II. BV

Zweite Berechnungsverordnung

Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz

Vom 17.10.1957 (BGBl. I S. 1719)

Neugefasst am 12.10.1990 (BGBl. I S. 2178)

Zuletzt geändert am 23.11.2007 (BGBl. I S. 2614)

Teil I
Allgemeine Vorschriften
§ 1Anwendungsbereich der Verordnung
Teil II
Wirtschaftlichkeitsberechnung
Erster Abschnitt
Gegenstand, Gliederung und Aufstellung der Berechnung
§ 2Gegenstand der Berechnung
Zweiter Abschnitt
Berechnung der Gesamtkosten
§ 5Gliederung der Gesamtkosten
Dritter Abschnitt
Finanzierungsplan
§ 12Inhalt des Finanzierungsplanes
Vierter Abschnitt
Laufende Aufwendungen und Erträge
§ 18Laufende Aufwendungen
Fünfter Abschnitt
Besondere Arten der Wirtschaftlichkeitsberechnung
§ 32Voraussetzungen für besondere Arten der Wirtschaftlichkeitsberechnung
Teil III
Lastenberechnung
§ 40Lastenberechnung
Teil IV
Wohnflächenberechnung
§ 42Wohnfläche
Teil V
Schluß- und Überleitungsvorschriften
§ 45Befugnisse des Bauherrn und seines Rechtsnachfolgers

§§ 47–48

(weggefallen)

§ 48a

Berlin-Klausel

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 125 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, § 53 des Ersten Wohnungsbaugesetzes und Artikel X § 10 des Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Miet- und Wohnungsrecht auch im Land Berlin.

§ 49

Geltung im Saarland

Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.

§ 50

(Inkrafttreten)

Anlage 1

(zu § 5 Abs. 5) Aufstellung der Gesamtkosten



Die Gesamtkosten bestehen aus:
I. Kosten des Baugrundstücks
Zu den Kosten des Baugrundstücks gehören:

    1.
  • Der Wert des Baugrundstücks
  • 2.
  • Die Erwerbskosten
  • Hierzu gehören alle durch den Erwerb des Baugrundstücks verursachten Nebenkosten, z. B. Gerichts- und Notarkosten, Maklerprovisionen, Grunderwerbsteuern, Vermessungskosten, Gebühren für Wertberechnungen und amtliche Genehmigungen, Kosten der Bodenuntersuchung zur Beurteilung des Grundstückswertes.
  • Zu den Erwerbskosten gehören auch Kosten, die im Zusammenhang mit einer das Baugrundstück betreffenden freiwilligen oder gesetzlich geregelten Umlegung, Zusammenlegung oder Grenzregelung (Bodenordnung) entstehen, außer den Kosten der dem Bauherrn dabei obliegenden Verwaltungsleistungen.
  • 3.
  • Die Erschließungskosten
  • Hierzu gehören:
      a)
    • Abfindungen und Entschädigungen an Mieter, Pächter und sonstige Dritte zur Erlangung der freien Verfügung über das Baugrundstück,
    • b)
    • Kosten für das Herrichten des Baugrundstücks, z. B. Abräumen, Abholzen, Roden, Bodenbewegung, Enttrümmern, Gesamtabbruch,
    • c)
    • Kosten der öffentlichen Entwässerungs- und Versorgungsanlagen, die nicht Kosten der Gebäude oder der Außenanlagen sind, und Kosten öffentlicher Flächen für Straßen, Freiflächen und dgl., soweit diese Kosten vom Grundstückseigentümer auf Grund gesetzlicher Bestimmungen (z. B. Anliegerleistungen) oder vertraglicher Vereinbarungen (z. B. Unternehmerstraßen) zu tragen und vom Bauherrn zu übernehmen sind,
    • d)
    • Kosten der nichtöffentlichen Entwässerungs- und Versorgungsanlagen, die nicht Kosten der Gebäude oder der Außenanlagen sind, und Kosten nichtöffentlicher Flächen für Straßen, Freiflächen und dgl., wie Privatstraßen, Abstellflächen für Kraftfahrzeuge, wenn es sich um Daueranlagen handelt, d. h. um Anlagen, die auch nach etwaigem Abgang der Bauten im Rahmen der allgemeinen Ortsplanung bestehen bleiben müssen,
    • e)
    • andere einmalige Abgaben, die vom Bauherrn nach gesetzlichen Bestimmungen verlangt werden (z. B. Bauabgaben, Ansiedlungsleistungen, Ausgleichsbeträge).
II. Baukosten
Zu den Baukosten gehören:
    1.
  • Die Kosten der Gebäude
  • Das sind die Kosten (getrennt nach der Art der Gebäude oder Gebäudeteile) sämtlicher Bauleistungen, die für die Errichtung der Gebäude erforderlich sind.
  • Zu den Kosten der Gebäude gehören auch
  • die Kosten aller eingebauten oder mit den Gebäuden fest verbundenen Sachen, z. B. Anlagen zur Beleuchtung, Erwärmung, Kühlung und Lüftung von Räumen und zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Kalt- und Warmwasser (bauliche Betriebseinrichtungen), bis zum Hausanschluß an die Außenanlagen, Öfen, Koch- und Waschherde, Bade- und Wascheinrichtungen, eingebaute Rundfunkanlagen, Gemeinschaftsantennen, Blitzschutzanlagen, Luftschutzanlagen, Luftschutzvorsorgeanlagen, bildnerischer und malerischer Schmuck an und in Gebäuden, eingebaute Möbel,
  • die Kosten aller vom Bauherrn erstmalig zu beschaffenden, nicht eingebauten oder nicht fest verbundenen Sachen an und in den Gebäuden, die zur Benutzung und zum Betrieb der baulichen Anlagen erforderlich sind oder zum Schutz der Gebäude dienen, z. B. Öfen, Koch- und Waschherde, Bade- und Wascheinrichtungen, soweit sie nicht unter den vorstehenden Absatz fallen, Aufsteckschlüssel für innere Leitungshähne und -ventile, Bedienungseinrichtungen für Sammelheizkessel (Schaufeln, Schürstangen usw.), Dachaussteige- und Schornsteinleitern, Feuerlöschanlagen (Schläuche, Stand- und Strahlrohre für eingebaute Feuerlöschanlagen), Schlüssel für Fenster- und Türverschlüsse usw..
  • Zu den Kosten der Gebäude gehören auch die Kosten von Teilabbrüchen innerhalb der Gebäude sowie der etwa angesetzte Wert verwendeter Gebäudeteile.
  • 2.
  • Die Kosten der Außenanlagen
  • Das sind die Kosten sämtlicher Bauleistungen, die für die Herstellung der Außenanlagen erforderlich sind.
  • Hierzu gehören
      a)
    • die Kosten der Entwässerungs- und Versorgungsanlagen vom Hausanschluß ab bis an das öffentliche Netz oder an nichtöffentliche Anlagen, die Daueranlagen sind (I 3 d), außerdem alle anderen Entwässerungs- und Versorgungsanlagen außerhalb der Gebäude, Kleinkläranlagen, Sammelgruben, Brunnen, Zapfstellen usw.,
    • b)
    • die Kosten für das Anlegen von Höfen, Wegen und Einfriedungen, nichtöffentlichen Spielplätzen usw.,
    • c)
    • die Kosten der Gartenanlagen und Pflanzungen, die nicht zu den besonderen Betriebseinrichtungen gehören, der nicht mit einem Gebäude verbundenen Freitreppen, Stützmauern, fest eingebauten Flaggenmaste, Teppichklopfstangen, Wäschepfähle usw.,
    • d)
    • die Kosten sonstiger Außenanlagen, z. B. Luftschutzaußenanlagen, Kosten für Teilabbrüche außerhalb der Gebäude, soweit sie nicht zu den Kosten für das Herrichten des Baugrundstücks gehören.
  • Zu den Kosten der Außenanlagen gehören auch
  • die Kosten aller eingebauten oder mit den Außenanlagen fest verbundenen Sachen,
  • die Kosten aller vom Bauherrn erstmalig zu beschaffenden, nicht eingebauten oder nicht fest verbundenen Sachen an und in den Außenanlagen, z. B. Aufsteckschlüssel für äußere Leitungshähne und -ventile, Feuerlöschanlagen (Schläuche, Stand- und Strahlrohre für äußere Feuerlöschanlagen).
  • 3.
  • Die Baunebenkosten
  • Das sind
      a)
    • Kosten der Architekten- und Ingenieurleistungen; diese Leistungen umfassen namentlich Planungen, Ausschreibungen, Bauleitung, Bauführung und Bauabrechnung,
    • b)
    • Kosten der dem Bauherrn obliegenden Verwaltungsleistungen bei Vorbereitung und Durchführung des Bauvorhabens,
    • c)
    • Kosten der Behördenleistungen; hierzu gehören die Kosten der Prüfungen und Genehmigungen der Behörden oder Beauftragten der Behörden,
    • d)
    • folgende Kosten:
        aa)
      • Kosten der Beschaffung der Finanzierungsmittel, z. B. Maklerprovisionen, Gerichts- und Notarkosten, einmalige Geldbeschaffungskosten (Hypothekendisagio, Kreditprovisionen und Spesen, Wertberechnungs- und Bearbeitungsgebühren, Bereitstellungskosten usw.),
      • bb)
      • Kapitalkosten und Erbbauzinsen, die auf die Bauzeit entfallen,
      • cc)
      • Kosten der Beschaffung und Verzinsung der Zwischenfinanzierungsmittel einschließlich der gestundeten Geldbeschaffungskosten (Disagiodarlehen),
      • dd)
      • Steuerbelastungen des Baugrundstücks, die auf die Bauzeit entfallen,
      • ee)
      • Kosten der Beschaffung von Darlehen und Zuschüssen zur Deckung von laufenden Aufwendungen, Fremdkapitalkosten, Annuitäten und Bewirtschaftungskosten,
    • e)
    • sonstige Nebenkosten, z. B. die Kosten der Bauversicherungen während der Bauzeit, der Bauwache, der Baustoffprüfungen des Bauherrn, der Grundsteinlegungs- und Richtfeier.
  • 4.
  • Die Kosten der besonderen Betriebseinrichtungen
  • Das sind z. B. die Kosten für Personen- und Lastenaufzüge, Müllbeseitigungsanlagen, Hausfernsprecher, Uhrenanlagen, gemeinschaftliche Wasch- und Badeeinrichtungen usw..
  • 5.
  • Die Kosten des Gerätes und sonstiger Wirtschaftsausstattungen
  • Das sind
  • die Kosten für alle vom Bauherrn erstmalig zu beschaffenden beweglichen Sachen, die nicht unter die Kosten der Gebäude oder der Außenanlagen fallen, z. B. Asche- und Müllkästen, abnehmbare Fahnen, Fenster- und Türbehänge, Feuerlösch- und Luftschutzgerät, Haus- und Stallgerät usw.,
  • die Kosten für Wirtschaftsausstattungen bei Kleinsiedlungen usw., z. B. Ackergerät, Dünger, Kleinvieh, Obstbäume, Saatgut.

Anlage 2

(zu den §§ 11a und 34 Abs. 1) Berechnung des umbauten Raumes


 
Der umbaute Raum ist in cbm anzugeben.
1.1 Voll anzurechnen ist der umbaute Raum eines Gebäudes,
der umschlossen wird:
1.11 seitlich von den Außenflächen der Umfassungen,
1.12 unten
1.121 bei unterkellerten Gebäuden von den Oberflächen der
untersten Geschoßfußböden,
1.122 bei nichtunterkellerten Gebäuden von der Oberfläche des
Geländes. Liegt der Fußboden des untersten Geschosses
tiefer als das Gelände, gilt Abschnitt 1.121,
1.13 oben
1.131 bei nichtausgebautem Dachgeschoß von den Oberflächen der
Fußböden über den obersten Vollgeschossen,
1.132 bei ausgebautem Dachgeschoß, bei Treppenhausköpfen und
Fahrstuhlschächten von den Außenflächen der umschließenden
Wände und Decken. (Bei Ausbau mit Leichtbauplatten sind
die begrenzenden Außenflächen durch die Außen- oder
Oberkante der Teile zu legen, welche diese Platten
unmittelbar tragen),
1.133 bei Dachdecken, die gleichzeitig die Decke des obersten
Vollgeschosses bilden, von den Oberflächen der Tragdecke
oder Balkenlage,
1.134 bei Gebäuden oder Bauteilen ohne Geschoßdecken von den
Außenflächen des Daches, vgl. Abschnitt 1.35.
1.2 Mit einem Drittel anzurechnen ist der umbaute Raum des
nichtausgebauten Dachraumes, der umschlossen wird von den
Flächen nach Abschnitt 1.131 oder 1.132 und den Außenflächen
des Daches.
1.3 Bei den Berechnungen nach Abschnitt 1.1 und 1.2 ist:
1.31 die Gebäudegrundfläche nach den Rohbaumaßen des Erdgeschosses
zu berechnen,
1.32 bei wesentlich verschiedenen Geschoßgrundflächen der
umbaute Raum geschoßweise zu berechnen,
1.33 nicht abzuziehen der umbaute Raum, der gebildet wird von:
1.331 äußeren Leibungen von Fenstern und Türen und äußeren Nischen
in den Umfassungen,
1.332 Hauslauben (Loggien), d. h. an höchstens zwei Seitenflächen
offenen, im übrigen umbauten Räumen,
1.34 nicht hinzuzurechnen der umbaute Raum, den folgende Bauteile
bilden:
1.341 stehende Dachfenster und Dachaufbauten mit einer vorderen
Ansichtsfläche bis zu je 2 qm (Dachaufbauten mit größerer
Ansichtsfläche siehe Abschnitt 1.42),
1.342 Balkonplatten und Vordächer bis zu 0,5 m Ausladung (weiter
ausladende Balkonplatten und Vordächer siehe Abschnitt 1.44),
1.343 Dachüberstände, Gesimse, ein bis drei nicht unterkellerte,
vorgelagerte Stufen, Wandpfeiler, Halbsäulen und Pilaster,
1.344 Gründungen gewöhnlicher Art, deren Unterfläche bei
unterkellerten Bauten nicht tiefer als 0,5 m unter der
Oberfläche des Kellergeschoßfußbodens, bei nichtunterkellerten
Bauten nicht tiefer als 1 m unter der Oberfläche des
umgebenden Geländes liegt (Gründungen außergewöhnlicher
Art und Tiefe siehe Abschnitt 1.48),
1.345 Kellerlichtschächte und Lichtgräben,
1.35 für Teile eines Baues, deren Innenraum ohne Zwischendecken
bis zur Dachfläche durchgeht, der umbaute Raum getrennt zu
berechnen, vgl. Abschnitt 1.134,
1.36 für zusammenhängende Teile eines Baues, die sich nach dem
Zweck und deshalb in der Art des Ausbaues wesentlich von
den übrigen Teilen unterscheiden, der umbaute Raum getrennt
zu berechnen.
1.4 Von der Berechnung des umbauten Raumes nicht erfaßt werden
folgende (besonders zu veranschlagende) Bauausführungen
und Bauteile:
1.41 geschlossene Anbauten in leichter Bauart und mit geringwertigem
Ausbau und offene Anbauten, wie Hallen, Überdachungen (mit
oder ohne Stützen) von Lichthöfen, Unterfahrten auf Stützen,
Veranden,
1.42 Dachaufbauten mit vorderen Ansichtsflächen von mehr als
2 qm und Dachreiter,
1.43 Brüstungen von Balkonen und begehbaren Dachflächen,
1.44 Balkonplatten und Vordächer mit mehr als 0,5 m Ausladung,
1.45 Freitreppen mit mehr als 3 Stufen und Terrassen (und ihre
Brüstungen),
1.46 Füchse, Gründungen für Kessel und Maschinen,
1.47 freistehende Schornsteine und der Teil von Hausschornsteinen,
der mehr als 1 m über den Dachfirst hinausragt,
1.48 Gründungen außergewöhnlicher Art, wie Pfahlgründungen und
Gründungen außergewöhnlicher Tiefe, deren Unterfläche
tiefer liegt als im Abschnitt 1.344 angegeben,
1.49 wasserdruckhaltende Dichtungen.

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