II. BV

Zweite Berechnungsverordnung

Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz

Vom 17.10.1957 (BGBl. I S. 1719)

Neugefasst am 12.10.1990 (BGBl. I S. 2178)

Zuletzt geändert am 23.11.2007 (BGBl. I S. 2614)

Teil I
Allgemeine Vorschriften
§ 1Anwendungsbereich der Verordnung
Teil II
Wirtschaftlichkeitsberechnung
Erster Abschnitt
Gegenstand, Gliederung und Aufstellung der Berechnung
§ 2Gegenstand der Berechnung
Zweiter Abschnitt
Berechnung der Gesamtkosten
§ 5Gliederung der Gesamtkosten
Dritter Abschnitt
Finanzierungsplan
§ 12Inhalt des Finanzierungsplanes
Vierter Abschnitt
Laufende Aufwendungen und Erträge
§ 18Laufende Aufwendungen
Fünfter Abschnitt
Besondere Arten der Wirtschaftlichkeitsberechnung
§ 32Voraussetzungen für besondere Arten der Wirtschaftlichkeitsberechnung
Teil III
Lastenberechnung
§ 40Lastenberechnung
Teil IV
Wohnflächenberechnung
§ 42Wohnfläche
Teil V
Schluß- und Überleitungsvorschriften
§ 45Befugnisse des Bauherrn und seines Rechtsnachfolgers

§ 41

Belastung aus der Bewirtschaftung

(1) 1 Zu der Belastung aus der Bewirtschaftung gehören

1. die Ausgaben für die Verwaltung, die an einen Dritten laufend zu entrichten sind,
2. die Betriebskosten,
3. die Ausgaben für die Instandhaltung.
2 Die Vorschriften der §§ 24, 28 und 30 sind entsprechend anzuwenden.

(2) 1 § 26 ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß bei Eigentumswohnungen, Kaufeigentumswohnungen oder Wohnungen in der Rechtsform des eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts als Ausgaben für die Verwaltung höchstens 275 Euro angesetzt werden dürfen. 2 Der in Satz 1 bezeichnete Betrag verändert sich entsprechend § 26 Abs. 4.

(3) 1 § 27 ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß als Betriebskosten angesetzt werden dürfen

1. laufende öffentliche Lasten des Grundstücks, namentlich die Grundsteuer,
2. Kosten der Wasserversorgung,
3. Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung,
4. Kosten der Entwässerung,
5. Kosten der Schornsteinreinigung,
6. Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung.
2 Bei einer Eigentumswohnung, einer Kaufeigentumswohnung und einer Wohnung in der Rechtsform des eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts dürfen als Betriebskosten außerdem angesetzt werden
1. Kosten des Betriebes des Fahrstuhls,
2. Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung,
3. Kosten für den Hauswart.

Teil IV
Wohnflächenberechnung

§ 42

Wohnfläche

1 Ist die Wohnfläche bis zum 31. Dezember 2003 nach dieser Verordnung berechnet worden, bleibt es bei dieser Berechnung. 2 Soweit in den in Satz 1 genannten Fällen nach dem 31. Dezember 2003 bauliche Änderungen an dem Wohnraum vorgenommen werden, die eine Neuberechnung der Wohnfläche erforderlich machen, sind die Vorschriften der Wohnflächenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) anzuwenden.

§§ 43–44

(weggefallen)

Teil V
Schluß- und Überleitungsvorschriften

§ 45

Befugnisse des Bauherrn und seines Rechtsnachfolgers

(1) Läßt diese Verordnung eine Wahl zwischen zwei oder mehreren Möglichkeiten zu oder setzt sie bei einer Berechnung einen Rahmen, so ist der Bauherr, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt, befugt, die Wahl vorzunehmen oder den Rahmen auszufüllen.

(2) 1 Die Befugnisse des Bauherrn nach dieser Verordnung stehen auch seinem Rechtsnachfolger zu. 2 Soweit der Bauherr nach dieser Verordnung Umstände zu vertreten hat, hat sie auch der Rechtsnachfolger zu vertreten.

§ 46

Überleitungsvorschriften

(1) Soweit bis zum 31. Oktober 1957 für den in § 1 Abs. 1 und § 1a Abs. 2 Nr. 2 und 3 bezeichneten Wohnraum Wirtschaftlichkeit oder Wohnfläche nach der Verordnung über Wirtschaftlichkeits- und Wohnflächenberechnung für neugeschaffenen Wohnraum (Berechnungsverordnung) vom 20. November 1950 (BGBl. S. 753) berechnet worden ist, bleibt es für diese Berechnungen dabei.

(2) § 2 Abs. 8, § 18 Abs. 4 und § 23 Abs. 5 sind in der mit Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Darlehen nach dem 31. Dezember 1989 vorzeitig zurückgezahlt oder abgelöst wurden oder nach diesem Zeitpunkt auf die weitere Auszahlung von Zuschüssen zur Deckung der laufenden Aufwendungen oder von Zinszuschüssen verzichtet wurde.

(3) Sind für ein Gebäude oder eine Wirtschaftseinheit auf Grund von Ausbau oder Erweiterung Wirtschaftlichkeitsberechnungen oder Teilwirtschaftlichkeitsberechnungen vor dem 29. August 1990 aufgestellt worden, sind die Regelung der §§ 32, 34 und 40 in der bis zum 29. August 1990 geltenden Fassung anzuwenden.

§§ 47–48

(weggefallen)

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