Vernichtung von Kaffee und kaffeehaltigen Waren, Steueraufsicht
Abschnitt 19
Zu § 212 Absatz 1 Nummer 8 der Abgabenordnung
§ 37Probenentnahme im Rahmen der Steueraufsicht
Abschnitt 20
Zu § 23 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes
§§ 38–43(weggefallen)
Abschnitt 21
Zu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung
§ 44Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 6
Zu § 9 des Gesetzes

§ 14

Beförderungen im Steuergebiet

(1) Soll Kaffee aus einem Steuerlager im Steuergebiet oder vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet unter Steueraussetzung in ein Steuerlager im Steuergebiet oder zu einem Begünstigten im Steuergebiet befördert werden, hat der Versender das Begleitdokument zu verwenden.

(2) 1 Der Versender hat das Begleitdokument in vier Exemplaren auszufertigen. 2 Er hat die erste Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. 3 Der Beförderer des Kaffees hat während der Beförderung die zweite bis vierte Ausfertigung mitzuführen. 4 Bei Beförderungen vom Ort der Einfuhr hat der registrierte Versender vor Beginn der Beförderung das Begleitdokument bei dem Hauptzollamt vorzulegen, das für den Ort der Einfuhr zuständig ist.

(3) 1 Der Empfänger hat die zweite Ausfertigung als Beleg zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen und unverzüglich die mit seinem Empfangsvermerk versehene dritte und vierte Ausfertigung dem Hauptzollamt vorzulegen. 2 Dieses bestätigt die Übereinstimmung der beiden Ausfertigungen und die Empfangsberechtigung auf der dritten Ausfertigung (Rückschein). 3 Der bestätigte Rückschein ist vom Empfänger binnen zwei Wochen nach Erhalt des Kaffees an den Versender, bei Beförderungen vom Ort der Einfuhr an das Hauptzollamt nach Absatz 2 Satz 5 zurückzuschicken. 4 Die vierte Ausfertigung verbleibt beim zuständigen Hauptzollamt.

(4) 1 Das für den Versender zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass anstelle des Begleitdokuments Lieferscheine oder Rechnungen verwendet werden, wenn dies zu einer Verfahrensvereinfachung führt und Steuerbelange nicht gefährdet erscheinen. 2 In Einzelfällen können weitere Ausnahmen zugelassen werden.

(5) 1 Bei wiederholten Beförderungen zwischen dem gleichen Versender und Empfänger kann das Hauptzollamt zulassen, dass die Beförderungen eines Kalendermonats in einem Begleitdokument oder in einer an seiner Stelle zugelassenen anderen Anmeldung zusammengefasst werden. 2 Bei Beförderungen zwischen Steuerlagern des gleichen Steuerlagerinhabers kann das Hauptzollamt auf die Übersendung von Anmeldungen verzichten, wenn dadurch Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden.

(6) 1 Der Versender hat den Abgang des Kaffees unverzüglich in sein Lagerbuch einzutragen. 2 Ist der Empfänger ein Steuerlagerinhaber, hat er den Zugang des Kaffees nach dessen Aufnahme in sein Steuerlager unverzüglich in sein Lagerbuch einzutragen.

(7) 1 Versender und Empfänger haben auf Verlangen des Hauptzollamts den Kaffee unverändert vorzuführen. 2 Dabei kann das Hauptzollamt bei zu versendendem Kaffee Verschlussmaßnahmen anordnen.

(8) 1 Das Hauptzollamt kann, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden, auf Antrag des Steuerlagerinhabers unter Widerrufsvorbehalt zulassen, dass Kaffee gleichzeitig als in das Steuerlager des Steuerlagerinhabers aufgenommen und daraus entfernt gilt, sobald er im Steuergebiet daran Besitz erlangt hat. 2 Der Steuerlagerinhaber hat den Kaffee unverzüglich als Zu- und Abgang in das Lagerbuch einzutragen.

§ 15

Mitführen der Freistellungsbescheinigung

1 Wird Kaffee unter Steueraussetzung im Steuergebiet zu Begünstigten im Steuergebiet befördert, hat der Beförderer während der Beförderung eine dem Versender nach § 13 Absatz 1 Satz 2 ausgehändigte Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung mitzuführen. 2 Die erste Ausfertigung nimmt der Versender zu seinen Aufzeichnungen.

§ 16

Beförderungen in andere Mitgliedstaaten

(1) Soll Kaffee aus einem Steuerlager im Steuergebiet oder vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet unter Steueraussetzung an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat befördert werden, hat der Versender die ordnungsgemäße Durchführung eindeutig und leicht nachprüfbar buchmäßig nachzuweisen.

(2) 1 Der Versender hat regelmäßig Folgendes aufzuzeichnen:

1. den Namen und die Anschrift des Empfängers, sowie dessen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
2. die Kaffeeart nach § 2 des Gesetzes,
3. die Kaffeemenge,
4. den Ort und den Tag der Lieferung,
5. das vereinbarte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung,
6. die Beförderung oder Versendung in einen anderen Mitgliedstaat,
7. den Bestimmungsort im anderen Mitgliedstaat.
2 In Fällen, in denen der Kaffee durch den Empfänger abgeholt und befördert wird, hat der Versender zusätzlich hierüber den Beleg zu führen durch:
1. eine Empfangsbestätigung des Empfängers oder seines Beauftragten,
2. eine Versicherung des Empfängers oder seines Beauftragten, den Kaffee in einen anderen Mitgliedstaat zu befördern.

(3) § 14 Absatz 7 gilt entsprechend.

§ 17

Ausfuhr oder Überführung in das externe Versandverfahren

(1) Soll Kaffee aus einem Steuerlager im Steuergebiet oder vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet unter Steueraussetzung unmittelbar oder über andere Mitgliedstaaten aus dem Steuergebiet zu einem Ort befördert werden, an dem der Kaffee das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlässt oder in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex überführt wird, sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex vorgesehen ist hat der Versender die Ausfuhr durch einen Beleg mit folgendem Inhalt nachzuweisen:

1. den Namen und die Anschrift des Unternehmens,
2. die Kaffeeart nach § 2 des Gesetzes,
3. die Kaffeemenge,
4. den Ort und Tag der Ausfuhr,
5. eine Ausgangsbestätigung der Ausgangszollstelle oder einen Ausgangsvermerk des die Ausfuhr überwachenden Hauptzollamts, dass die Ware das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlassen hat oder in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex überführt wurde, sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex vorgesehen war.

(2) 1 Bei einer Ausfuhr

1. im gemeinsamen Versandverfahren nach dem Beschluss 87/415/EWG des Rates vom 15. Juni 1987 über den Abschluss des Übereinkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 1),
2. im externen Versandverfahren nach Artikel 226 des Unionszollkodex oder im internen Versandverfahren nach Artikel 227 des Unionszollkodex oder,
3. im TIR-Verfahren nach dem TIR-Übereinkommen 1975 vom 14. November 1975 (BGBl. 1979 II S. 445, 446), das zuletzt am 22. November 2018 (ABl. L 296 vom 22.11.2018, S. 1) geändert worden ist geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
gilt, wenn diese Verfahren nicht bei einer Ausgangszollstelle beginnen, Satz 2. 2 An die Stelle der Belege nach Absatz 1 Nummer 5 tritt in diesen Fällen:
1. eine Ausgangsbestätigung der Abgangs(zoll)stelle, die bei einer Ausfuhr im gemeinsamen oder gemeinschaftlichen Versandverfahren nach Eingang der Kontrollergebnisnachricht, bei einer Ausfuhr mit Carnets TIR nach Eingang der Bescheinigung über die Beendigung erteilt wird, sofern sich aus letzterer die Ausfuhr ergibt, oder
2. eine Abfertigungsbestätigung der Abgangsstelle in Verbindung mit einer Eingangsbescheinigung der Bestimmungsstelle im Drittland oder Drittgebiet.

(3) § 14 Absatz 7 gilt entsprechend.

§ 18

Art und Höhe der Sicherheitsleistung

(1) Die Sicherheit für Beförderungen von Kaffee unter Steueraussetzung kann für mehrere Verfahren als Gesamtbürgschaft oder für jedes Verfahren einzeln als Einzelbürgschaft oder als Barsicherheit geleistet werden.

(2) 1 Die Sicherheit als Gesamtbürgschaft oder Einzelbürgschaft wird durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft eines tauglichen Steuerbürgen nach § 244 der Abgabenordnung geleistet. 2 Die Bürgschaft ist in einer Urkunde nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt zu leisten.

(3) 1 Das zuständige Hauptzollamt bestimmt die Höhe der Bürgschaftssumme und die Höhe der Barsicherheit, insbesondere unter Berücksichtigung der Steuer, die bei der Überführung des Kaffees in den steuerrechtlich freien Verkehr im Steuergebiet entstehen würde. 2 Die Angemessenheit der Bürgschaftssumme ist im Fall der Gesamtbürgschaft regelmäßig zu überprüfen.

Abschnitt 7
Zu den §§ 10 und 11 Absatz 3 des Gesetzes

§ 19

Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung

(1) Geht der Rückschein in den Fällen des § 14 Absatz 3 Satz 3 nicht binnen zwei Monaten beim Versender ein, ist dies vom Versender unverzüglich dem Hauptzollamt anzuzeigen.

(2) Ist Kaffee während der Beförderung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Beförderer dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.

(3) 1 In den Fällen des § 11 Absatz 4 des Gesetzes gelten hinsichtlich der §§ 14, 16, 17, 33 und 34 entsprechend. 2 Die Frist nach § 11 Absatz 4 Satz 4 des Gesetzes beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Feststellung der Unregelmäßigkeit gegenüber dem Steuerschuldner.

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