FamGKG

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen

Vom 17.12.2008

Zuletzt geändert am 15.7.2024

§ 3

Höhe der Kosten

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Verfahrensgegenstands (Verfahrenswert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.