GEG

Gebäudeenergiegesetz

Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden

Vom 8.8.2020

Zuletzt geändert am 16.10.2023

§ 17

Aneinandergereihte Bebauung

1Werden aneinandergereihte Wohngebäude gleichzeitig errichtet, dürfen sie hinsichtlich der Anforderungen der §§ 12, 14, 15 und 16 wie ein Gebäude behandelt werden. 2Die Vorschriften des Teiles 5 bleiben unberührt.