Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz
Vom
17.10.1957
Neugefasst am
12.10.1990
Zuletzt geändert am
23.11.2007
§ 33
Teilwirtschaftlichkeitsberechnung
In der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung ist die Gegenüberstellung der laufenden Aufwendungen und der Erträge auf den Teil des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit zu beschränken, der den Wohnraum enthält, für den die Berechnung aufzustellen ist.