GEG

Gebäudeenergiegesetz

Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden

Vom 8.8.2020 (BGBl. I S. 1728)

Zuletzt geändert am 16.10.2023 (BGBl. I S. Nr. 280)

Teil 1
Allgemeiner Teil
§ 1Zweck und Ziel
Teil 2
Anforderungen an zu errichtende Gebäude
Abschnitt 1
Allgemeiner Teil
§ 10Grundsatz und Niedrigstenergiegebäude
Abschnitt 2
Jahres-Primärenergiebedarf und baulicher Wärmeschutz bei zu errichtenden Gebäuden
Unterabschnitt 1
Wohngebäude
§ 15Gesamtenergiebedarf
Unterabschnitt 2
Nichtwohngebäude
§ 18Gesamtenergiebedarf
Abschnitt 3
Berechnungsgrundlagen und -verfahren
§ 20Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Wohngebäudes
Abschnitt 4
(weggefallen)
§§ 34–45(weggefallen)
Teil 3
Anforderungen an bestehende Gebäude
Abschnitt 1
(weggefallen)
§ 46Aufrechterhaltung der energetischen Qualität; entgegenstehende Rechtsvorschriften
Abschnitt 2
(weggefallen)
§§ 52–56(weggefallen)
Teil 4
Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung
Abschnitt 1
Aufrechterhaltung der energetischen Qualität bestehender Anlagen
Unterabschnitt 1
Veränderungsverbot
§ 57Verbot von Veränderungen; entgegenstehende Rechtsvorschriften
Unterabschnitt 2
Betreiberpflichten
§ 58Betriebsbereitschaft
Abschnitt 2
Einbau und Ersatz
Unterabschnitt 1
Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen
§ 61Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe
Unterabschnitt 2
Klimaanlagen und sonstige Anlagen der Raumlufttechnik
§ 65Begrenzung der elektrischen Leistung
Unterabschnitt 3
Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen
§ 69Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen
Unterabschnitt 4
Anforderungen an Heizungsanlagen; Betriebsverbot für Heizkessel
§ 71Anforderungen an eine Heizungsanlage
Abschnitt 3
Energetische Inspektion von Klimaanlagen
§ 74Betreiberpflicht
Teil 6
Finanzielle Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien für die Erzeugung von Wärme oder Kälte und von Energieeffizienzmaßnahmen
§ 89Fördermittel
Teil 8
Besondere Gebäude, Bußgeldvorschriften, Anschluss- und Benutzungszwang
§ 104Kleine Gebäude und Gebäude aus Raumzellen

§ 112

Übergangsvorschriften für Energieausweise

(1) Wird nach dem 1. November 2020 ein Energieausweis gemäß § 80 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 für ein Gebäude ausgestellt, auf das vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltende Rechtsvorschriften anzuwenden sind, ist in der Kopfzeile zumindest der ersten Seite des Energieausweises in geeigneter Form die angewandte Fassung der für den Energieausweis maßgeblichen Rechtsvorschrift anzugeben.

(2) Wird nach dem 1. November 2020 ein Energieausweis gemäß § 80 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 für ein Gebäude ausgestellt, sind die Vorschriften der Energieeinsparverordnung bis zum 1. Mai 2021 weiter anzuwenden.

(3) 1 § 87 ist auf Energieausweise, die nach dem 30. September 2007 und vor dem 1. Mai 2014 ausgestellt worden sind, mit den folgenden Maßgaben anzuwenden. 2 Als Pflichtangabe nach § 87 Absatz 1 Nummer 2 ist in Immobilienanzeigen anzugeben:

1. bei Energiebedarfsausweisen für Wohngebäude der Wert des Endenergiebedarfs, der auf Seite 2 des Energieausweises gemäß dem bei Ausstellung maßgeblichen Muster angegeben ist,
2. bei Energieverbrauchsausweisen für Wohngebäude der Energieverbrauchskennwert, der auf Seite 3 des Energieausweises gemäß dem bei Ausstellung maßgeblichen Muster angegeben ist; ist im Energieverbrauchskennwert der Energieverbrauch für Warmwasser nicht enthalten, so ist der Energieverbrauchskennwert um eine Pauschale von 20 Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Gebäudenutzfläche zu erhöhen,
3. bei Energiebedarfsausweisen für Nichtwohngebäude der Gesamtwert des Endenergiebedarfs, der Seite 2 des Energieausweises gemäß dem bei Ausstellung maßgeblichen Muster zu entnehmen ist,
4. bei Energieverbrauchsausweisen für Nichtwohngebäude sowohl der Heizenergieverbrauchs- als auch der Stromverbrauchskennwert, die Seite 3 des Energieausweises gemäß dem bei Ausstellung maßgeblichen Muster zu entnehmen sind.
3 Bei Energieausweisen für Wohngebäude nach Satz 1, bei denen noch keine Energieeffizienzklasse angegeben ist, darf diese freiwillig angegeben werden, wobei sich die Klasseneinteilung gemäß § 86 aus dem Endenergieverbrauch oder dem Endenergiebedarf des Gebäudes ergibt.

(4) In den Fällen des § 80 Absatz 4 und 5 sind begleitende Modernisierungsempfehlungen zu noch geltenden Energieausweisen, die nach Maßgabe der am 1. Oktober 2007 oder am 1. Oktober 2009 in Kraft getretenen Fassung der Energieeinsparverordnung ausgestellt worden sind, dem potenziellen Käufer oder Mieter zusammen mit dem Energieausweis vorzulegen und dem Käufer oder neuen Mieter mit dem Energieausweis zu übergeben; für die Vorlage und die Übergabe sind im Übrigen die Vorgaben des § 80 Absatz 4 und 5 entsprechend anzuwenden.

§ 113

Übergangsvorschriften für Aussteller von Energieausweisen

(1) Zur Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Wohngebäude nach § 80 Absatz 3 sind ergänzend zu § 88 auch Personen berechtigt, die vor dem 25. April 2007 nach Maßgabe der Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie über die Förderung der Beratung zur sparsamen und rationellen Energieverwendung in Wohngebäuden vor Ort vom 7. September 2006 (BAnz S. 6379) als Antragsberechtigte beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle registriert worden sind.

(2) 1 Zur Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Wohngebäude nach § 80 Absatz 3 sind ergänzend zu § 88 auch Personen berechtigt, die am 25. April 2007 über eine abgeschlossene Berufsausbildung im Baustoff-Fachhandel oder in der Baustoffindustrie und eine erfolgreich abgeschlossene Weiterbildung zum Energiefachberater im Baustoff-Fachhandel oder in der Baustoffindustrie verfügt haben. 2 Satz 1 ist entsprechend auf Personen anzuwenden, die eine solche Weiterbildung vor dem 25. April 2007 begonnen haben, nach erfolgreichem Abschluss der Weiterbildung.

(3) 1 Zur Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Wohngebäude nach § 80 Absatz 3 sind ergänzend zu § 88 auch Personen berechtigt, die am 25. April 2007 über eine abgeschlossene Fortbildung auf der Grundlage des § 42a der Handwerksordnung für Energieberatung im Handwerk verfügt haben. 2 Satz 1 ist entsprechend auf Personen anzuwenden, die eine solche Fortbildung vor dem 25. April 2007 begonnen haben, nach erfolgreichem Abschluss der Fortbildung.

§ 114

Übergangsvorschrift über die vorläufige Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben der Länder durch das Deutsche Institut für Bautechnik

1 Bis zum Inkrafttreten der erforderlichen jeweiligen landesrechtlichen Regelungen zur Aufgabenübertragung nimmt das Deutsche Institut für Bautechnik vorläufig die Aufgaben des Landesvollzugs als Registrierstelle nach § 98 und als Kontrollstelle nach § 99 wahr. 2 Die vorläufige Aufgabenwahrnehmung als Kontrollstelle nach Satz 1 bezieht sich nur auf die Überprüfung von Stichproben auf der Grundlage der in § 99 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 geregelten Optionen oder gleichwertiger Maßnahmen, soweit diese Aufgaben elektronisch durchgeführt werden können. 3 Die Sätze 1 und 2 sind längstens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Regelung anzuwenden.

§ 115

Übergangsvorschrift für Geldbußen

§ 108 Absatz 1 Nummer 12 und 16 bis 19, Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b und Satz 2 ist bis zum Ablauf der Fristen nach § 71 Absatz 8 nicht anzuwenden auf den Eigentümer eines Wohngebäudes mit nicht mehr als sechs Wohnungen, wenn dieser das Wohngebäude selber bewohnt.

Anlage 1

(zu § 15 Absatz 1) Technische Ausführung des Referenzgebäudes (Wohngebäude)

NummerBauteile/SystemeReferenzausführung/Wert (Maßeinheit)
Eigenschaft
(zu den Nummern 1.1 bis 4)
1.1Außenwand (einschließlich Einbauten, wie Rollladenkästen), Geschossdecke gegen AußenluftWärmedurchgangskoeffizientU = 0,28 W/(m2·K)
1.2Außenwand gegen Erdreich, Bodenplatte, Wände und Decken zu unbeheizten RäumenWärmedurchgangskoeffizientU = 0,35 W/(m2·K)
1.3Dach, oberste Geschossdecke, Wände zu AbseitenWärmedurchgangskoeffizientU = 0,20 W/(m2·K)
1.4Fenster, FenstertürenWärmedurchgangskoeffizientUW = 1,3 W/(m2·K)
Gesamtenergiedurchlassgrad
der Verglasung
Bei Berechnung nach
  • DIN V 4108-6: 2003-06:
    g = 0,60
  • DIN V 18599-2: 2018-09:
    g = 0,60
1.5Dachflächenfenster, Glasdächer und LichtbänderWärmedurchgangskoeffizientUW = 1,4 W/(m2·K)
Gesamtenergiedurchlassgrad
der Verglasung
Bei Berechnung nach
  • DIN V 4108-6: 2003-06:
    g = 0,60
  • DIN V 18599-2: 2018-09:
    g = 0,60
1.6LichtkuppelnWärmedurchgangskoeffizientUW = 2,7 W/(m2·K)
Gesamtenergiedurchlassgrad
der Verglasung
Bei Berechnung nach
  • DIN V 4108-6: 2003-06:
    g = 0,64
  • DIN V 18599-2: 2018-09:
    g = 0,64
1.7Außentüren; Türen gegen unbeheizte RäumeWärmedurchgangskoeffizientU = 1,8 W/(m2·K)
2Bauteile nach den Nummern 1.1 bis 1.7WärmebrückenzuschlagΔUWB = 0,05 W/(m2·K)
3Solare Wärmegewinne über opake Bauteilewie das zu errichtende Gebäude
4Luftdichtheit der GebäudehülleBemessungswert n50Bei Berechnung nach
  • DIN V 4108-6: 2003-06:
    mit Dichtheitsprüfung
  • DIN V 18599-2: 2018-09:
    nach Kategorie I
5Sonnenschutzvorrichtungkeine Sonnenschutzvorrichtung
6Heizungsanlage
  • Wärmeerzeugung durch Brennwertkessel (verbessert, bei der Berechnung nach § 20 Absatz 1 nach 1994), Erdgas, Aufstellung:
    • für Gebäude bis zu 500 m2 Gebäudenutzfläche innerhalb der thermischen Hülle
    • für Gebäude mit mehr als 500 m2 Gebäudenutzfläche außerhalb der thermischen Hülle
  • Auslegungstemperatur 55/45 °C, zentrales Verteilsystem innerhalb der wärmeübertragenden Umfassungsfläche, innen liegende Stränge und Anbindeleitungen, Standard-Leitungslängen nach DIN V 4701-10: 2003-08 Tabelle 5.3-2, Pumpe auf Bedarf ausgelegt (geregelt, Δp const), Rohrnetz ausschließlich statisch hydraulisch abgeglichen
  • Wärmeübergabe mit freien statischen Heizflächen, Anordnung an normaler Außenwand, Thermostatventile mit Proportionalbereich 1 K nach DIN V 4701-10: 2003-08 bzw. P-Regler (nicht zertifiziert) nach DIN V 18599-5: 2018-09
7Anlage zur Warmwasserbereitung
  • zentrale Warmwasserbereitung
  • gemeinsame Wärmebereitung mit Heizungsanlage nach Nummer 6
  • bei Berechnung nach § 20 Absatz 1:
  • allgemeine Randbedingungen gemäß DIN V 18599-8: 2018-09 Tabelle 6, Solaranlage mit Flachkollektor nach 1998 sowie Speicher ausgelegt gemäß DIN V 18599-8: 2018-09 Abschnitt 6.4.3
  • bei Berechnung nach § 20 Absatz 2:
  • Solaranlage mit Flachkollektor zur ausschließlichen Trinkwassererwärmung entsprechend den Vorgaben nach DIN V 4701-10: 2003-08 Tabelle 5.1-10 mit Speicher, indirekt beheizt (stehend), gleiche Aufstellung wie Wärmeerzeuger,
    • kleine Solaranlage bei AN ≤ 500 m2 (bivalenter Solarspeicher
    • große Solaranlage bei AN > 500 m2
  • Verteilsystem mit Zirkulation, innerhalb der wärmeübertragenden Umfassungsfläche, innen liegende Stränge, gemeinsame Installationswand, Standard-Leitungslängen nach DIN V 4701-10: 2003-08 Tabelle 5.1-2
8Kühlungkeine Kühlung
9Lüftungzentrale Abluftanlage mit Außenwandluftdurchlässen (ALD), nicht bedarfsgeführt mit geregeltem DC-Ventilator,
  • DIN V 4701: 2003-08: Anlagen-Luftwechsel nA = 0,4 h-1
  • DIN-V 18599-10: 2018-09: nutzungsbedingter Mindestaußenluftwechsel nNutz: 0,5 h-1
10GebäudeautomationKlasse C nach DIN V 18599-11: 2018-09

Anlage 2

(zu § 18 Absatz 1) Technische Ausführung des Referenzgebäudes (Nichtwohngebäude)

NummerBauteile/SystemeEigenschaft
(zu den Nummern 1.1 bis 1.13)
Referenzausführung/Wert
(Maßeinheit)
Raum-
Solltemperaturen
im Heizfall
≥ 19 °C
Raum-
Solltemperaturen
im Heizfall
von 12 bis < 19 °C
1.1Außenwand (einschließlich Einbauten, wie Rollladen-
kästen), Geschossdecke
gegen Außenluft
WärmedurchgangskoeffizientU = 0,28 W/(m2·K)U = 0,35 W/(m2·K)
1.2Vorhangfassade
(siehe auch Nummer 1.14)
WärmedurchgangskoeffizientU = 1,4 W/(m2·K)U = 1,9 W/(m2·K)
Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasungg = 0,48g = 0,60
Lichttransmissionsgrad der Verglasungτv,D65,SNA = 0,72τv,D65,SNA = 0,78
1.3Wand gegen Erdreich,
Bodenplatte, Wände und Decken zu unbeheizten
Räumen (außer Abseitenwände nach Nummer 1.4)
WärmedurchgangskoeffizientU = 0,35 W/(m2·K)U = 0,35 W/(m2·K)
1.4Dach (soweit nicht unter Nummer 1.5), oberste Geschossdecke, Wände zu
Abseiten
WärmedurchgangskoeffizientU = 0,20 W/(m2·K)U = 0,35 W/(m2·K)
1.5GlasdächerWärmedurchgangskoeffizientUW = 2,7 W/(m2·K)UW = 2,7 W/(m2·K)
Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasungg = 0,63g = 0,63
Lichttransmissionsgrad der Verglasungτv,D65,SNA = 0,76τv,D65,SNA = 0,76
1.6LichtbänderWärmedurchgangskoeffizientUW = 2,4 W/(m2·K)UW = 2,4 W/(m2·K)
Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasungg = 0,55g = 0,55
Lichttransmissionsgrad der Verglasungτv,D65,SNA = 0,48τv,D65,SNA = 0,48
1.7LichtkuppelnWärmedurchgangskoeffizientUW = 2,7 W/(m2·K)UW = 2,7 W/(m2·K)
Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasungg = 0,64g = 0,64
Lichttransmissionsgrad der Verglasungτv,D65,SNA = 0,59τv,D65,SNA = 0,59
1.8Fenster, Fenstertüren
(siehe auch Nummer 1.14)
WärmedurchgangskoeffizientUW = 1,3 W/(m2·K)UW = 1,9 W/(m2·K)
Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasungg = 0,60g = 0,60
Lichttransmissionsgrad der Verglasungτv,D65,SNA = 0,78τv,D65,SNA = 0,78
1.9Dachflächenfenster
(siehe auch Nummer 1.14)
WärmedurchgangskoeffizientUW = 1,4 W/(m2·K)UW = 1,9 W/(m2·K)
Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasungg = 0,60g = 0,60
Lichttransmissionsgrad der Verglasungτv,D65,SNA = 0,78τv,D65,SNA = 0,78
1.10Außentüren; Türen gegen unbeheizte Räume; ToreWärmedurchgangskoeffizientU = 1,8 W/(m2·K)U = 2,9 W/(m2·K)
1.11Bauteile in den Nummern 1.1
und 1.3 bis 1.10
WärmebrückenzuschlagΔUWB =
0,05 W/(m2·K)
ΔUWB =
0,1 W/(m2·K)
1.12GebäudedichtheitKategorie nach DIN V 18599-2: 2018-09 Tabelle 7Kategorie I
1.13Tageslichtversorgung bei Sonnen- oder Blendschutz oder bei Sonnen- und BlendschutzTageslichtversorgungsfaktor CTL,Vers,SA nach DIN V 18599-4: 2018-09
  • kein Sonnen- oder Blendschutz
    vorhanden: 0,70
  • Blendschutz vorhanden: 0,15
1.14SonnenschutzvorrichtungFür das Referenzgebäude ist die tatsächliche Sonnenschutzvorrichtung des zu errichtenden Gebäudes anzunehmen; sie ergibt sich gegebenenfalls aus den Anforderungen zum sommerlichen Wärmeschutz nach § 14 oder aus Erfordernissen des Blendschutzes.
Soweit hierfür Sonnenschutzverglasung zum Einsatz kommt, sind für diese Verglasung folgende Kennwerte anzusetzen:
  • anstelle der Werte der Nummer 1.2
    • Gesamtenergiedurchlassgrad der
      Verglasung g g = 0,35
    • Lichttransmissionsgrad der
      Verglasung τv,D65,SNA τv,D65,SNA = 0,58
  • anstelle der Werte der Nummern 1.8 und 1.9:
    • Gesamtenergiedurchlassgrad der
      Verglasung g g = 0,35
    • Lichttransmissionsgrad der
      Verglasung τv,D65,SNA τv,D65,SNA = 0,62
2Solare Wärmegewinne über opake BauteileWie beim zu errichtenden Gebäude
3.1Beleuchtungsartdirekt/indirekt mit elektronischem Vorschaltgerät und stabförmiger Leuchtstofflampe
3.2Regelung der BeleuchtungPräsenzkontrolle:
  • in Zonen der Nutzungen 4, 15 bis 19, 21
    und 31*: mit Präsenzmelder
  • im Übrigen: manuell
Konstantlichtkontrolle/tageslichtabhängige Kontrolle:
  • in Zonen der Nutzungen 5, 9, 10, 14, 22.1 bis 22.3, 29, 37 bis 40*:
    Konstantlichtkontrolle gemäß DIN V 18599-4: 2018-09 Abschnitt 5.4.6
  • in Zonen der Nutzungen 1 bis 4, 8, 12, 28, 31 und 36*:
    tageslichtabhängige Kontrolle, Kontrollart „gedimmt, nicht ausschaltend“ gemäß DIN V 18599-4: 2018-09 Abschnitt 5.5.4 (einschließlich Konstantlichtkontrolle)
  • im Übrigen: manuell
4.1Heizung (Raumhöhen ≤ 4 m)
  • Wärmeerzeuger
Brennwertkessel (verbessert, nach 1994) nach DIN V 18599-5: 2018-09, Erdgas, Aufstellung außerhalb der thermischen Hülle, Wasserinhalt
> 0,15 l/kW
4.2Heizung (Raumhöhen ≤ 4 m)
  • Wärmeverteilung
  • bei statischer Heizung und Umluftheizung (dezentrale Nachheizung in RLT-Anlage):
    Zweirohrnetz, außen liegende Verteilleitungen im unbeheizten Bereich, innen liegende Steigstränge, innen liegende Anbindeleitungen, Systemtemperatur 55/45 °C, ausschließlich statisch hydraulisch abgeglichen, Δp const, Pumpe auf Bedarf ausgelegt, Pumpe mit intermittierendem Betrieb, keine Überströmventile, für den Referenzfall sind die Rohrleitungslängen und die Umgebungstemperaturen gemäß den Standardwerten nach DIN V 18599-5: 2018-09 zu ermitteln.
  • bei zentralem RLT-Gerät:
    Zweirohrnetz, Systemtemperatur 70/55 °C, ausschließlich statisch hydraulisch abgeglichen, Δp const, Pumpe auf Bedarf ausgelegt, für den Referenzfall sind die Rohrleitungslängen und die Lage der Rohrleitungen wie beim zu errichtenden Gebäude anzunehmen.
4.3Heizung (Raumhöhen ≤ 4 m)
  • Wärmeübergabe
  • bei statischer Heizung:
    freie Heizflächen an der Außenwand (bei Anordnung vor Glasflächen mit Strahlungsschutz), ausschließlich statisch hydraulisch abgeglichen, P-Regler (nicht zertifiziert), keine Hilfsenergie
  • bei Umluftheizung (dezentrale Nachheizung in RLT-Anlage):
    Regelgröße Raumtemperatur, hohe Regelgüte.
4.4Heizung (Raumhöhen > 4 m)Dezentrales Heizsystem:
Wärmeerzeuger gemäß DIN V 18599-5: 2018-09 Tabelle 52:
  • Dezentraler Warmlufterzeuger
  • nicht kondensierend
  • Leistung 25 bis 50 kW je Gerät
  • Energieträger Erdgas
  • Leistungsregelung 1 (einstufig oder mehrstufig/modulierend ohne Anpassung der Verbrennungsluftmenge)
Wärmeübergabe gemäß DIN V 18599-5: 2018-09 Tabelle 16 und Tabelle 22:
  • Radialventilator, Auslass horizontal, ohne Warmluftrückführung, Raumtemperaturregelung P-Regler (nicht zertifiziert)
5.1Warmwasser
  • zentrales System
Wärmeerzeuger:
allgemeine Randbedingungen gemäß DIN V 18599-8: 2018-09 Tabelle 6, Solaranlage mit Flachkollektor (nach 1998) zur ausschließlichen Trinkwassererwärmung nach DIN V 18599-8: 2018-09 mit Standardwerten gemäß Tabelle 19 bzw. Abschnitt 6.4.3, jedoch abweichend auch für zentral warmwasserversorgte Nettogrundflächen über 3 000 m2
Restbedarf über Wärmeerzeuger der Heizung
Wärmespeicherung:
bivalenter, außerhalb der thermischen Hülle aufgestellter Speicher nach DIN V 18599-8: 2018-09 Abschnitt 6.4.3
Wärmeverteilung:
mit Zirkulation, für den Referenzfall sind die Rohrleitungslänge und die Lage der Rohrleitungen wie beim zu errichtenden Gebäude anzunehmen.
5.2Warmwasser
  • dezentrales System
hydraulisch geregelter Elektro-Durchlauferhitzer, eine Zapfstelle und 6 Meter Leitungslänge
pro Gerät bei Gebäudezonen, die einen Warmwasserbedarf von höchstens 200 Wh / (m2 · d) aufweisen
6.1Raumlufttechnik
  • Abluftanlage
spezifische Leistungsaufnahme Ventilator PSFP = 1,0 kW/(m3/s)
6.2Raumlufttechnik
  • Zu- und Abluftanlage
  • Luftvolumenstromregelung:
  • Soweit für Zonen der Nutzungen 4, 8, 9, 12, 13, 23, 24, 35, 37 und 40* eine Zu- und Abluftanlage vorgesehen wird, ist diese mit bedarfsabhängiger Luftvolumenstromregelung Kategorie IDA-C4 gemäß DIN V 18599-7: 2018-09 Abschnitt 5.8.1 auszulegen.
  • Spezifische Leistungsaufnahme:
    • Zuluftventilator PSFP = 1,5 kW/(m3/s)
    • Abluftventilator PSFP = 1,0 kW/(m3/s)
    Erweiterte PSFP-Zuschläge nach DIN EN 16798-3: 2017-11 Abschnitt 9.5.2.2 können für HEPA-Filter, Gasfilter sowie Wärmerückführungsbauteile der Klassen H2 oder H1 nach DIN EN 13053:2007-11 angerechnet werden.
  • Wärmerückgewinnung über Plattenwärmeübertrager:
  • Temperaturänderungsgrad ηt,comp = 0,6
  • Zulufttemperatur 18 °C
  • Druckverhältniszahl fP = 0,4
  • Luftkanalführung: innerhalb des Gebäudes
  • bei Kühlfunktion: Auslegung für 6/12 °C,
    keine indirekte Verdunstungskühlung
6.3Raumlufttechnik
  • Luftbefeuchtung
für den Referenzfall ist die Einrichtung zur Luftbefeuchtung wie beim zu errichtenden Gebäude anzunehmen
6.4Raumlufttechnik
  • Nur-Luft-Klimaanlagen
als kühllastgeregeltes Variabel-Volumenstrom-System ausgeführt:
Druckverhältniszahl: fP = 0,4
konstanter Vordruck
Luftkanalführung: innerhalb des Gebäudes
7Raumkühlung
  • Kältesystem:
    Kaltwasser-Ventilatorkonvektor, Brüstungsgerät
    Kaltwassertemperatur 14/18 °C
  • Kaltwasserkreis Raumkühlung:
    Überströmung 10 %
    spezifische elektrische Leistung der Verteilung Pd,spez = 30 Wel/kWKälte
    hydraulisch abgeglichen,
    geregelte Pumpe, Pumpe hydraulisch entkoppelt,
    saisonale sowie Nacht- und Wochenendabschaltung nach
    DIN V 18599-7: 2018-09, Anhang D
8KälteerzeugungErzeuger:
Kolben/Scrollverdichter mehrstufig schaltbar, R134a, außenluftgekühlt, kein Speicher, Baualterfaktor fc,B = 1,0, Freikühlfaktor fFC = 1,0
Kaltwassertemperatur:
  • bei mehr als 5 000 m2 mittels Raumkühlung
    konditionierter Nettogrundfläche, für diesen
    Konditionierungsanteil 14/18 °C
  • im Übrigen: 6/12 °C
Kaltwasserkreis Erzeuger inklusive RLT-Kühlung:
Überströmung 30 %
spezifische elektrische Leistung der Verteilung Pd,spez = 20 Wel/kWKälte
hydraulisch abgeglichen,
ungeregelte Pumpe, Pumpe hydraulisch entkoppelt,
saisonale sowie Nacht- und Wochenendabschaltung nach DIN V 18599-7: 2018-09, Anhang D,
Verteilung außerhalb der konditionierten Zone.
Der Primärenergiebedarf für das Kühlsystem und die Kühlfunktion der raumlufttechnischen Anlage darf für Zonen der Nutzungen 1 bis 3, 8, 10, 16, 18 bis 20 und 31 nur zu 50 % angerechnet werden.
9GebäudeautomationKlasse C nach DIN V 18599-11: 2018-09
Nutzungen nach Tabelle 5 der DIN V 18599-10: 2018-09.

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