FamGKG

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen

Vom 17.12.2008

Zuletzt geändert am 7.4.2025

Abschnitt 6
Gebührenvorschriften

§ 28

Wertgebühren

(1) 1Wenn sich die Gebühren nach dem Verfahrenswert richten, beträgt bei einem Verfahrenswert bis 500 Euro die Gebühr 40 Euro. 2Die Gebühr erhöht sich bei einem

Verfahrens-
wert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
  2 000   500 21,00
 10 000 1 000 22,50
 25 000 3 000 30,50
 50 000 5 000 40,50
200 00015 000140,00
500 00030 000210,00
   über
500 000

50 000

 210,00

Eine Gebührentabelle für Verfahrenswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) 1Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro. 2Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.