GefStoffV

Gefahrstoffverordnung

Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen

Vom 26.11.2010 (BGBl. I S. 1643, 1644)

Zuletzt geändert am 2.12.2024 (BGBl. I S. Nr. 384)

Abschnitt 1
Zielsetzung, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1Zielsetzung und Anwendungsbereich
Abschnitt 2
Gefahrstoffinformation
§ 3Gefahrenklassen
Abschnitt 3
Gefährdungsbeurteilung und Grundpflichten
§ 6Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
Abschnitt 4
Schutzmaßnahmen
§ 8Allgemeine Schutzmaßnahmen
Abschnitt 4a
Anforderungen an die Verwendung von Biozid-Produkten einschließlich der Begasung sowie an Begasungen mit Pflanzenschutzmitteln
§ 15aVerwendungsbeschränkungen
Abschnitt 5
Verbote und Beschränkungen
§ 16Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen
Abschnitt 6
Vollzugsregelungen und Ausschuss für Gefahrstoffe
§ 18Unterrichtung der Behörde
Abschnitt 7
Ordnungswidrigkeiten, Straftaten und Übergangsvorschriften
§ 21Chemikaliengesetz – Anzeigen
Abschnitt 2
Gefahrstoffinformation

§ 3

Gefahrenklassen

(1) Gefährlich im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe, Gemische und bestimmte Erzeugnisse, die den in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 dargelegten Kriterien entsprechen.

(2) Die folgenden Gefahrenklassen geben die Art der Gefährdung wieder und werden unter Angabe der Nummerierung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgelistet:

Nummerierung nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
1.Physikalische Gefahren2
a)Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff2.1
b)Entzündbare Gase2.2
c)Aerosole2.3
d)Oxidierende Gase2.4
e)Gase unter Druck2.5
f)Entzündbare Flüssigkeiten2.6
g)Entzündbare Feststoffe2.7
h)Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische2.8
i)Pyrophore Flüssigkeiten2.9
j)Pyrophore Feststoffe2.10
k)Selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische2.11
l)Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln2.12
m)Oxidierende Flüssigkeiten2.13
n)Oxidierende Feststoffe2.14
o)Organische Peroxide2.15
p)Korrosiv gegenüber Metallen2.16
q)Desensibilisierte explosive Stoffe/Gemische2.17
2.Gesundheitsgefahren3
a)Akute Toxizität (oral, dermal und inhalativ)3.1
b)Ätzwirkung auf die Haut/Hautreizung3.2
c)Schwere Augenschädigung/Augenreizung3.3
d)Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut3.4
e)Keimzellmutagenität3.5
f)Karzinogenität3.6
g)Reproduktionstoxizität3.7
h)Spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (STOT SE)3.8
i)Spezifische Zielorgan-Toxizität, wiederholte Exposition (STOT RE)3.9
j)Aspirationsgefahr3.10
3.Umweltgefahren4
Gewässergefährdend (akut und chronisch)4.1
4.Weitere Gefahren5
Die Ozonschicht schädigend5.1

§ 4

Einstufung, Kennzeichnung, Verpackung

(1) Die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen sowie von Erzeugnissen mit Explosivstoff richten sich nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.

(2) Bei der Einstufung von Stoffen und Gemischen sind die nach § 20 Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnisse zu beachten.

(3) Die Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen, die in Deutschland in Verkehr gebracht werden, muss in deutscher Sprache erfolgen.

(4) Werden gefährliche Stoffe oder gefährliche Gemische unverpackt in Verkehr gebracht, sind jeder Liefereinheit geeignete Sicherheitsinformationen oder ein Sicherheitsdatenblatt in deutscher Sprache beizufügen.

(5) 1 Lieferanten eines Biozid-Produkts, für das ein Dritter der Zulassungsinhaber ist, haben über die in Absatz 1 erwähnten Kennzeichnungspflichten hinaus sicherzustellen, dass die vom Zulassungsinhaber nach Artikel 69 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 anzubringende Zusatzkennzeichnung bei der Abgabe an Dritte erhalten oder neu angebracht ist. 2 Biozid-Produkte, die aufgrund des § 28 Absatz 8 des Chemikaliengesetzes ohne Zulassung auf dem Markt bereitgestellt werden, sind zusätzlich zu der in Absatz 1 erwähnten Kennzeichnung entsprechend Artikel 69 Absatz 2 Satz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zu kennzeichnen, wobei die dort in Satz 2 Buchstabe c und d aufgeführten Angaben entfallen und die Angaben nach Satz 2 Buchstabe f und g auf die vorgesehenen Anwendungen zu beziehen sind.

(6) 1 Biozid-Wirkstoffe, die biologische Arbeitsstoffe nach § 2 Absatz 1 der Biostoffverordnung sind, sind zusätzlich nach § 3 der Biostoffverordnung einzustufen. 2 Biozid-Wirkstoffe nach Satz 1 sowie Biozid-Produkte, bei denen der Wirkstoff ein biologischer Arbeitsstoff ist, sind zusätzlich mit den folgenden Elementen zu kennzeichnen:

1. Identität des Organismus nach Anhang II Titel 2 Nummer 2.1 und 2.2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012,
2. Einstufung der Mikroorganismen in Risikogruppen nach § 3 der Biostoffverordnung und
3. im Falle einer Einstufung in die Risikogruppe 2 und höher nach § 3 der Biostoffverordnung Hinzufügung des Symbols für Biogefährdung nach Anhang I der Biostoffverordnung.

(7) Dekontaminierte PCB-haltige Geräte im Sinne der Richtlinie 96/59/EG müssen nach dem Anhang dieser Richtlinie gekennzeichnet werden.

(8) Die Kennzeichnung bestimmter, beschränkter Stoffe, Gemische und Erzeugnisse richtet sich zusätzlich nach Artikel 67 in Verbindung mit Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in ihrer jeweils geltenden Fassung.

(9) 1 Der Lieferant eines Gemischs oder eines Stoffs hat einem nachgeschalteten Anwender auf Anfrage unverzüglich alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die dieser für eine ordnungsgemäße Einstufung neuer Gemische benötigt, wenn

1. der Informationsgehalt der Kennzeichnung oder des Sicherheitsdatenblatts des Gemischs oder
2. die Information über eine Verunreinigung oder Beimengung auf dem Kennzeichnungsetikett oder im Sicherheitsdatenblatt des Stoffs
dafür nicht ausreicht.

§ 5

Sicherheitsdatenblatt und sonstige Informationspflichten

(1) 1 Die vom Lieferanten hinsichtlich des Sicherheitsdatenblatts beim Inverkehrbringen von Stoffen und Gemischen zu beachtenden Anforderungen ergeben sich aus Artikel 31 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. 2 Ist nach diesen Vorschriften die Übermittlung eines Sicherheitsdatenblatts nicht erforderlich, richten sich die Informationspflichten nach Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.

(2) Bei den Angaben, die nach den Nummern 15 und 16 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zu machen sind, sind insbesondere die nach § 20 Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen, nach denen Stoffe oder Tätigkeiten als krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch bezeichnet werden.

(3) (weggefallen)

§ 5a

Besondere Mitwirkungs- und Informationspflichten für Veranlasser von Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen

(1) 1 Derjenige, der Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen veranlasst (Veranlasser), hat vor Beginn der Tätigkeiten dem ausführenden Unternehmen alle ihm vorliegenden Informationen zur Bau- oder Nutzungsgeschichte über vorhandene oder vermutete Gefahrstoffe schriftlich oder elektronisch zur Verfügung zu stellen. 2 Der Veranlasser hat sich zur Informationsbeschaffung in zumutbarem Aufwand der ihm zugänglichen Unterlagen zu bedienen. 3 Gefahrstoffe im Sinne von Satz 1 sind solche, die durch die Tätigkeiten freigesetzt werden und zu einer besonderen Gesundheitsgefährdung führen können.

(2) 1 Damit festgestellt werden kann, ob Asbest vorliegt, hat der Veranlasser vor Beginn der Tätigkeiten an Objekten mit Baujahr zwischen 1993 und 1996 das Datum des Baubeginns des Objekts oder das Baujahr des Objekts, sofern das genaue Datum des Baubeginns nicht bekannt ist, an das ausführende Unternehmen schriftlich oder elektronisch zu übermitteln. 2 Bei Objekten mit Baujahr vor 1993 oder nach 1996 reicht die Angabe des Baujahrs aus.

(3) Weiterreichende Informations-, Schutz- oder Überwachungspflichten, die sich für den Veranlasser nach anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für private Haushalte.

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