KaffeeStV

Kaffeesteuerverordnung

Verordnung zur Durchführung des Kaffeesteuergesetzes

Vom 5.10.2009

Zuletzt geändert am 24.10.2022

Abschnitt 2
Zu § 2 des Gesetzes

§ 2

Kaffeemenge, Kaffeeart, Herstellung

(1) 1Bei löslichem Kaffee in Form von flüssigen Auszügen, Essenzen und Konzentraten bestimmt sich die Kaffeemenge nach der Trockenmasse. 2Lässt sich nicht feststellen, ob eine Ware Röstkaffee oder löslicher Kaffee ist, ist sie im Zweifel als löslicher Kaffee einzuordnen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten für den Kaffeeanteil in kaffeehaltigen Waren entsprechend.

(2) 1Eine Herstellung von Kaffee liegt auch dann vor, wenn Kaffee in seiner Beschaffenheit so verändert wird, dass sich dadurch die Besteuerungsgrundlage für die gleiche Kaffeeart verändert. 2Dies gilt für Veränderungen außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens nur, wenn sie zu einer Mengenvermehrung führen.