KaffeeStV

Kaffeesteuerverordnung

Verordnung zur Durchführung des Kaffeesteuergesetzes

Vom 5.10.2009

Zuletzt geändert am 24.10.2022

§ 10

Vollständige Zerstörung und unwiederbringlicher Gesamt- oder Teilverlust

1Ist Kaffee im Steuerlager unbeabsichtigt vollständig zerstört worden oder vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Steuerlagerinhaber dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und anhand betrieblicher Unterlagen nachzuweisen. 2Das Hauptzollamt kann Vereinfachungen zulassen und Anordnungen zur Nachweisführung treffen.