Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden
Vom
8.8.2020
Zuletzt geändert am
16.10.2023
§ 17
Aneinandergereihte Bebauung
1Werden aneinandergereihte Wohngebäude gleichzeitig errichtet, dürfen sie hinsichtlich der Anforderungen der §§ 12, 14, 15 und 16 wie ein Gebäude behandelt werden.
2Die Vorschriften des Teiles 5 bleiben unberührt.