KaffeeStV

Kaffeesteuerverordnung

Verordnung zur Durchführung des Kaffeesteuergesetzes

Vom 5.10.2009

Zuletzt geändert am 24.10.2022

§ 15

Mitführen der Freistellungsbescheinigung

1Wird Kaffee unter Steueraussetzung im Steuergebiet zu Begünstigten im Steuergebiet befördert, hat der Beförderer während der Beförderung eine dem Versender nach § 13 Absatz 1 Satz 2 ausgehändigte Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung mitzuführen. 2Die erste Ausfertigung nimmt der Versender zu seinen Aufzeichnungen.